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Ein Schiedsverfahren ist eine Form der Streitbeilegung, bei der sich die Vertragsparteien darauf verständigen, ihre Streitigkeiten von einem Dritten entscheiden zu lassen, anstatt sie vor Gericht auszutragen, und vereinbaren, dass die Entscheidung dieses Dritten für sie verbindlich ist.
Der Vertrag legt das oder die von den Parteien gewählte(n) Recht(e) (grundsätzlich nationales Recht) und die Bedingungen fest, unter denen eine Klage erhoben werden kann.
Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union (EU) könnte eine Klage beim Gerichtshof oder beim Gericht auf eine Schiedsklausel gestützt werden, die in einem von der EU oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist und die (abweichend von den Bestimmungen des allgemeinen Rechts, nach denen für Streitigkeiten aus solchen Verträgen die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zuständig sind) ausdrücklich die Zuständigkeit eines zum Gerichtshof der Europäischen Union gehörigen Gerichts vorsieht.
So ist der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EU oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 273 AEUV für jede mit dem Gegenstand der EU-Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Soweit keine Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union (gemäß Artikel 274 AEUV) aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die EU Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Artikel 340 Absatz 1 AEUV besagt, dass die vertragliche Haftung der EU sich nach dem Recht bestimmt, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens auf der Grundlage einer Schiedsklausel, der nur von den Vertragsparteien gestellt werden kann (da Dritte aufgrund einer solchen Klausel nicht vor den Gerichten der EU klagen können), muss eine Kopie des betreffenden Vertrags beigefügt werden (Artikel 78 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts).
Sieht die Schiedsklausel keine diesbezügliche Einschränkung vor, so verfügt das angerufene Gericht als Vertragsgericht über weitreichende Befugnisse, um alle von den Parteien vorgetragenen Aspekte der Streitigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls alle von den Parteien beantragten erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Das Gericht kann:
Die EU-Gerichte können auch über die Gültigkeit des Vertrages entscheiden und ihn dann für ungültig erklären.
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