Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Ein sektorübergreifendes Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR)

Die Mitteilung legt allgemeine Kriterien für die bilateralen Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Drittländern über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) fest, um die Modalitäten für die Datenübermittlung und die Datenschutzbestimmungen zu vereinheitlichen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer [KOM(2010) 492 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) hat neue Maßnahmen gegen die Bedrohung durch den Terrorismus und das organisierte Verbrechen verabschiedet, die in der Mitteilung der Kommission über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht vorgestellt werden. Dazu zählt die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) * für Strafverfolgungszwecke. Die zunehmende Verwendung von PNR-Daten führt jedoch zu wachsenden Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten. Aufgrund dieser Probleme hat die Kommission ihr sektorübergreifendes Konzept für die Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer überarbeitet. Diese Mitteilung legt daher allgemeine Kriterien für zukünftige bilaterale PNR-Abkommen fest. Damit soll ein Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art geleistet werden, gleichzeitig die Achtung der Grundrechte gewahrt und die Kohärenz zwischen den unterschiedlichen PNR-Abkommen gesichert werden.

Fluggastdatensätze (PNR)

PNR-Daten werden hauptsächlich zur Erkenntnisgewinnung verwendet, um:

  • Risikoanalysen in Bezug auf Fluggäste durchzuführen und „unbekannte“ Personen zu identifizieren;
  • Strafverfolgungsbehörden Daten vor der Ankunft eines Fluges oder vor Abflug zur Verfügung zu stellen, damit diesen mehr Zeit für etwaige Folgemaßnahmen bleibt;
  • die Personen festzustellen, denen bestimmte Anschriften, Kreditkarten zuzuordnen sind und die mit Straftaten in Verbindung gebracht werden;
  • Komplizen von Verdächtigen zu identifizieren.

PNR-Daten können sowohl bei Ermittlungen als auch bei der Strafverfolgung verwendet werden. Sie werden auch verwandt, um eine Straftat zu verhindern und um Personen festzunehmen, wenn eine Straftat begangen wurde. Gleichzeitig können sie auch für die Erkennung von Reise- und Verhaltensmustern genutzt werden, um die Verhinderung von Straftaten zu erleichtern.

Nach den EU-Datenschutzbestimmungen dürfen Fluggesellschaften jedoch keine PNR-Daten an Drittländer übermitteln, außer wenn diese Staaten einen angemessenen Schutz für personenbezogene Daten bieten. Aus diesem Grund hat die EU mit den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien internationale PNR-Abkommen unterzeichnet. Diese Abkommen wurden jedoch auf Einzelfallbasis abgeschlossen, daher galten unterschiedliche Regeln für Fluggesellschaften und für den Datenschutz. Da in nächster Zukunft mit einer Zunahme dieser Abkommen zu rechnen ist, müssen hierfür allgemeine Standards, Inhalt und Kriterien festgelegt werden.

Sektorübergreifendes PNR-Konzept

Durch das sektorübergreifende PNR-Konzept sollte mehr Kohärenz in Bezug auf die Datenschutzgarantien von Drittländern und die Modalitäten für die Datenübermittlung durch die Fluggesellschaften erreicht werden.

Die Erfassung und Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer hat Auswirkungen für zahlreiche Personen und deren personenbezogene Daten. Da in Drittländern andere Datenschutzregelungen als in der EU gelten können, ist es wichtig, dass bei der Übermittlung von Fluggastdaten ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist. Drittstaaten sollten daher folgende Grundprinzipien für den Schutz personenbezogener Daten einhalten:

  • die Verwendung der Daten sollte auf den Zweck der Übermittlung beschränkt sein;
  • der Datenaustausch sollte auf das Mindestmaß beschränkt werden;
  • sensible Daten dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen verwendet werden;
  • es müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten;
  • die Behörden, die PNR-Daten verwenden, sollten einer unabhängigen Datenschutzbehörde gegenüber Rechenschaft ablegen müssen und der Aufsicht dieser Behörde unterstellt sein;
  • jede Person sollte über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden;
  • jede Person sollte Zugang zu ihren PNR-Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten erhalten;
  • jede Person hat bei der Verletzung ihrer Privatsphäre das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf bei Gerichten oder Behörden;
  • Entscheidungen, die für eine Person nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen können, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt sein;
  • die Vorhaltezeit sollte auf den Zweck der Übermittlung beschränkt sein;
  • die Weiterübermittlung von Daten an andere Behörden oder an andere Drittländer sollte beschränkt werden.

Die Regeln für die Übermittlung von Daten durch Fluggesellschaften an Drittländer sollten einfach gestaltet werden, um Fluggesellschaften Rechtssicherheit zu bieten und ihre finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten. So sollten mindestens folgende Übermittlungsmodalitäten standardisiert werden:

  • Art der Übermittlung - die Übermittlung sollte durch das “Push”-System erfolgen;
  • Häufigkeit der Übermittlung – die Häufigkeit der Übermittlung sollte beschränkt werden;
  • Erhebung zusätzlicher Daten – die Fluggesellschaften sollten nicht verpflichtet werden, zusätzliche Daten zu erheben.

Außerdem sollten PNR-Abkommen mit Drittländern für eine feste Dauer gelten und verlängerbar sein. Es sollten Verfahren zur Überwachung der Durchführung eingeführt werden, außerdem sollten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung vorgesehen werden. Es ist auch wichtig, Gegenseitigkeit zwischen der EU und Drittländern zu gewährleisten, insbesondere, was die Übermittlung von aus PNR-Daten abgeleiteten analytischen Informationen betrifft.

Längerfristig sollte die EU, falls weitere Länder dazu übergehen, PNR-Daten zu verwenden, prüfen, ob es möglich wäre, auf internationaler Ebene Standards für die Übermittlung und Verwendung von PNR-Daten festzulegen und ihre bilateralen PNR-Abkommen durch ein multilaterales Abkommen zu ersetzen.

Schlüsselbegriffe des Rechtsakts

  • PNR-Daten: nicht überprüfte Angaben der Fluggäste, welche die Fluggesellschaften zu Buchungs- und Abfertigungszwecken erfassen. Sie dokumentieren die Reisebedürfnisse der Fluggäste und sind in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert. Enthalten sind verschiedene Arten von Informationen, wie Reisedaten und Reiseroute, Flugscheininformationen, Kontaktangaben wie Anschrift und Telefonnummer, Reisebüro, Zahlungsart, Sitznummer und Informationen zum Gepäck.

Letzte Änderung: 19.11.2010

Haut