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Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Durch den Beschluss werden die Grundsätze, Anforderungen und Verfahren aktualisiert, die Hersteller* einhalten müssen, um eine Zulassung* der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erhalten, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Euro durchzuführen.

Mit dem Änderungsbeschluss (EU) 2022/2063, der in die konsolidierte Fassung des Beschlusses (EU) 2020/637 eingefügt wurde, werden die ethischen Anforderungen an Hersteller näher präzisiert und festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss sieht in Bezug auf die Zulassung aktualisierte Grundsätze, Anforderungen (Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen, Standortanforderungen, Anforderungen an das internationale Qualitätsmanagement und ethische Anforderungen) und Verfahren vor, die die betreffenden Hersteller und die EZB einhalten müssen. Durch den Beschluss wird ethisches Geschäftsverhalten als neue wichtige Anforderung für zugelassene Hersteller hinzugefügt.

Ihrem Zulassungsantrag sollten die Hersteller auch eine schriftliche Erklärung beifügen, die von einem unabhängigen Abschlussprüfer ausgestellt und unterzeichnet wird, oder eine Bescheinigung über die Umsetzung und den Betrieb eines Compliance-Programms für Unternehmen.

Im Beschluss werden außerdem konkret Fälle der Nichterfüllung dieser Regeln und die Folgen einer solchen Nichterfüllung (die von Mahnungen bis hin zur Aufhebung der Zulassung und finanziellen Sanktionen reichen) sowie die zulässigen Rechtsmittel zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten festgelegt.

Aufhebung

Mit dem Beschluss (EU) 2020/637 vom 27. April 2020 wird der Beschluss EZB/2013/54 mit Wirkung vom 18. Mai 2021 aufgehoben. Um einen reibungslosen Übergang von den vorherigen Zulassungsverfahren zu gewährleisten, blieb der vorherige Rechtsrahmen (Beschluss EZB/2013/54) bis zum angeführten Datum bestehen, und die Hersteller hatten bis zum 16. November 2022 30 Monate lang Zeit, die neuen ethischen Anforderungen zu erfüllen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss (EU) 2020/637 ist am 18. Mai 2021 in Kraft getreten.

Der Beschluss (EU) 2022/2063 zur Änderung ist am 16. November 2022 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Hersteller. Eine juristische Person, die über die Fähigkeit verfügen kann, eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von juristischen Personen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind.
Zulassung. Die Erlaubnis, die einem Hersteller durch Erlass einer Entscheidung der EZB erteilt wird, damit er eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte ausüben kann.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung) (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12-35).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2020/637 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Währungspolitik – Artikel 128 (ex-Artikel 106 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 103).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.11.2022

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