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Die Hauptziele sind
Mit dem Beschluss 97/126/EG wird die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Europäische Union – EU) zum Abkommen erteilt.
Das Abkommen
Protokoll Nr. 3 definiert die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Protokoll Nr. 5 betrifft die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden im Zollbereich.
Die Färöer und die EU vereinbaren
Die EU erklärt sich bereit, Anträge auf einen besseren Zugang zu bestimmten Erzeugnissen oder die Ausweitung der Zollzugewährungen auf neue Fischarten oder Fischereierzeugnisse in Erwägung zu ziehen.
Mit dem Abkommen wird ein gemischter Ausschuss mit Vertretern der Färöer und der EU eingesetzt, der
Beide Vertragsparteien können das Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis setzen. Es würde dann zwölf Monate nach der Notifizierung enden.
Die Vereinbarung ist am in Kraft getreten.
Die EU ist der drittgrößte Handelspartner der Faröer. Die Inseln sind in die politische Agenda der EU für die Arktis eingebunden, in der sich die EU verpflichtet, in die Zukunft der in der Region lebenden Menschen zu investieren und Bildung, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom , S. 2–135).
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluß 97/126/EG des Rates vom über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom , S. 1)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung:
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