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Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten – Bonner Übereinkommen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten – Bonner Übereinkommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Beschluss 82/461/EWG über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Ziel des Bonner Übereinkommens ist die Erhaltung der wandernden Arten* wild lebender Tiere weltweit. Wild lebenden Tierarten muss aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht besondere Beachtung geschenkt werden. Die Erhaltung wandernder Arten erfordert insbesondere internationale Zusammenarbeit, um den Schutz über ihr gesamtes Verbreitungsgebiet (Areal)* zu gewährleisten.
  • Der Beschluss bewirkt den Abschluss des Übereinkommens im Namen der EWG (jetzt EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Vertragsparteien des Übereinkommens erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten an, wobei den Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation* besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
  • Um zu verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet* wird, müssen die Vertragsparteien
    • Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten und
    • Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten wandernden Arten abschließen.
  • Zum Schutz gefährdeter wandernder Arten bemühen sich die Vertragsparteien des Übereinkommens
    • um einen unverzüglichen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten;
    • um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Lebensstätten gefährdeter Arten;
    • nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und
    • Einflüssen, welche die Art zurzeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmäßig, vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen.
  • Arealstaaten einer wandernden Art müssen es verbieten, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer in Anhang I aufgeführten Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind dann zulässig, wenn die Entnahme beispielsweise wissenschaftlichen Zwecken dient oder die Entnahme erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der Art zu erhöhen. Derartige Ausnahmen müssen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sein und solche Entnahmen dürfen sich nicht nachteilig für die betreffende Art auswirken.
  • Die Erhaltung, Hege und Nutzung der in Anhang II enthaltenen Arten kann durch internationale Übereinkünfte geregelt werden.
  • Jedes Abkommen sollte
    • das Ziel verfolgen, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten;
    • das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen;
    • dem Beitritt aller Arealstaaten unabhängig davon offenstehen, ob sie Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht;
    • nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln.
  • Jedes Abkommen muss folgende Informationen enthalten:
    • Name der betreffenden wandernden Art;
    • Verbreitungsgebiet und Wanderweg der wandernden Art;
    • Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens;
    • Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten;
    • Name der Behörde, die für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.
  • Überdies kann im Abkommen auch Folgendes vorgesehen werden:
    • Forschungsarbeiten über die betreffende Art;
    • Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art;
    • Wiederherstellung oder Erhaltung eines Netzes geeigneter Lebensstätten für die Erhaltung der betreffenden Art;
    • regelmäßige Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden Art;
    • Dringlichkeitsverfahren, durch die die Erhaltungsmaßnahmen rasch verstärkt werden können.
  • Eine andere Art von Übereinkunft stellen die Abkommen nach Artikel IV Absatz 4 des Übereinkommens dar. Diese sind nicht auf in Anhang II des Übereinkommens aufgeführte Arten beschränkt und können für eine Population oder eine geografisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxons wild lebender Tiere abgeschlossen werden, sofern Individuen hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
  • Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan des Übereinkommens. Sie sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens und kann entsprechende Empfehlungen geben.
  • Das Übereinkommen und seine Anhänge I und II können geändert werden.
  • Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. Kann die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, so kann sie einem Schiedsgericht, insbesondere dem Ständigen Schiedshof in Den Haag, vorgelegt werden, an dessen Schiedsspruch die Vertragsparteien gebunden sind.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Bonner Übereinkommen ist 1979 unterzeichnet worden und am 1. November 1983 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wandernde Art: die Gesamtpopulation oder eine geografisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxons wild lebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert.
Verbreitungsgebiet (Areal): das Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art auf ihrem Wanderweg lebt, es durchquert oder überfliegt.
Erhaltungssituation einer wandernden Art: die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen könnten.
Gefährdet: eine bestimmte wandernde Art ist im gesamten Hoheitsgebiet eines Landes oder in einem Teil desselben vom Aussterben bedroht.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 11-22)

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24-25)

Beschluss 98/145/EG des Rates vom 12. Februar 1998 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – der Änderungen der Anhänge I und II des Bonner Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten gemäß dem Beschluss der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 46 vom 17.2.1998, S. 6-7)

Letzte Aktualisierung: 12.05.2020

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