See dokument on väljavõte EUR-Lexi veebisaidilt.
Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Mit der Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC JU) im Rahmen des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtet.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufgaben
Die Aufgabe des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC JU besteht in der Einrichtung und Aufrechterhaltung einer integrierten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang sowie eines wettbewerbsintensiven und innovativen Hochleistungsrechenökosystems in der EU.
Ziele und Aktivitäten
Ziele des gemeinsamen Unternehmens EuroHPC JU:
Vorteile
Das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC JU wird:
Außerdem wird es ein Forschungs- und Innovationsprogramm zur Entwicklung von Technologien und Maschinen (Hardware) sowie von Anwendungen (Software) fördern, die auf diesen Supercomputern laufen würden.
Sein Ziel besteht darin, die EU bis 2020 mit einer Infrastruktur von Vor-Exa-Supercomputern auszustatten und die notwendigen Technologien und Anwendungen zu entwickeln, um die Exa-Kapazitäten zu erreichen.
Mitglieder
Neben der EU (vertreten durch die Europäische Kommission) sind die folgenden Mitglieder beteiligt.
Andere EU-Länder oder Länder, die mit dem Programm Horizont 2020 assoziiert sind, können Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC JU unter der Bedingung werden, dass sie zu seiner Finanzierung und zur Erreichung seiner Ziele beitragen.
Eine Rechtsperson mit Sitz in einem EU-Land oder einem mit dem Programm Horizont 2020 assoziierten Land, das Forschung und Innovation direkt oder indirekt fördert, kann die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC JU unter der Bedingung beantragen, dass sie zu seiner Finanzierung und zur Erreichung seiner Ziele beiträgt.
Leitungsstruktur
Die Leitungsstruktur besteht aus:
Haushaltsplan
Das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC JU stellt seine Förderung der Teilnehmer in Form von Beschaffungsmaßnahmen oder Forschungs- und Innovationsfinanzhilfen im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren bereit. Es wird von dessen Mitgliedern gemeinsam finanziert mit einem Haushalt in Höhe von etwa 1 Milliarde Euro. Der finanzielle Beitrag der EU wird sich bis auf 486 Millionen Euro belaufen – aus dem Programm Horizont 2020, aber auch aus der Fazilität Connecting Europe – einhergehend mit derselben Summe von den teilnehmenden Ländern. Die Privatmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC JU werden dafür Sorge tragen, dass ihre konstituierenden und verbundenen Rechtspersonen Beiträge in Höhe von mindestens 422 Millionen Euro an das EuroHPC JU leisten.
Zeitachse
Das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC JU mit Sitz in Luxemburg wurde offiziell am 28. Oktober 2018 gegründet und wird bis Ende 2026 in Betrieb sein.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 28. Oktober 2018 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1-34)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XIX – Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt – Artikel 187 (ex-Artikel 171 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 131)
Letzte Aktualisierung: 13.03.2019