Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Zulassung und Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Ländern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für wissenschaftliche Forscher aus Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie richtet ein besonderes Verfahren für die Zulassung und den Aufenthalt von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ein, die in der EU ein Forschungsprojekt für einen mehr als dreimonatigen Zeitraum durchführen.
  • Das Verfahren räumt zugelassenen Forschungseinrichtungen eine zentrale Rolle beim Einwanderungsverfahren ein, da sie entscheidend an der thematischen Einschätzung des Kandidaten und seines Forschungsprojekts beteiligt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie findet Anwendung auf Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern vorbehaltlich günstiger Bestimmungen in bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und einem Nicht-EU-Land oder mehreren Nicht-EU-Ländern andererseits.

Sie findet keine Anwendung auf

  • Asylbewerber, Antragsteller auf subsidiären Schutz oder Personen, die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land aufhalten;
  • Doktoranden, die als Studenten Forschungsarbeiten für ihre Dissertation durchführen (im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern zur Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildungsmaßnahme oder eines Freiwilligendienstes);
  • Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, deren Rückführung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
  • Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen EU-Land abgeordnet werden.

Forschungseinrichtungen

Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher aufnehmen möchte, muss zuvor von dem EU-Land, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, zugelassen worden sein. Eine solche Zulassung wird in der Regel für die Dauer von mindestens fünf Jahren erteilt. Jedes EU-Land muss jährlich eine Liste der zugelassenen Forschungseinrichtungen veröffentlichen.

Forschungseinrichtungen müssen mit dem Forscher eine Aufnahmevereinbarung (einen Rechtsakt in Form eines Vertrags) unterzeichnen. In dieser Vereinbarung wird festgesetzt, dass

  • der Forscher sich verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen;
  • die Forschungseinrichtung zusagt, den Forscher vorbehaltlich der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufzunehmen.

Zulassung der Forscher

Die EU-Länder gewähren einem Forscher die Zulassung, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

  • Vorlage eines gültigen Passes oder gleichwertiger Reisedokumente;
  • Vorlage einer Aufnahmevereinbarung, die zwischen ihm und der Forschungseinrichtung unterzeichnet wurde;
  • Vorlage einer Bestätigung über die Übernahme der Kosten, die von der Forschungseinrichtung ausgestellt wurde;
  • der Forscher stellt keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar.

Die EU-Länder stellen einen Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens einem Jahr aus und verlängern diesen Titel jährlich. Beträgt die Dauer der Forschungstätigkeiten weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für einen der Dauer dieser Tätigkeiten entsprechenden Zeitraum ausgestellt. Familienangehörigen kann ein Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer gewährt werden.

Inhaber eines Aufenthaltstitels werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

  • Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
  • Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen;
  • soziale Sicherheit im Sinne des nationalen Rechts;
  • steuerliche Vergünstigungen;
  • Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.

Verfahren

Jedes EU-Land entscheidet selbst, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung einzureichen sind.

Die Anträge sind im Wohnsitzland des Forschers über die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des EU-Landes, in dem er die Forschungstätigkeit durchführen möchte, zu stellen.

Die EU-Länder können nach eigenem nationalem Recht den Antragstellern auch die Möglichkeit einräumen, den Antrag aus ihrem Hoheitsgebiet zu stellen.

Aufhebung

Mit der Richtlinie (EU) 2016/801 wird die Richtlinie 2005/71/EG mit Wirkung zum 24. Mai 2018 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 23. November 2005 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 12. Oktober 2007 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Mobilität der Wissenschaftler ist für den Erwerb und Austausch von Wissen entscheidend. Ein vereinfachtes Einreise- und Aufenthaltsverfahren für Forscher aus Ländern außerhalb der EU kann zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

Weiterführende Informationen:

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15-22)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12-18)

Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 für eine Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67-77)

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57)

Letzte Aktualisierung: 09.08.2016

Top