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Slowakei

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2004 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 703 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 511 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 711 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK (2001) 1754 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1410 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1209 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 ging die Europäische Kommission davon aus, dass die Slowakei den gemeinschaftlichen Besitzstand mittelfristig vollständig umsetzen könnte, wenn das Land das laufende Legislativprogramm fortsetzen würde. Sie stellte jedoch auch fest, dass die tatsächliche Erfüllung bestimmter Rechtsvorschriften, die laufende hohe Investitionen und erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern (z. B. über Behandlung städtischer Abwässer, Trinkwasser, Abfallentsorgung, Luftverschmutzung), erst sehr langfristig zu erwarten sein dürfte.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass in diesem Bereich nur geringe Fortschritte erzielt worden waren. Die Slowakei musste die Bemühungen in diesem Sektor sowohl hinsichtlich der Umsetzung als auch der Durchsetzung der Rechtsvorschriften verstärken. Man ging davon aus, dass die vollständige Umsetzung des Besitzstands und die tatsächliche Übereinstimmung mehr Zeit als in der Stellungnahme vom Juli 1997 vorgesehen in Anspruch nehmen würde. Neben einem koordinierten Konzept für die Angleichung der Umweltvorschriften mangelt es an den erforderlichen Investitionen.

Der Bericht vom Oktober 1999 zeigte, dass trotz ehrgeiziger Legislativprogramme der Regierung zur Beschleunigung der Angleichung an das gemeinschaftliche Umweltrecht nur geringe Fortschritte gemacht wurden. Eine Reihe umfangreicher Aufgaben waren noch zu bewältigen, so zum Beispiel die Annahme einer umfassenden Strategie und eines Finanzierungsplans.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgelegt, dass die Slowakei den Prozess der Rechtsangleichung beschleunigen und ein umfassendes strategisches Konzept festlegen sollte. Ferner mussten Umweltaspekte in andere Politikbereiche miteinbezogen werden. Die Richtlinien in den Bereichen Wasser, Abfall, Naturschutz, industrielle Verschmutzung und Risikomanagement mussten noch umgesetzt werden.

Aus dem Bericht vom November 2001 ging hervor, dass die Slowakei klare Zeitpläne für die Übernahme des Besitzstands aufgestellt und ihre Umsetzungspläne vervollständigt hat. Im Gegensatz dazu konnten kaum Fortschritte bei der Rechtsangleichung in den Bereichen Wasserpolitik, genetisch veränderte Organismen (GVO), Umweltverschmutzung durch Industriebetriebe und Risikomanagement verzeichnet werden.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird festgehalten, dass grundlegende Gesetze insbesondere in den Politikbereichen Wasser, Luft und Naturschutz erlassen wurden. Die administrativen Kapazitäten zur Umsetzung der Rechtsvorschriften wurden verstärkt. Die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes muss in den Bereichen Abfallwirtschaft, Luftqualität und Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Industriebetriebe vorrangig betrieben werden.

Im Bericht vom November 2003 wird festgestellt, dass die Slowakei im Wesentlichen ihre während der Beitrittsverhandlungen (die im Dezember 2002 zum Abschluss gebracht wurden) im Umweltbereich eingegangenen Verpflichtungen einhält. Das Land müsste in der Lage sein, den Großteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Umweltbereich zum 1. Mai 2004, dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union, umzusetzen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss die Slowakei ihre wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Vor der Veröffentlichung der Stellungnahme vom Juli 1997 hatte die Slowakei ihr Umweltrecht umfassend reformiert. 1992 wurde ein Rahmengesetz für den Umweltschutz erlassen, gefolgt von einer Strategie für die nationale Umweltpolitik (1993) und einem Aktionsprogramm (1996).

Maßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens wurden angenommen. Ferner hat das Parlament im April 2002 eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung verabschiedet.

Was die horizontalen Rechtsvorschriften betrifft, so wurde die Umsetzung abgeschlossen und entsprechen die daraus resultierenden Rechtsvorschriften dem gemeinschaftlichen Besitzstand bis auf den Bereich, der die strategischen Bewertung der Umweltauswirkungen betrifft. Die Rechtsvorschriften in diesem Bereich müssen vor Juli 2004 erlassen werden. Das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen ist im Januar 2001 in Kraft getreten. Die Slowakei hat außerdem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Umweltverträglichkeitsprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen ratifiziert. Das slowakische Parlament hat 2002 das Protokoll von Kyoto angenommen.

