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Zusammenarbeit mit AKP-Staaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind
Diese Mitteilung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Krieg führenden AKP-Staaten zu überprüfen, um die missbräuchliche Verwendung von Entwicklungshilfemitteln für militärische Zwecke zu verhindern und der Forderung der Europäischen Union nach friedlicher Konfliktbeilegung Nachdruck zu verleihen.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 1999 über die Entwicklungszusammenarbeit mit AKP-Staaten, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind [KOM(1999)240 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Hintergrund Die Eskalation der Konflikte in den AKP-Staaten, vor allem in Afrika, macht eine Überprüfung der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den AKP-Staaten erforderlich. In Anbetracht der engen Beziehungen, die durch das Abkommen von Lomé geschaffen wurden, an dessen Stelle im Jahr 2000 das Abkommen von Cotonou trat, fällt der Europäischen Gemeinschaft die besondere Aufgabe zu, den AKP-Staaten zu helfen, ihre Konflikte friedlich zu lösen. Insbesondere hat sie die Pflicht, darüber zu wachen, dass die den AKP-Staaten bereitgestellten Mittel der Gemeinschaft nicht für militärische Zwecke missbraucht werden.
In der Mitteilung werden die verschiedenen Maßnahmen und politischen Optionen dargelegt, die der EU zur Verfügung stehen, um auf verschiedene Konfliktszenarien in der Region der AKP-Staaten zu reagieren. Hauptzweck dieser Überprüfung ist zu verhindern, dass Gemeinschaftsmittel für kriegerische Zwecke missbraucht werden.
Maßnahmen auf Grund des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Gemeinschaft
Zahlung der Mittel in gestaffelten Teilbeträgen
Die Kommission führt künftig in allen Finanzierungsabkommen über direkte Budgethilfe Bestimmungen ein, mit denen die Möglichkeit geschaffen wird, auf der Grundlage von Einzelbewertungen Mittel in Raten auszuzahlen. Dies verlangt eine lückenlose Transparenz in Budgetfragen und ermöglicht es der Kommission, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel genau zu überwachen.
Einfrieren, bzw. Herabsetzung oder Aussetzung der Hilfe Es handelt sich darum, die Umsetzung von Projekten auf Eis zu legen oder neue Budgethilfe einzufrieren bzw. die Hilfe herab- oder sogar auszusetzen. Dies kann unter den nachfolgenden Umständen geschehen:
Das Einfrieren der Hilfe kann die Auszahlung der Mittel betreffen oder zur Einsstellung von Programmen führen. Die Aussetzung der Hilfe besteht in der einstweiligen Unterbrechung der Finanzierung und der Programme in bestimmten Bereichen, beispielsweise der Ernährungssicherheit oder der die Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen des Abkommens von Cotonou.
Voraussetzung für das Einfrieren oder die Einstellung der Gemeinschaftshilfe auf Grund des Cotonou-Abkommens und im Rahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens Auf die Aussetzung der Hilfe wird nur im äußersten Falle zurückgegriffen. Im Falle des Einfrierens oder der Aussetzung der Hilfe mit dem Ziel, friedliche Konfliktlösungen herbeizuführen, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Eine Entscheidung muss auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des jeweiligen Landes und des jeweiligen Instrumentes getroffen werden. Die jeweilige Maßnahme sollte nach objektiven Kriterien und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen.
Humanitäre Hilfe Humanitäre Hilfe ist grundsätzlich immer zu leisten, wenn eine Notsituation herrscht und wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. Politische Erwägungen sollten hier keine Rolle spielen. Mögliche Auswirkungen auf die Konfliktdynamik sind allerdings in jedem Fall sorgfältig abzuschätzen.
Optionen für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Die Überprüfung der Entwicklungskooperation mit Krieg führenden Staaten sollte Teil einer umfassenden Strategie des Konfliktmanagements und der Konfliktlösung im Rahmen der GASP sein. Die Strategie sollte flexibel und auf die jeweilige Situation in den einzelnen Krisengebieten zugeschnitten sein. Sie sollte auch die historischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Krisenursachen ebenso im Auge behalten wie die Beweggründe aller Beteiligten.
In der Mitteilung werden allgemeine Leitlinien eines umfassenden Konzepts der EU für die drei nachstehenden Hauptszenarien vorgeschlagen:
Ausbruch, Eskalation bzw. Ausweitung bewaffneter Konflikte:
Einstellung der Feindseligkeiten und Aufnahme von Verhandlungen:
Zusammenbruch der Autorität des Staates:
Durch die Aushöhlung der staatlichen Autorität und der Verwaltung in vielen Ländern Afrikas ist die langfristige Auflösung staatlicher Autorität zu einer echten Gefahr geworden. Zum Schutze der am meisten gefährdeten Länder kann die Europäische Union
Konfliktprävention Politische Reaktionen auf bewaffnete Konflikte müssen als Notlösung im Rahmen von Situationen angesehen werden, in denen die Konfliktverhütung gescheitert ist. Die Europäische Union muss zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung bei diesen gewaltsamen Auseinandersetzungen bereit sein. In erster Linie muss sich die Union indessen auf die Krisenprävention konzentrieren.
Letzte Änderung: 31.07.2007