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Die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems

Die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 – Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bezweckt die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, der folgende Grundsätze berücksichtigt:

  • fachliche Unabhängigkeit1,
  • Unparteilichkeit,
  • Objektivität,
  • Zuverlässigkeit,
  • statistische Geheimhaltung,
  • Kostenwirksamkeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Statistiken sind für die Durchführung der Tätigkeiten der Europäischen Union (EU) wichtig. Mit dieser Verordnung wird ein Regelwerk dargelegt, das es ermöglicht, das statistische Verfahren besser zu bewerkstelligen.

Die statistische Governance erfolgt durch folgende Einrichtungen:

  • Die Behörde Eurostat (siehe Zusammenfassung), eine Generaldirektion der Europäischen Kommission, ist mit der Koordinierung der für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in den Organen der EU durchgeführten Tätigkeiten beauftragt.
  • Die EU-Mitgliedstaaten benennen nationale statistische Ämter (NSÄ), die als Kontaktstelle für Eurostat auftreten.

Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen Eurostat, den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen. Der ESS arbeitet außerdem eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken zusammen.

Mit dieser Verordnung wird der ESS-Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ und steht unter dem Vorsitz von Eurostat. Er arbeitet mit der Kommission unter anderem am Europäischen Statistischen Programm (siehe Zusammenfassung), Fragen der statistischen Geheimhaltung und der Weiterentwicklung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (die vom ESS-Ausschuss auch aktualisiert wird).

Eurostat, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen verbreiten europäische Statistiken, um einen breiten und unparteilich gewährten Zugang für alle Nutzer zu gewährleisten.

Sofern nicht bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Zugriff durch Forscher für wissenschaftliche Zwecke), können vertrauliche Daten nur zu statistischen Zwecken verwendet werden. Vertrauliche Daten können von einer Dienststelle des ESS an eine andere Dienststelle des ESS oder an ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken übertragen werden, sofern dies für die Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von europäischen Statistiken als notwendig erkannt wird.

Verordnung (EU) 2015/759 ändert diese Verordnung durch Stärkung der folgenden Aspekte:

  • die Rolle der NSÄ bei der Koordinierung von statistischen Aktivitäten,
  • die fachliche Unabhängigkeit der Leiter/-innen der NSÄ und des Generaldirektors von Eurostat und
  • die Umsetzung des Verhaltenskodex.

Durch Verordnung (EU) 2024/3018 wurde diese Verordnung wie folgt erneut geändert:

  • Ermöglichung der Einleitung dringender statistischer Maßnahmen in anerkannten Krisensituationen der EU durch Eurostat in Zusammenarbeit mit den NSÄ;
  • die Möglichkeit für die NSÄ und Eurostat, den Zugang zu Daten privater Einrichtungen zu beantragen, wenn dies für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlich ist;
  • Verbesserung des Zugangs zu Verwaltungsdaten und Daten des öffentlichen Sektors, einschließlich Datenbanken auf EU-Ebene;
  • Einführung einer neuen Kategorie von Statistiken, die derzeit entwickelt wird, um Innovationen zu fördern;
  • Erleichterung des Austauschs nichtvertraulicher Daten innerhalb des ESS und mit dem Europäischen System der Zentralbanken;
  • die Möglichkeit für Eurostat, nationale Statistiken zu veröffentlichen, sobald sie auf nationaler Ebene veröffentlicht werden; und
  • Klärung der Bedingungen für den Zugang von Forschern zu vertraulichen Daten.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie findet seit dem Anwendung.

HINTERGRUND

Das bisherige Europäische Statistische System wurde durch diese Verordnung geändert, um den neuen Herausforderungen und politischen Anforderungen im Zuge der gesellschaftlichen Änderungen jener Zeit Rechnung zu tragen. Damit sollte eine bessere Koordinierung europäischer Statistiken und mehr Flexibilität bei ihrer Erstellung sichergestellt werden. Diese Verordnung definierte den Rahmen für europäische Statistiken neu. Dies geschah durch Konsolidierung der Aktivitäten des ESS und eine klarere Definition der Rolle von Eurostat, den nationalen statistischen Stellen und anderen nationalen Behörden. Sie wurde 2015 zum ersten Mal geändert, um die Governance des ESS zu stärken, und 2024 ein weiteres Mal, um den Zugang zu Daten zu verbessern, schnellere Reaktionen in Krisensituationen zu ermöglichen und die Entwicklung neuer statistischer Outputs zu unterstützen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fachliche Unabhängigkeit. Der Prozess zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken mittels Techniken, Definitionen, Methodologien und Quellen, die keinerlei Druck von politischen Gruppen oder Interessengruppen oder Druck von EU- oder einzelstaatlichen Behörden unterliegen, einschließlich des Aspekts, was wann zu verbreiten ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom , S. 164-173)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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