This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Der Europäische Bürgerbeauftragte
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?
Er legt die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Status und Ernennung
Bekämpfung von Missständen
Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten ist die Untersuchung von Missständen auf Verwaltungsebene bei den Einrichtungen und Organen der EU.
Einschränkung der Befugnisse
Einlegung einer Beschwerde
Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
Eine Beschwerde kann auf Wunsch des Beschwerdeführers oder auf Initiative des Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft werden, wenn Letzterer dies für notwendig erachtet, um die Interessen des Beschwerdeführers oder eines Dritten zu schützen.
Nächste Schritte
Sollte der Bürgerbeauftragte nach anfänglicher Untersuchung zu dem Schluss gelangen, dass die Beschwerde zulässig ist und es Gründe für eine Untersuchung gibt, so informiert er die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ und bittet sie bzw. es, ihm innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten) eine Stellungnahme zu übermitteln.
Daraufhin sendet der Bürgerbeauftragte diese Stellungnahme an den Beschwerdeführer, der innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb höchstens eines Monats) Stellung dazu nehmen kann.
Der Bürgerbeauftragte kann weitere Untersuchungen anstellen. Nach Abschluss der Untersuchungen schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab, die kritische Anmerkungen enthalten kann, und informiert den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ.
Der Bürgerbeauftragte kann den Fall mit einem Bericht schließen, der einen Entwurf von Empfehlungen für die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ enthält. Dieser Bericht wird an den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ gesendet. Die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ hat anschließend drei Monate Zeit, um dem Bürgerbeauftragten eine ausführliche Stellungnahme zukommen zu lassen, die beispielsweise die zur Umsetzung des Entwurfs der Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen aufzählt.
Der Bürgerbeauftragte kann entscheiden, einen Sonderbericht für das Europäische Parlament zu erstellen, wenn die ausführliche Stellungnahme nicht zufriedenstellend ist. Dieser Sonderbericht kann Empfehlungen enthalten. Er wird ebenfalls an den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ gesendet.
Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die unter das Strafrecht fallen, so muss er davon unverzüglich die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, das für die Betrugsbekämpfung verantwortliche EU-Organ und gegebenenfalls die EU-Einrichtung bzw. das EU-Organ unterrichten, bei dem der betreffende Beamte oder Bedienstete beschäftigt ist.
Darüber hinaus legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor, der unter anderem die Ergebnisse seiner Untersuchungen enthält.
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen dieses Beschlusses wurden am 8. Juli 2002 vom Bürgerbeauftragten angenommen und zuletzt am 3. Dezember 2008 geändert.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Er ist am 4. Mai 1994 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Website des Europäischen Bürgerbeauftragten
RECHTSAKT
Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15-18)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung dient ausschließlich als Referenz.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)
Letzte Aktualisierung: 04.02.2016