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Zusammenarbeit mit AKP-Staaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind

Diese Mitteilung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Krieg führenden AKP-Staaten zu überprüfen, um die missbräuchliche Verwendung von Entwicklungshilfemitteln für militärische Zwecke zu verhindern und der Forderung der Europäischen Union nach friedlicher Konfliktbeilegung Nachdruck zu verleihen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 1999 über die Entwicklungszusammenarbeit mit AKP-Staaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind [KOM(1999)240 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund Die Eskalation der Konflikte in den AKP-Staaten, vor allem in Afrika, macht eine Überprüfung der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den AKP-Staaten erforderlich. In Anbetracht der engen Beziehungen, die durch das Abkommen von Lomé geschaffen wurden, an dessen Stelle im Jahr 2000 das Abkommen von Cotonou trat, fällt der Europäischen Gemeinschaft die besondere Aufgabe zu, den AKP-Staaten zu helfen, ihre Konflikte friedlich zu lösen. Insbesondere hat sie die Pflicht, darüber zu wachen, dass die den AKP-Staaten bereitgestellten Mittel der Gemeinschaft nicht für militärische Zwecke missbraucht werden.

In der Mitteilung werden die verschiedenen Maßnahmen und politischen Optionen dargelegt, die der EU zur Verfügung stehen, um auf verschiedene Konfliktszenarien in der Region der AKP-Staaten zu reagieren. Hauptzweck dieser Überprüfung ist zu verhindern, dass Gemeinschaftsmittel für kriegerische Zwecke missbraucht werden.

Maßnahmen auf Grund des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Gemeinschaft

Zahlung der Mittel in gestaffelten Teilbeträgen

Die Kommission führt künftig in allen Finanzierungsabkommen über direkte Budgethilfe Bestimmungen ein, mit denen die Möglichkeit geschaffen wird, auf der Grundlage von Einzelbewertungen Mittel in Raten auszuzahlen. Dies verlangt eine lückenlose Transparenz in Budgetfragen und ermöglicht es der Kommission, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel genau zu überwachen.

Einfrieren, bzw. Herabsetzung oder Aussetzung der Hilfe Es handelt sich darum, die Umsetzung von Projekten auf Eis zu legen oder neue Budgethilfe einzufrieren bzw. die Hilfe herab- oder sogar auszusetzen. Dies kann unter den nachfolgenden Umständen geschehen:

  • Die Umsetzung wird auf Eis gelegt, bis eine Ermittlung stattfindet, oder bestimmte Programme werden eingestellt, falls die Gefahr besteht, dass die Mittel missbräuchlich für militärische Zwecke verwendet werden.
  • Die Hilfe wird ausgesetzt, wenn es im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen zu schweren Verstößen gegen die Menschenrechte oder andere wesentliche Elemente, beispielsweise die demokratischen Grundsätze (Artikel 96 und 97 sowie 9 und 10 Cotonou-Abkommens), kommt. Die Gemeinschaft nimmt Konsultationen mit dem betreffenden Land auf, um festzustellen, ob eine Aussetzung der Hilfe geboten ist.
  • Es kommt zu einer Aussetzung der Hilfe im Falle von Wirtschaftssanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Das Einfrieren der Hilfe kann die Auszahlung der Mittel betreffen oder zur Einsstellung von Programmen führen. Die Aussetzung der Hilfe besteht in der einstweiligen Unterbrechung der Finanzierung und der Programme in bestimmten Bereichen, beispielsweise der Ernährungssicherheit oder der die Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen des Abkommens von Cotonou.

Voraussetzung für das Einfrieren oder die Einstellung der Gemeinschaftshilfe auf Grund des Cotonou-Abkommens und im Rahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens Auf die Aussetzung der Hilfe wird nur im äußersten Falle zurückgegriffen. Im Falle des Einfrierens oder der Aussetzung der Hilfe mit dem Ziel, friedliche Konfliktlösungen herbeizuführen, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • der Grad der Fungibilität der Mittel, d.h. wie rasch und leicht Mittel in das Militärbudget umgelenkt werden können;
  • die politischen und sozialen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen, insbesondere auf die Bemühungen um eine Bekämpfung der Armut;
  • die Flexibilität der Verwaltungsmaßnahmen, um ein Einfrieren und die Wiederaufnahme von Hilfeprogrammen rasch zu bewältigen.

Eine Entscheidung muss auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des jeweiligen Landes und des jeweiligen Instrumentes getroffen werden. Die jeweilige Maßnahme sollte nach objektiven Kriterien und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen.

