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Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie definiert Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche mit dem Ziel:
    • die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu erleichtern, und
    • zu verhindern, dass Kriminelle Vorteile aus nachgiebigeren Rechtssystemen ziehen.
  • Ihr Ziel ist es, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände1 aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
  • Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten außerdem, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Straftaten

  • Die folgenden vorsätzlichen Handlungen sind unter Strafe gestellt:
    • der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen (Vermögenswerte aller Art) in Kenntnis der Tatsache, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht;
    • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
    • der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
    • die Beihilfe und die Anstiftung zu einer solchen Straftat sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat.

Kriminelle Tätigkeit (oder „Vortat“)

  • Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt das folgende Verhalten als kriminelle Tätigkeit, d. h. als relevant für das Verbrechen der Geldwäsche:
    • jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können; und
    • soweit nicht bereits durch die vorstehende Kategorie abgedeckt, Straftaten innerhalb einer Liste von 22 ausgewiesenen Kategorien von Straftaten, einschließlich aller Straftaten, die in den durch diese Richtlinie bezeichneten EU-Rechtsvorschriften definiert sind.

Weitere Faktoren

  • Die Straftaten erfassen auch Vermögensgegenstände, die aus einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Landes stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Personen, die diese kriminelle Tätigkeit begangen haben oder daran beteiligt waren, bestraft werden. Weitere Faktoren sind unter anderem:
    • Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf diejenigen, die Erträge aus ihren eigenen Straftaten waschen („Selbstgeldwäsche“);
    • eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche;
    • es ist möglich, zu verurteilen, ohne alle Fakten über die kriminelle Tätigkeit, einschließlich der Identität des Täters, feststellen zu müssen.

Erschwerende Umstände, die Straftaten schwerer machen

  • Zum Beispiel in Fällen, in denen
  • Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass die folgenden Umstände als erschwerende Umstände angesehen werden:
    • Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert; oder
    • die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus Straftaten wie Erpressung, Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder Korruption.

Strafen und Sanktionen

  • Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren verhängen und gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen anwenden, einschließlich Maßnahmen, die juristische Personen zur Verantwortung ziehen, wie z. B.:
    • der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
    • Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;
    • Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
    • Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;
    • richterlich angeordnete Auflösung;
    • Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
    • Sicherstellung oder Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände.

Legislativpaket

Ermittlungsinstrumente und Zusammenarbeit

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.
  • Die Richtlinie beseitigt auch Hindernisse für die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem sie klärt, welches Land zuständig ist, wie die Länder zusammenarbeiten und wie Eurojust einbezogen werden kann.

Geldwäsche mit Auswirkung auf die finanziellen Interessen der EU

  • Die Richtlinie (EU) 2017/1371 legt Vorschriften in Bezug auf Straftaten und Sanktionen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (siehe Zusammenfassung) fest. Zu diesen Handlungen zählt Geldwäsche.
  • Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (siehe Zusammenfassung) verleiht der EUStA Befugnisse in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 aufgeführt sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Richtlinie steht auch in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Vermögensgegenstände. Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom , S. 22-30).

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