Was die Wasserqualität betrifft, so wurden die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen und stimmen diese mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein; ausgenommen hiervon sind die jüngsten wasserrechtlichen Bestimmungen, die vor dem 1. Mai 2004 erlassen werden müssen. Programme zu den Nitraten und gefährlichen Stoffen stehen noch aus. Die Verwaltungskapazitäten im Wasserbereich müssen gestärkt werden. Für die Behandlung von kommunalem Abwasser und für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe wurden Übergangsfristen bis zum Dezember 2005 und Dezember 2006 gewährt.

In den Bereichen chemische Erzeugnisse und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand übereinstimmen. Der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gebührt eine besondere Aufmerksamkeit. Die Abstimmung zwischen den betroffenen Organisationen muss verbessert werden.

Die im Bereich der Geräuschemissionen erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand, bis auf die jüngsten Bestimmungen zum Umgebungslärm, die vor Juli 2004 erlassen werden müssen.

Die Rechtsvorschriften über die Kontrolle und das Management von Risiken der industriell bedingten Umweltverschmutzung, die erlassen wurden, entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand bis auf die Bestimmungen über die nationalen Emissionshöchstgrenzen. Das Gesetz zur Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie ist im Juli 2002 in Kraft getreten. Anlagen, die unter die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, müssen genehmigt werden und die Bestimmungen der Richtlinie einhalten. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich müssen gestärkt werden. Für bestimmte Anlagen im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen wurden Übergangsfristen eingeräumt, die bis zum Dezember 2001, Dezember 2007 und Dezember 2006 gelten.

Im Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes wurde der gemeinschaftliche Besitzstand vollständig umgesetzt. Bis auf die Bestimmungen über die Verbringung radioaktiver Abfälle entsprechen die Rechtsvorschriften dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

Die Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallwirtschaft wurden erlassen und entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand, abgesehen von den Bestimmungen über PCB-/PCT-Abfälle und den neueren Rechtsvorschriften zu Altfahrzeugen. Vor dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union müssen ein System zur Abmeldung von Altfahrzeugen eingeführt und eine PCB-/PCT-Bestandsaufnahme vorgenommen werden. Die Realisierung von Abfallsammelsystemen und Anlagen zur Abfallverwertung und -beseitigung muss fortgesetzt werden. Ein Dekret wurde erlassen, durch das einheitliche Verfahren für die Abfallinspektion festgelegt werden. 2002 wurde ein nationales Abfallbewirtschaftungsprogramm gebilligt, das bis 2005 läuft. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich müssen gestärkt werden. Für Verpackungsabfälle würde eine Übergangsfrist bis zum Dezember 2007 gewährt.

Im Bereich des Schutzes der Luftqualität wurde die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Abschluss gebracht. Die slowakischen Rechtsvorschriften über die Luftqualität entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Dennoch müssen Pläne und Programme in diesem Bereich fertig gestellt und die zur ihrer Umsetzung erforderlichen Kapazitäten gestärkt werden. Die Slowakei ratifizierte das Protokoll von Montreal. Das Gesetz zum Schutz der Luftqualität zur Umsetzung der Luftqualität-Rahmenrichtlinie wurde 2002 verabschiedet. Darin sind Luftqualitätsziele, die Zuständigkeiten der staatlichen Verwaltungsbehörden und Kommunen sowie die Strafen für Verstöße gegen die einschlägigen Verpflichtungen festgelegt. Mit dem neuen Gesetz werden auch die Richtlinie über Abfallverbrennung und teilweise die Vorschriften für Großfeuerungsanlagen umgesetzt. Für den Ausstoß organischer Verbindungen aus der Lagerung und Verteilung von Kraftstoff wurde eine Übergangsfrist bis Zum Dezember 2007 gewährt.

Im Bereich des Naturschutzes wurde die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes abgeschlossen. Die Verzeichnisse der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse und der besonderen Schutzgebiete müssen vor dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union erstellt werden. Die technischen und administrativen Kapazitäten müssen gestärkt werden.

Im Januar 2001 wurden eine Agentur für Umweltinvestitionen sowie eine Abteilung für Europäische Integration und internationale Beziehungen im Umweltministerium geschaffen.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 19.02.2004

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