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Information über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen der Personenkraftfahrzeuge

Information über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen der Personenkraftfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/94/EG – Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Um die Verbraucher zum Kauf von Fahrzeugen mit niedrigem Kraftstoffverbrauch anzuregen, verpflichtet die Europäische Union die Verkäufer von neuen Personenkraftwagen, den potenziellen Käufern sachdienliche Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen an die Hand zu geben. Diese Informationen müssen in einem Hinweis auf dem Fahrzeug, auf Aushängen und anderen Werbeträgern sowie in besonderen Leitfäden enthalten sein.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, dass die Verbraucher bestimmte Informationen erhalten über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der EU zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Dieses Verbraucherinformationssystem stützt sich auf vier Verfahren:

  • Hinweise auf dem Fahrzeug zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen;
  • die Erstellung eines Leitfadens zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen;
  • Aushänge in den Verkaufsräumen;
  • Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in den Werbeschriften.

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch

Ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch muss auf den Windschutzscheiben aller neuen Personenkraftwagen am Verkaufsort angebracht werden. Dieser Hinweis muss gut sichtbar sein und eine Reihe in Anhang I genannter Anforderungen erfüllen. Er muss vor allem den Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 Kilometer oder in Kilometer je Liter (oder Meilen je Gallone) sowie die CO2-Emissionen enthalten.

Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch

Auf nationaler Ebene ist mindestens einmal jährlich ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch auszuarbeiten. Er enthält alle in Anhang II genannten Angaben, vor allem eine Auflistung der zehn neuen Personenkraftwagenmodelle mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten für jeden Kraftstofftyp. Der Leitfaden soll kompakt, handlich und kostenlos sein. Er muss für den Verbraucher am Verkaufsort und darüber hinaus in jedem EU-Land bei einer dafür vorgesehenen Stelle erhältlich sein.

Angaben zum Kraftstoffverbrauch

Für jede angebotene Marke müssen die Händler auf Aushängen oder durch andere Mittel (einschließlich elektronischer Anzeigen) die aufgelisteten Angaben zum Kraftstoffverbrauch für alle Modelle angeben. Diese nach Kraftstofftypen gegliederten Angaben sind nach CO2-Emissionswerten zu staffeln.

Das im Marketing für neue Kraftfahrzeuge eingesetzte Werbematerial (Reklame in der Presse, Plakate, Werbeschriften) muss ebenfalls Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthalten.

Angaben zum Kraftstoffverbrauch, die nicht den genannten Bestimmungen entsprechen und zu Verwechslungen führen könnten, sind verboten.

Folgemaßnahmen und Überwachung

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission die Stelle oder Stellen melden, die für die Durchführung und das Funktionieren des Verbraucherinformationssystems verantwortlich ist bzw. sind.

Empfehlung der Kommission und neues Regelprüfverfahren

Im Mai 2017 nahm die Kommission eine Empfehlung zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten an. Dieses ist einzuhalten, wenn Verbrauchern Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass sie möglichst früh Zugang zu WLTP-Werten haben, die die realen Fahrbedingungen besser repräsentieren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die reibungslose und harmonisierte Durchführung in der EU zu fördern. Die Kommission spricht eine Reihe von Empfehlungen an die EU-Länder aus, u. a. sollen sie Folgendes sicherstellen:

  • Bis zum 31. Dezember 2018 werden die in die Übereinstimmungsbescheinigungen von neu zugelassenen Wagen eingetragenen Werte des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) herangezogen, um Verbraucher über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Fahrzeuge, die in der EU auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP, das strengere Prüfbedingungen vorsieht und realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefert, geprüft und typgenehmigt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2019 sollen lediglich die WLTP-Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation verwendet werden.
  • Elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, muss dem Verbraucher deutlich aufzeigen, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.
  • Verbraucher müssen über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen (z. B. auf die Kraftfahrzeugsteuer) zum Zeitpunkt der Zulassung informiert werden, bevor sie sich beim Fahrzeugkauf entscheiden.
  • Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte müssen zumindest die „kombinierten Werte“* umfassen, die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessen wurden.
  • Geeignete Informationskampagnen werden eingeleitet, um den Verbrauchern die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen zu erklären.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 18. Januar 2000 in Kraft getreten und musste bis spätestens 18. Januar 2001 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kombinierte Werte: Werte, die sich aus einer Kombination der offiziellen Kraftstoffverbrauchs- sowie offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte ergeben.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16-23)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/94/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1-643)

Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 100-103)

Empfehlung 2003/217/EG der Kommission vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 33-34)

Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

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