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Auf dem Weg zu einem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe

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Auf dem Weg zu einem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe

Die Annahme einer gemeinsamen Erklärung zur humanitären Hilfe soll die Reaktion auf von Menschen verursachte Krisen und Naturkatastrophen weltweit durch ein koordiniertes Vorgehen der Europäischen Union (EU), ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner verbessern.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. Juni 2007 für einen europäischen Konsens zur humanitären Hilfe [KOM(2007) 317 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission stellt die Grundsätze des zukünftigen europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe der Europäischen Union (EU) vor. Diese gemeinsame Erklärung soll dazu beitragen, die Wirksamkeit der Hilfe zu erhöhen, indem sie die Komplementarität der Maßnahmen von EU und Mitgliedstaaten verbessert.

Die Europäische Union (EU) ist weltweit der größte Geber von humanitärer Hilfe. Sie bündelt die Hilfe auf europäischer und nationaler Ebene. Allerdings muss die EU in Zukunft ihre Hilfe stärker strategisch ausrichten, vor allem angesichts der neuen Herausforderungen:

  • Zunahme der humanitären Krisen infolge von Armut, Klimawandel und der sich verschärfenden Konkurrenz um den Zugang zu natürlichen Ressourcen;
  • steigende Tendenz bei den Menschen- und Völkerrechtsverletzungen;
  • Beschneidung des Freiraums für humanitäre Aktionen *.

Der zukünftige europäische Konsens zur humanitären Hilfe muss auch mit dem europäischen Konsens für die Entwicklung im Einklang stehen.

Eine gemeinsame Sichtweise der humanitären Hilfe entwickeln

Die humanitäre Hilfe beruht auf spezifischen Grundsätzen und Modalitäten. Die Kommission schlägt daher vor, dass die EU die Einhaltung folgender Grundsätze gewährleistet:

  • die Einhaltung der Prinzipien der humanitären Hilfe, insbesondere Humanität *, Neutralität *, Unparteilichkeit * und Unabhängigkeit *;
  • die Propagierung des Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts;
  • die Kohärenz der Maßnahmen in allen Politikfeldern, die die humanitäre Hilfe berühren (z. B. Krisenmanagement, Ernährungssicherung), Gewährleistung ihrer Komplementarität und Effektivität bei gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer Unterschiedlichkeit und Unabhängigkeit.

Der Erfahrungsaustausch soll dazu beitragen, die Wirkung der Hilfe zu verbessern, auch durch die internationale Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang muss die EU ihr Engagement für die Initiative „Beispielhaftes Geberverhalten im Rahmen der humanitären Hilfe (EN)“ verstärken.

Verwirklichung dieser Prinzipien in der praktischen Arbeit

Die finanzielle humanitäre Hilfe muss unter dem Blickwinkel einer größeren Effizienz analysiert werden. Daher empfiehlt die Kommission, dass die EU:

  • sich verpflichtet, die humanitäre Hilfe auf der Grundlage einvernehmlich vereinbarter Mindeststandards für Hilfeleistungen und den Opferschutz in adäquater Weise zu finanzieren;
  • einen einheitlichen Rahmen für die Bedarfsbewertung und die Weitergabe der Ergebnisse der Expertenarbeit absteckt;
  • für die Ausgewogenheit der Hilfeeinsätze Sorge trägt, vor allem zugunsten der sogenannten in Vergessenheit geratenen Krisen *.

Außerdem ist die Mitwirkung aller Akteure wichtig für die Durchführung der Maßnahmen. Es handelt sich insbesondere um die europäischen und örtlichen Nichtregierungsorganisationen, die Vereinten Nationen über das Amt für die Koordinierung der humanitären Hilfe (OCHA) (EN), sowie die Organisationen des Roten Kreuzes bzw. des Roten Halbmonds (EN) (FR). Um eine schnelle humanitäre Hilfe von guter Qualität zu gewährleisten, müssen die Partner anhand der folgenden Kriterien ausgewählt werden:

