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Grenzüberschreitende Zahlungen in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie kodifiziert die Vorschriften in der Europäischen Union (EU) zu:

  • grenzüberschreitenden Zahlungen*;
  • der Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zahlungen, die getätigt werden in:

Entgelte* für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder der Landeswährung des teilnehmenden Mitgliedstaats sollten identisch mit den Entgelten für entsprechende Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats sein.

Zahlungsdienstleister* stellen Kunden,

  • die kartengebundene Zahlungsvorgänge nutzen, kostenlos bereit:
    • Angabe der gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise, bevor die Zahlung getätigt wird,
    • unverzüglich und mindestens einmal im Monat nach dem Zahlungsvorgang Informationen per elektronischer Mitteilung;
  • die online Überweisungen tätigen, bereit:
    • vor Auslösung des Zahlungsvorgangs des Gesamtbetrags der Überweisung in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise Informationen über jegliche Entgelte und Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

Unternehmen, die Währungsumrechnungsdienste an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten, zeigen Kunden vor einem Zahlungsvorgang folgende Informationen deutlich an:

  • die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag;
  • den Betrag sowohl in der Währung vom Zahler als auch in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung und die Möglichkeit, ihn in einer der beiden Währungen zu zahlen.

Kunden und Lieferanten von Waren bzw. Dienstleister wenden die Verordnung an, um Zahlungen zu tätigen und zu empfangen, nutzen ihre internationale Nummer eines Zahlungskontos (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Zahlungsdienstleisters.

Die Mitgliedstaaten

  • benennen die nationalen Behörden, die für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind;
  • sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen ermöglichen, Beschwerde einzulegen;
  • sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren vor;
  • stellen die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden sicher, besonders bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten;
  • erlassen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung für mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021 vor.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Sie ist am 19. August 2021 in Kraft getreten.
  • Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, ist dazu angehalten, dies der Kommission mitzuteilen.

HINTERGRUND

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraums soll sicherstellen, dass

  • es im Euro-Währungsgebiet ebenso einfach ist, elektronische Zahlungen vorzunehmen wie Barzahlungen;
  • keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden, wenn eine elektronische Zahlung in Euro von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorgenommen wird.

Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt, dass Entgelte und für grenzüberschreitende Zahlungen genutzte Wechselkurse transparent sind. Sie legt außerdem die Informationen fest, die Kunden erhalten müssen (siehe Zusammenfassung).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grenzüberschreitende Zahlungen. Elektronische Zahlungen im Groß- und Einzelhandel, bei denen sich Zahler und Empfänger in verschiedenen Ländern befinden.
Entgelt. Die direkten oder indirekten Kosten, die mit einem Zahlungsvorgang verbunden sind.
Zahlungsdienstleister. Ein Unternehmen, das es Firmen ermöglicht, Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten und digitalen Geldbörsen sowohl persönlich als auch online anzunehmen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20-31)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2021

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