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Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen
WAS IST DAS ZIEL DIESES BESCHLUSSES?
Der Beschluss billigt die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen (das Pekinger Übereinkommen) im Namen der EU, vorbehaltlich seines offiziellen Abschlusses.
Das Übereinkommen modernisiert den geistigen Rechtsschutz von Sängern, Musikern, Tänzern und Schauspielern von audiovisuellen Darbietungen in Film und Fernsehen und umfasst auch die Aufführungen der Musiker auf DVD oder anderen audiovisuellen Plattformen.
Es soll sich positiv auf alle Unterzeichner auswirken, einschließlich der Entwicklungs- und Industrieländer, in Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, der Verbesserung des Status von audiovisuellen Darstellern und der kulturellen Vielfalt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Der Vertrag gewährt den Darstellern wirtschaftliche Rechte bei Live-Auftritten und aufgezeichneten Aufführungen sowie bestimmte moralische Rechte zur Aktualisierung des Abkommens von Rom zum Schutz der Darsteller, Produzenten von Tonträgern und Rundfunkanstalten (1961) für das digitale Zeitalter und zur Ergänzung des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT).
Aufgezeichnete Aufführungen
Der Vertrag garantiert den Darstellern vier Arten von ökonomischen Rechten für ihre in audiovisuellen Formaten festgehaltenen (aufgezeichneten) Darbietungen, wie zum Beispiel Videoaufzeichnungen:
Live-Auftritte
Außerdem garantiert der Vertrag den Darstellern drei Arten von ökonomischen Rechten für nicht aufgezeichnete Live-Auftritte:
Moralische Rechte
Der Vertrag garantiert dem Darsteller das Recht, als Darsteller angesehen zu werden, sowie das Recht, jedweder Entstellung, Mutilation oder weiteren Veränderung des aufgezeichneten oder gesendeten Materials, die seinen Ruf beeinträchtigen könnte, zu widersprechen.
Übertragungen von Rechten
Die Vertragsparteien können in ihren Gesetzen angeben, dass, sobald ein Darsteller der Aufzeichnung einer Aufführung zugestimmt hat (audiovisuelle Aufzeichnungen), die ausschließlichen Rechte auf den Produzenten der Aufnahme übertragen werden (sofern nicht von einem Vertrag zwischen dem Darsteller und den Herstellerstaaten anders bestimmt wird). Unabhängig davon können nationale Rechte oder andere Abkommen dem Darsteller das Recht geben, Honorare oder faire Bezahlungen für jede Verwendung der Darstellung unter dem Vertrag entgegenzunehmen.
Ausnahmen, Vollstreckung und Rechtsmittel
Der Vertrag lässt bestimmte Einschränkungen und Ausnahmen zu, vorausgesetzt, dass sie mit der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst übereinstimmen. Die Vertragsparteien können neue, dem digitalen Umfeld entsprechende Ausnahmen und Einschränkungen hinzufügen, wenn ähnliche Bedingungen erfüllt sind. Der Vertrag gilt für vorhandenes und neu aufgezeichnetes Material, aber die Parteien können entscheiden, dass das vorhandene Material von anderen Ländern nicht von diesem Vertrag geschützt wird. In diesem Fall sind die betreffenden Länder berechtigt, auf gleiche Weise zu handeln.
Die Vertragsparteien müssen Rechtsmittel gegen die Umgehung digitaler Verschlüsselungen vorsehen, die von den Darstellern zum Schutz ihrer Rechte verwendet werden, sowie gegen die Entfernung oder Veränderung von Informationen (wie z. B. der Darsteller-Kreditwürdigkeit), die für die Rechteverwaltung erforderlich sind, einschließlich der Lizenzierung und Verteilung von Lizenzgebühren.
Die Vertragsparteien müssen Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel vorsehen, um Verstöße gegen den Vertrag zu verhindern und abzuhalten.
Der Vertrag errichtet eine Versammlung der Vertragsparteien, um den Vertrag aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Der Beschluss wurde am 10. Juni 2013 unterzeichnet. Er wird tritt drei Monate nach der Ratifizierung der 30 zulässigen Vertragsparteien in Kraft.
HINTERGRUND
Siehe auch:
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss 2013/275/EU des Rates vom 10. Juni 2013 über die Unterzeichnung des Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 1)
Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen (nicht im ABI. veröffentlicht)
Letzte Aktualisierung: 21.03.2019