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Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen
Die Kommission ist zum Erlass von Verordnungen berechtigt, durch die die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für bestimmte Beihilfen festgestellt wird. Diese Beihilfen unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 (vormals Artikel 92 und 93) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Kommission kann mittels Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären und diese von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) befreien. Diese Gruppen umfassen:
In den Verordnungen ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:
Durch die Verordnung können außerdem
Die Kommission kann mit Hilfe von Verordnungen feststellen, dass bestimmte Beihilfen mit Blick auf die Entwicklung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (vormals Artikel 87 Absatz 1 EGV) erfüllen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen nicht einen festgesetzten Betrag überschreiten.
Beim Erlass der Verordnungen gibt die Kommission den EU-Ländern genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen vor. Diese Regeln betreffen insbesondere die folgenden Verpflichtungen:
Die Verordnungen gelten für einen festgesetzten Zeitraum und können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände in Bezug auf einen für ihren Erlass grundlegenden Sachverhalt geändert haben oder wenn die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes dies erfordern.
Beabsichtigt die Kommission den Erlass einer Verordnung, so veröffentlicht sie den Verordnungsentwurf, um sämtlichen interessierten Personen und Einrichtungen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern.
Vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs und dem Erlass einer Verordnung konsultiert die Kommission den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen, der sich aus Vertretern der EU-Länder zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 994/98.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 994/98 |
15.5.1998 |
- |
ABl. L 142 vom 14.5.1998 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 214 vom 9.8.2008].
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen [Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006].
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Dezember 2006 „Evaluierungsbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 (vormals Artikel 92) und 88 (vormals Artikel 93) EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“ [KOM(2006) 831 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dem Bericht über die Durchführung von Gruppenfreistellungen für staatliche Beihilfen wird eine sehr positive Bilanz gezogen.
Die Kommission nahm mehrere Gruppenfreistellungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/90 an, insbesondere für De-minimis-Beihilfen und Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung und Ausbildung gewährt werden.
In dem Bericht wird außerdem festgestellt, dass die Anwendung von Gruppenfreistellungen je nach Verwendungszweck (z. B. häufige Anwendung bei Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, jedoch relativ seltene Anwendung bei Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung) und je nach EU-Land (Anwendung vor allem in Italien, Großbritannien, Deutschland und Spanien) variiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, melden einige EU-Länder Beihilfen, die im Rahmen einer Gruppenfreistellung durchgeführt werden könnten, jedoch weiterhin an.
Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und der im Aktionsplan für staatliche Beihilfen festgelegten Orientierung, wird die Kommission in Kürze eine allgemeine Verordnung für Gruppenfreistellungen vorlegen, in der alle bestehenden Regelungen für Gruppenfreistellungen zusammengefasst werden. Dabei wird die Kommission bestimmte Arten von Umweltbeihilfen in die Verordnung aufnehmen.
Letzte Änderung: 18.10.2011