Humanitäre Hilfe Humanitäre Hilfe ist grundsätzlich immer zu leisten, wenn eine Notsituation herrscht und wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. Politische Erwägungen sollten hier keine Rolle spielen. Mögliche Auswirkungen auf die Konfliktdynamik sind allerdings in jedem Fall sorgfältig abzuschätzen.

Optionen für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Die Überprüfung der Entwicklungskooperation mit Krieg führenden Staaten sollte Teil einer umfassenden Strategie des Konfliktmanagements und der Konfliktlösung im Rahmen der GASP sein. Die Strategie sollte flexibel und auf die jeweilige Situation in den einzelnen Krisengebieten zugeschnitten sein. Sie sollte auch die historischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Krisenursachen ebenso im Auge behalten wie die Beweggründe aller Beteiligten.

In der Mitteilung werden allgemeine Leitlinien eines umfassenden Konzepts der EU für die drei nachstehenden Hauptszenarien vorgeschlagen:

Ausbruch, Eskalation bzw. Ausweitung bewaffneter Konflikte:

  • Vollständige oder teilweise Unterbrechung der Entwicklungszusammenarbeit und anschließende Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Lösung des Problems;
  • Ausschöpfung anderer Instrumente wie die Beschränkung von Waffenexporten, von Handelsbeziehungen u.s.w.;
  • Ausschöpfung der Mittel im Rahmen der GASP (Erklärungen des Vorsitzes, gemeinsame Aktionen, Entsendung von Sonderbeauftragten u.s.w.), um auf eine Konfliktlösung hinzuwirken;
  • Beteiligung der Europäischen Union an der Planung friedensstiftender Maßnahmen im internationalen Rahmen;
  • Ausarbeitung von Notplänen für Regionen, in denen es in Verbindung mit kriegerischen Auseinandersetzungen zu humanitären Katastrophen wie Völkermord oder "ethnische Säuberungen" kommen könnte. In solchen Fällen könnten die in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen genannten Bestimmungen zutreffend sein;
  • Ausschöpfung der vorhandenen Maßnahmen zur besseren Kontrolle der Waffenlieferungen in Länder, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind;
  • Kohärente Reaktion der Union. Um ein kohärentes Vorgehen der Union und eine optimale Wirkung der EU-Maßnahmen zu gewährleisten, muss mit jedem Beschluss über die Aussetzung der Hilfe der Gemeinschaft ein entsprechender Schritt der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer bilateralen Hilfe einhergehen.

Einstellung der Feindseligkeiten und Aufnahme von Verhandlungen:

  • Im Rahmen der GASP müssen Dialog und Verhandlungen beispielsweise durch die Entsendung von Sonderbeauftragten und gegebenenfalls durch die Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen unterstützt werden;
  • Die Kommission und die Mitgliedstaaten können in der Phase nach dem Ende eines Konflikts Maßnahmen im sozioökonomischen Bereich, z.B. die Wiedereingliederung von Flüchtlingen, mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen.

Zusammenbruch der Autorität des Staates:

Durch die Aushöhlung der staatlichen Autorität und der Verwaltung in vielen Ländern Afrikas ist die langfristige Auflösung staatlicher Autorität zu einer echten Gefahr geworden. Zum Schutze der am meisten gefährdeten Länder kann die Europäische Union

  • humanitäre Hilfe leisten;
  • elementare Hilfe im Sozialbereich unter Einschaltung von UN-Organisationen, internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen (NRO) gewähren;
  • Nachbarstaaten politisch und wirtschaftlich helfen, die durch Gebiete gefährdet sind, in denen ein solches staatliches Vakuum herrscht. Dies wird nur in bestimmten Fällen ins Auge gefasst. Natürlich sollte eine solche Hilfe von der Bereitschaft der Regierungen der Empfängerstaaten und der Wahrung der Grundwerte, wie Menschenrechte und demokratische Grundsätze, und einer lückenlosen Transparenz ihrer Militärausgaben abhängig gemacht werden.

Konfliktprävention Politische Reaktionen auf bewaffnete Konflikte müssen als Notlösung im Rahmen von Situationen angesehen werden, in denen die Konfliktverhütung gescheitert ist. Die Europäische Union muss zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung bei diesen gewaltsamen Auseinandersetzungen bereit sein. In erster Linie muss sich die Union indessen auf die Krisenprävention konzentrieren.

Letzte Änderung: 31.07.2007

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