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Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES RECHTSAKTES?

Das Übereinkommen hat das Ziel, die Rechtshilfe zwischen den Justiz-, Polizei und Zollbehörden in Strafsachen zu fördern und zu erleichtern und die Geschwindigkeit und die Effektivität der Zusammenarbeit der Justizbehörden zu verbessern. Sie ergänzt das Übereinkommen des Europarates von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Protokolls von 1978.

Der Rechtsakt ist die Zustimmung der EU zu dem Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rechtshilfeersuchen

  • Die Ersuche sind direkt von den nationalen Justizbehörden schriftlich zu erstellen, zu übermitteln und durchzuführen.
  • Ersuche um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von inhaftierten Personen und um die Zustellung von Informationen aus den Strafregistern sind über die Zentralbehörden der EU-Länder zu senden.
  • In dringenden Fällen kann das Ersuchen über Interpol oder über eine andere Institution gestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union zuständig ist.
  • Das EU-Land, das um Rechtshilfe ersucht wird (ersuchtes Land) muss die vom EU-Land, das um Rechtshilfe ersucht (ersuchendes Land) angegebenen Formvorschriften und Verfahren einhalten und das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich erledigen, wobei er die angegebenen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt.
  • Die EU-Länder übersenden Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. In bestimmten Fällen kümmern sich darum die zuständigen Behörden des ersuchten Landes.
  • Eine Justizbehörde oder eine Zentralbehörde kann in unmittelbaren Kontakt zu einer Polizei- oder Zollbehörde eines anderen EU-Landes oder - im Fall von Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Strafverfolgung - einer Verwaltungsbehörde eines anderen EU-Landes treten. Jedes Land kann diese Klausel ablehnen oder nur unter bestimmten Bedingungen anwenden.
  • Die EU-Länder können spontan Informationen über strafbare Handlungen und Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften spontan teilen, deren Ahndung oder Bearbeitung im Kompetenzbereich der empfangenden Behörde liegt.

Bestimmte Formen der Rechtshilfe

  • Entwendete Gegenstände, die in einem anderen EU-Land gefunden wurden, sollten dem ersuchenden Land zur Verfügung gestellt werden, um die Rückgabe an die Eigentümer zu ermöglichen.
  • Eine im Hoheitsgebiet des ersuchenden Landes inhaftierte Person kann aufgrund einer Vereinbarung mit den zuständigen Behörden zeitweilig in das Land überstellt werden, in dem die Untersuchung stattfinden soll. Dort, wo es eines der Länder verlangt, muss die Zustimmung der betroffenen Person vor der Überstellung erfolgen.
  • Die Justizbehörden eines anderen Landes könnten einen Zeugen oder einen Experten über eine Videokonferenz anhören, falls es nicht gegen die grundlegenden Prinzipien des ersuchten Landes verstößt und sofern alle betroffenen Seiten einverstanden sind.
  • Kontrollierte Lieferungen* im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, sind sie im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes zulässig. Die Behörden des ersuchten Landes müssen sie leiten und kontrollieren.
  • Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame Ermittlungsgruppe für einen bestimmten Zweck und für eine begrenzte Dauer zusammenstellen, und das auf der Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen ihnen. Die Aktivitäten der Gruppe koordiniert und leitet ein Beamter aus dem Land, in dem die Gruppe tätig ist.
  • Untersuchungen können auch diejenigen Amtsträger durchführen, die verdeckt oder unter falscher Identität handeln, und das unter der Voraussetzung, dass sie die relevanten nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einhalten.

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

  • Die Telekommunikation kann überwacht werden, falls dies die zuständige Behörde aus einem anderen EU-Land verlangt, die dazu in jenem EU-Land bestimmt ist.
  • Der Telekommunikationsverkehr kann überwacht und unmittelbar an das ersuchende Land weitergeleitet oder aber zunächst aufgezeichnet und später übermittelt werden.
  • Die Überwachung kann auch im Hoheitsgebiet eines EU-Landes erfolgen, in dem sich die Fernmeldesatellitenstelle befindet. Die Überwachung über einen Dienstanbieter im ersuchenden Mitgliedstaat erfolgt, wenn für die Überwachung die technische Hilfe jenes Landes nicht eingeschaltet werden muss. Wird die Überwachung in einem bestimmten Land fortgesetzt, weil sich dort die Zielperson hinbegibt, ohne dass die technische Hilfe dieses Landes erforderlich ist, so muss das andere Land von dieser Überwachung in Kenntnis gesetzt werden.

Sonderregelungen für bestimmte EU-Länder

Die Sonderregelungen gelten für:

  • Irland und das Vereinigte Königreich (1) (Übermittlung von Rechtshilfeersuchen);
  • Luxemburg (Schutz personenbezogener Daten); und
  • Norwegen und Island (Regelungen in Zusammenhang mit den Schengen-Bestimmungen und dem Inkrafttreten des Übereinkommens).

WANN TRETEN DER RECHTSAKT UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 23. August 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kontrollierte Lieferungen: die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Drogen oder von deren Ersatzstoffen aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Wissen und unter der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden, mit dem Ziel, die Personen zu ermitteln, die an der Begehung von Straftaten beteiligt sind.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9 — Erklärung des Vereinigten Königreichs (1) zu Artikel 20 (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3-23)

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll vom Rat gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2-8)

Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Union gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt wurde (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 24)

Letzte Aktualisierung: 10.09.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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