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Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Ohne gemeinsame Regeln für die Körperschaftsteuer in der Europäischen Union (EU) führen die Wechselwirkungen zwischen nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung, und den Unternehmen entstehen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Daher schlägt die Kommission eine Richtlinie vor, mit der ein System für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Gesellschaften eingeführt und Vorschriften für die Berechnung und Anwendung dieser Bemessungsgrundlage festgelegt werden sollen.
VORSCHLAG
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 16. März 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB).
ZUSAMMENFASSUNG
Die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ist ein einheitliches Regelwerk, das die innerhalb der Europäischen Union (EU) tätigen Unternehmen nutzen könnten, um ihre steuerbaren Gewinne zu berechnen. Das würde bedeuten, dass ein Unternehmen seinen steuerbaren Gewinn nur nach einem einzigen EU-System berechnen und sich nicht mit bis zu 27 unterschiedlichen Regelungen befassen müsste. Die GKKB würde das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer eigenen nationalen Unternehmenssteuersätze nicht berühren. Das System ist nicht auf eine Harmonisierung der Steuersätze ausgelegt, sondern würde für die Kohärenz der nationalen Steuersysteme in der EU sorgen.
Die GKKB könnte von Unternehmen jeglicher Größe genutzt werden, die nach dem Recht eines EU-Lands gegründet wurden, sofern die Gesellschaft eine der in Anhang I zu diesem Vorschlag genannten Rechtsformen hat oder einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer unterliegt. Die Richtlinie würde auch für bestimmte nach dem Recht eines Nicht-EU-Lands gegründete Gesellschaften gelten.
Eine Gesellschaft, die die obigen Anforderungen erfüllt und ihren steuerlichen Sitz in einem EU-Land hat, kann für das System optieren. Die Gesellschaft wäre für sämtliche Einkünfte aus allen Quellen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats der Ansässigkeit nach diesem System körperschaftsteuerpflichtig. Eine Gesellschaft, die die obigen Anforderungen erfüllt, aber ihren steuerlichen Sitz nicht in einem EU-Land hat, kann für eine von ihr in einem EU-Land unterhaltene Betriebstätte ebenfalls für das System optieren. Die Gesellschaft wäre für sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit einer in einem EU-Land tätigen Betriebsstätte nach diesem System körperschaftsteuerpflichtig. Qualifiziert sich eine Gesellschaft für die GKKB und optiert sie dafür, unterliegt sie in Bezug auf die durch die gemeinsamen Bestimmungen geregelten Fragen nicht länger den nationalen Körperschaftsteuerregelungen.
Die Steuerbemessungsgrundlage würde für jedes Steuerjahr ermittelt und errechnet sich aus den Erträgen abzüglich steuerfreier Erträge, abziehbarer Aufwendungen und sonstiger abziehbarer Posten. Alle Erträge sollten steuerbar sein, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind. Zu den Erträgen, die von der Körperschaftsteuer befreit wären, gehören:
Unter bestimmten Bedingungen sollte Anlagevermögen für steuerliche Zwecke abschreibungsfähig sein. Wirtschaftsgüter mit langer Nutzungsdauer sollten einzeln abgeschrieben werden, andere dagegen gesammelt. Die folgenden Wirtschaftsgüter sind nicht abschreibungsfähig:
Die in einem Steuerjahr erlittenen Verluste können in späteren Jahren abgezogen werden. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund von Verlusten aus früheren Steuerjahren darf nicht zu einem negativen Betrag führen.
Damit eine Tochtergesellschaft konsolidierungsfähig ist (Mitgliedschaft in der Gruppe), muss die Muttergesellschaft:
Der GKKB-Vorschlag basiert auf dem Konzept „All in – all out“. Unternehmen, die die Anforderungen für die Bildung einer Gruppe erfüllen, müssen ihre Ergebnisse konsolidieren, was bedeutet, dass sie nicht dafür optieren können, lediglich das steuerliche Ergebnis einzelner Unternehmen nach den gemeinsamen Bestimmungen berechnen zu lassen.
Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger bildet eine Gruppe mit:
Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird in jedem Steuerjahr anhand einer Formel auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. In der Formel werden die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet.
Der Vorschlag enthält auch Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch. Transaktionen ohne wirtschaftliche Grundlage, deren einziger Zweck darin besteht, eine Besteuerung zu vermeiden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Das gilt jedoch nicht für echte wirtschaftliche Tätigkeiten, bei denen der Steuerpflichtige zwischen zwei oder mehr möglichen Transaktionen wählen kann, die zum selben wirtschaftlichen Ergebnis führen, aber unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlagen ergeben.
Der Verwaltungsrahmen für die GKKB sieht das Konzept einer einzigen Anlaufstelle vor, das es Konzernen mit steuerlicher Präsenz in mehr als einem Mitgliedstaat ermöglicht, ihre steuerlichen Angelegenheiten EU-weit in erster Linie über eine einzige Steuerverwaltung abzuwickeln. Eine konsolidierte Steuererklärung wird bei dieser Behörde eingereicht.
Bezug und verfahren
Vorschlag |
Amtsblatt |
Verfahren |
KOM (2011) 121 endgültig |
- |
Konsultation CNS(2011)0058 |
Letzte Änderung: 23.06.2011