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EU-Beitrittsprozess

Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union (EU) wird in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geregelt. Ein Land, das der EU beitreten möchte,

  • muss ein europäischer Staat sein;
  • muss die gemeinsamen Werte der EU-Mitgliedstaaten achten und sich der Förderung dieser Werte verpflichten – diese Werte sind Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (Artikel 2 des EUV).

Ein Land erhält vom Europäischen Rat nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, die gemäß dem Antrag des Landes auf Mitgliedschaft in der EU verfasst wird, den Status eines Bewerberlands. Dieser Status berechtigt jedoch nicht automatisch zum Beitritt zur EU.

Während des Beitrittsprozesses zeigt das Bewerberland, dass es die Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien) erfüllt und die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten nachkommen kann.

Abhängig von der jeweils gegebenen Situation muss das Bewerberland einen tiefgreifenden Reformprozess durchlaufen, etwa durch die Verbesserung seiner Infrastruktur und Verwaltungskapazitäten, um im Einklang mit der Gesamtheit der EU-Rechtsvorschriften und -Normen (Besitzstand der Union genannt) neue Rechtsvorschriften umsetzen zu können. Damit die Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen, muss ein besonderer Schwerpunkt auf grundlegende Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, der Wirtschaft und der Funktionsweise demokratischer Einrichtungen und der öffentlichen Verwaltung gelegt werden. Während des gesamten Beitrittsprozesses überprüft und begleitet die Kommission den Reformprozess der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer mit finanzieller und technischer Hilfe und unterstützt sie so bei der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft.

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