Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
- Sie definiert Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche mit dem Ziel:
- die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu erleichtern, und
- zu verhindern, dass Kriminelle Vorteile aus nachgiebigeren Rechtssystemen ziehen.
- Ihr Ziel ist es, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände* aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
- Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten außerdem, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Straftaten
- Die folgenden vorsätzlichen Handlungen sind unter Strafe gestellt:
- der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen (Vermögenswerte aller Art) in Kenntnis der Tatsache, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht;
- die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
- der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
- die Beihilfe und die Anstiftung zu einer solchen Straftat sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat.
Kriminelle Tätigkeit (oder „Vortat“)
- Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt das folgende Verhalten als kriminelle Tätigkeit, d. h. als relevant für das Verbrechen der Geldwäsche:
- jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können; und
- soweit nicht bereits durch die vorstehende Kategorie abgedeckt, Straftaten innerhalb einer Liste von 22 ausgewiesenen Kategorien von Straftaten, einschließlich aller Straftaten, die in den durch diese Richtlinie bezeichneten EU-Rechtsvorschriften definiert sind.
Weitere Faktoren
- Die Straftaten erfassen auch Vermögensgegenstände, die aus einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Landes stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.
- Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Personen, die diese kriminelle Tätigkeit begangen haben oder daran beteiligt waren, bestraft werden. Weitere Faktoren sind unter anderem:
- Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf diejenigen, die Erträge aus ihren eigenen Straftaten waschen („Selbstgeldwäsche“);
- eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche;
- es ist möglich, zu verurteilen, ohne alle Fakten über die kriminelle Tätigkeit, einschließlich der Identität des Täters, feststellen zu müssen.
Erschwerende Umstände, die Straftaten schwerer machen
- Zum Beispiel in Fällen, in denen
- Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass die folgenden Umstände als erschwerende Umstände angesehen werden:
- Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert; oder
- die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus Straftaten wie Erpressung, Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder Korruption.
Strafen und Sanktionen
- Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren verhängen und gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen anwenden, einschließlich Maßnahmen, die juristische Personen zur Verantwortung ziehen, wie z. B.:
- der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
- Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;
- Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
- Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;
- richterlich angeordnete Auflösung;
- Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
- Sicherstellung oder Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände.
Legislativpaket
Ermittlungsinstrumente und Zusammenarbeit
- Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.
- Die Richtlinie beseitigt auch Hindernisse für die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem sie klärt, welches Land zuständig ist, wie die Länder zusammenarbeiten und wie Eurojust einbezogen werden kann.
Geldwäsche mit Auswirkung auf die finanziellen Interessen der EU
- Die Richtlinie (EU) 2017/1371 legt Vorschriften in Bezug auf Straftaten und Sanktionen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (siehe Zusammenfassung) fest. Zu diesen Handlungen zählt Geldwäsche.
- Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (siehe Zusammenfassung) verleiht der EUStA Befugnisse in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 aufgeführt sind.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 2. Dezember 2018 in Kraft getreten und musste bis spätestens 3. Dezember 2020 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Die Richtlinie steht auch in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Vermögensgegenstände. Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22-30).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138-183).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1727 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6-21).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1-8).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39-50).
Siehe konsolidierte Fassung.
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42-45).
Letzte Aktualisierung: 02.03.2022