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Abkommen zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2006/313/GASP über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

Beschluss 2011/168/GASP über den Internationalen Strafgerichtshof

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?

  • Durch den Beschluss 2006/313/GASP wurde das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der EU über Zusammenarbeit und Unterstützung im Namen der EU genehmigt.
  • Im Abkommen werden die Bedingungen für die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof festgelegt. Das Abkommen ist verbindlich für die EU und nicht für die EU-Länder.
  • Das Ziel des Beschlusses 2011/168/GASP ist die Förderung der universellen Unterstützung für das Römische Statut, das der Vertrag ist, mit dem der Internationale Strafgerichtshof eingerichtet wird, um die Integrität des Römischen Statuts zu wahren, die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und seine effektive und effiziente Funktionsweise zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen und die Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität* zu fördern.
  • Mit dem Beschluss 2011/168/GASP wird die gemeinschaftliche Position 2003/444/GASP aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Rat der Europäischen Union und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sind verantwortlich für die Koordination der Maßnahmen, die von der EU und den EU-Ländern zur Umsetzung der Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2011/168/GASP ergriffen werden, insbesondere im Rahmen der drei folgenden Bereiche:

Förderung der universellen Unterstützung

  • Die EU und die EU-Länder tragen zum Ziel der weitestmöglichen Beteiligung am Römischen Statut bei, indem sie diese Angelegenheit bei Verhandlungen und politischen Dialogen mit Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) oder regionalen Organisationen ansprechen; und/oder durch die Annahme von Initiativen, die die Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Römischen Statuts fördern.
  • Zur Förderung der universellen Unterstützung arbeiten die EU und die EU-Länder mit interessierten Staaten, internationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.
  • Die EU-Länder geben ihre Erfahrungen in Bezug auf die Anwendung des Statuts an interessierte Staaten weiter. Außerdem tragen die EU und die EU-Länder zur Gesetzgebungsarbeit bei, die notwendig ist, damit sich die Nicht-EU-Länder am Römischen Statut beteiligen und dieses durchführen.

Gewährleistung der Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Um die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu gewährleisten, unternehmen die EU und die EU-Länder Folgendes:

  • Sie fordern die Vertragsstaaten dazu auf, ihre Beiträge zum Haushalt des IStGH zu zahlen;
  • sie fördern den Beitritt zum Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Strafgerichtshofs sowie dessen Ratifizierung;
  • sie unterstützen die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten, Beamten und als Rechtsbeistand fungierenden Personen in Bezug auf ihre mit dem IStGH zusammenhängende Arbeit.

Unterstützung eines effektiven Betriebs

  • Die EU und die EU-Länder beobachten genau alle Entwicklungen bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Sie können Ad-hoc-Vereinbarungen oder Abkommen schließen, um die effektive Funktionsweise des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterstützen. Dies ist der Fall beim Abkommen zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof über Zusammenarbeit und Unterstützung.
  • Die EU und die EU-Länder ergreifen Maßnahmen, um die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und dem IStGH sicherzustellen, einschließlich der unverzüglichen Vollstreckung von Haftbefehlen.
  • Das Dokument EU’s 2013 response to non-cooperation with the ICC by non-EU countries behandelt vor allem die Frage, wie die EU und die EU-Länder auf eine Verweigerung der Zusammenarbeit reagieren sollen.

Aktionsplan

Der Aktionsplan für die Folgemaßnahmen zu dem Beschluss 2011/168/GASP befasst sich mit

  • der Koordinierung von EU-Aktivitäten zur Umsetzung der Beschlussziele,
  • der Universalität und Integrität des Römischen Statuts,
  • der Unabhängigkeit des IStGH,
  • der Zusammenarbeit mit dem IStGH und
  • der Einführung des Grundsatzes der Komplementarität.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Internationale Strafgerichtshof ist das weltweit erste und einzige ständige internationale Strafgericht und hat seinen Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Der Internationale Strafgerichtshof untersucht und, sofern gerechtfertigt, führt ein Verfahren gegen Einzelpersonen, die wegen der schwerwiegendsten Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft berühren: Völkermord*, Kriegsverbrechen*, Verbrechen gegen die Menschlichkeit* und Verbrechen der Aggression*. Es wurde eingerichtet und unterliegt dem Römischen Statut, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist und von allen EU-Ländern ratifiziert wurde.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Komplementarität: in diesem Zusammenhang der Grundsatz, gemäß dem der IStGH als Gericht in letzter Instanz vorgesehen ist, d. h., er wird nur dann ermittelnd und strafverfolgend tätig, wenn nationale Gerichte nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen.
Völkermord: Taten, die mit der Absicht begangen werden, ganz oder teilweise eine Nation, eine ethnische Gruppe, eine Rasse oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu vernichten.
Kriegsverbrechen: Taten, die begangen werden und gegen die in bewaffneten Konflikten geltenden Rechtsvorschriften und Gebräuche verstoßen (z. B. Genfer Konventionen). Dazu zählen die Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln oder die vorsätzliche Zerstörung von Städten oder Dörfern.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Handlungen im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung im Wissen um den Angriff.
Verbrechen der Aggression: Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung durch eine Person, die in der Lage ist, politische oder militärische Handlungen eines Staates auszuüben oder zu steuern, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2006/313/GASP des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 49)

Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50-56)

Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56-58)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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