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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Das Ziel des Übereinkommens besteht in der Unterstützung und Stärkung des Kampfes gegen den Terrorismus, beides mithilfe von Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen und durch internationale Zusammenarbeit, wobei alle Maßnahmen dies beachten müssen:
Das Protokoll ergänzt das Übereinkommen mit einer Reihe von Artikeln, die insbesondere auf eine Lösung des Problems ausländischer Terroristen zielen.
Die Beschlüsse betreffen den Abschluss des Übereinkommens und des Protokolls im Namen der EU.
Das Übereinkommen und sein Protokoll stärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus auf zweierlei Art und Weise:
Auf nationaler Ebene
Das Übereinkommen verbessert die nationalen Politiken und Strategien der Terrorismusbekämpfung durch die Definition der folgenden Akte als strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Terrorismus, die zur Begehung terroristischer Straftaten führen könnten, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
Außerdem beinhaltet das Protokoll in der Definition von strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Terrorismus Folgendes:
Das Übereinkommen enthält andere Artikel, die sich auf die Strafbarkeit der oben angeführten strafbaren Handlungen beziehen, nämlich:
International
Das Übereinkommen legt eine Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe und Auslieferung zwischen den Ländern fest, und fördert den schnellen Informationsaustauschs in Bezug auf terroristische strafbare Handlungen.
Eine politische Ausnahmeklausel bedeutet, dass das ersuchte Land eine Auslieferung oder die Bereitstellung einer gegenseitigen Unterstützung nicht ablehnen darf mit der Begründung, dass die Straftat politischer Natur ist, verbunden mit einer politischen strafbaren Handlung oder beruhend auf politischen Beweggründen im ersuchenden Land, sofern sich das ersuchte Land nicht das Recht vorbehält, diese Klausel in einer Erklärung nicht anzuwenden — eine Möglichkeit, für die das Übereinkommen strenge Grenzen setzt.
Eine Diskriminierungsklausel bedeutet, dass das ersuchte Land die Auslieferung oder die Bereitstellung gegenseitiger Unterstützung ablehnen kann, sofern es Gründe hat zu glauben, dass:
Das Protokoll sieht ein rund um die Uhr und 7 Tage in der Woche funktionierendes Netz nationaler Kontaktstellen zur Erleichterung eines schnellen Informationsaustauschs vor. Beschluss (EU) 2018/890 bestimmt Europol zur Kontaktstelle für die EU, und das unter den Bedingungen, die in der Verordnung (EU) 2016/794 über Europol festgelegt sind, über Beziehungen mit den Partnern und den Austausch persönlicher Daten.
Räumlicher Anwendungsbereich
Das Übereinkommen und dessen Protokoll sind verbindlich und gelten in allen EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs (1) (falls es nicht von der Möglichkeit der Teilnahme Gebrauch macht).
Sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll sind in der EU seit dem 1. Oktober 2018 in Kraft.
In der Europäischen Sicherheitsagenda kündigte die Europäische Kommission an, den Rahmenbeschluss zu Terrorismus unter der Berücksichtigung des Protokolls zu überprüfen und zu aktualisieren.
Mit der Annahme der Richtlinie (EU) 2017/541 (Bekämpfung des Terrorismus — Begriffsbestimmungen für terroristische Straftaten und Unterstützung der Opfer) war die EU bereit, sich an ihre Zusage bezüglich des Abschluss des Protokolls zu halten. Dies machte auch den Abschluss des Übereinkommens erforderlich, und das spätestens gleichzeitig.
Weitere Informationen:
Beschluss (EU) 2018/889 des Rates vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (ABl. L 159 vom 22.6.2018, S. 1-2)
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ABl. L 159 vom 22.6.2018, S. 3-14)
Beschluss (EU) 2018/890 des Rates vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ABl. L 159 vom 22.6.2018, S. 15-16)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ABl. L 159 vom 22.6.2018, S. 17-20)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21)
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015) 185 final vom 28.4.2015)
Letzte Aktualisierung: 20.12.2018
(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).