  • Professionalität, Erfahrung und Fähigkeit, einem festgestellten Bedarf zu entsprechen;
  • Einhaltung der internationalen Normen und Leitlinien;
  • Kosteneffizienz (z. B. Verhältnismäßigkeit des Betriebskostenaufwands im Vergleich zur geleisteten Hilfe);
  • Partnerschaft mit der örtlichen Bevölkerung;
  • Rechenschaftspflicht gegenüber den Hilfeempfängern und der europäischen Öffentlichkeit;

Die Soforthilfekapazität der EU muss verbessert werden, vor allem durch die die lokalen Kapazitäten. Die EU muss außerdem ihren Beitrag dazu leisten, die Lücken bei den internationalen Soforthilfekapazitäten in den Bereichen Verkehr, Kommunikation und Logistik zu schließen, und gleichzeitig ihre eigene Reaktionskapazität verbessern.

Die humanitäre Hilfe kann durch Mittel des Zivilschutzes und des Militärs der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Aus diesem Grund tritt die EU für die Einhaltung der Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Mitteln des Militärs und Zivilschutzes bei der Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (die sog. Leitlinien von Oslo (EN)) und in komplexen Notsituationen ein (Leitlinien zum Einsatz militärischer und ziviler Mittel zur Unterstützung humanitärer Aktionen der Vereinten Nationen (EN)).

Die Minderung der Risiken, die durch Naturkatastrophen verursacht werden, ist ein anderer wichtiger Bestandteil der humanitären Hilfe. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission, die internationalen Initiativen des Hyogo-Aktionsrahmens (EN) zu unterstützen, der allgemeine Leitlinien für die Verringerung des Naturkatastrophenrisikos bis 2015 vorschlägt.

Schließlich muss die EU auch die Verknüpfung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen intensivieren. Dies sollte einhergehen mit einem besseren Zusammenwirken der Akteure für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe(namentlich in Situationen vielschichtiger Krisen und instabiler staatlicher Strukturen).

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Freiraum für humanitäre Aktionen: Freiraum, den die Akteure der humanitären Hilfe benötigen, um ungehinderten Zugang zu den Opfern zu erlangen, um Nothilfe zu leisten und die Opfer schützen zu können, ohne die Sicherheit und das Leben der Hilfeleistenden zu gefährden.
  • Humanität: Der Grundsatz der Humanität besagt, dass Menschen unter allen Umständen menschlich zu behandeln sind, d. h. Menschenleben müssen gerettet werden, menschliches Leiden muss gelindert werden, und in jedem Fall ist die Würde des Einzelnen zu wahren.
  • Neutralität: Der Grundsatz der Neutralität besagt, dass es in Feindseligkeiten zu keiner Parteinahme kommen darf und dass bei der Bereitstellung der Hilfe unter keinen Umständen in Auseinandersetzungen politischer, rassischer, religiöser oder ideologischer Natur Stellung bezogen werden darf.
  • Unparteilichkeit: Die humanitäre Hilfe muss unparteilich und nicht nach Kriterien der Volkszugehörigkeit, Rassenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und der politischen Anschauungen geleistet werden.
  • Unabhängigkeit: Die Organisationen der humanitären Hilfe müssen ihr Vorgehen unabhängig von Strategien und Maßnahmen jedweder Regierung formulieren und umsetzen.
  • In Vergessenheit geratene Krisen: Krisen, denen die Medien geringe oder keine Beachtung schenken und bei denen die Opfer bei der Verteilung der internationalen Hilfe fast oder ganz leer ausgehen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zum „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe“ - Verwirklichung einer wirksamen und grundsatzorientierten humanitären Hilfe der Europäischen Union [KOM(2010) 722 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In der Mitteilung erläutert die Kommission, in welchen Bereichen zusätzliche Anstrengungen für die weitere Umsetzung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe notwendig sind. Die Partner müssen vor allem ihre gemeinsamen Maßnahmen im Bereich Krisenreaktionsplanung, Nahrungsmittelhilfe, Reduzierung des Katastrophenrisikos und Hilfe für den Übergang nach einer Katastrophe ausbauen.

Letzte Änderung: 13.05.2011

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