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Document 32006D0871
2006/871/EC: Council Decision of 18 July 2005 on the conclusion on behalf of the European Community of the Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds
2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft
2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft
OJ L 345, 8.12.2006, p. 24–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 018 P. 93 - 94
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 018 P. 93 - 94
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 009 P. 74 - 75
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/871/oj
8.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2005
über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft
(2006/871/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet) (2). |
(2) |
Artikel IV des Bonner Übereinkommens sieht den Abschluss regionaler Abkommen vor, der für Arten mit unbefriedigendem Erhaltungsstatus (in Anlage II aufgeführte Arten) möglichst rasch erfolgen sollte. |
(3) |
Die in Anlage II aufgeführten Wasservogelarten, die afrikanisch-eurasische Zugkorridore benutzen, erfordern unmittelbare Aufmerksamkeit, damit ihr Erhaltungsstatus verbessert werden kann und Informationen für zweckdienliche Managemententscheidungen gesammelt werden können. |
(4) |
Auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens wurde beschlossen, ein Abkommen zur Erhaltung der westpaläarktischen Anatidae-Arten auszuarbeiten. In der Folge wurde ein Entwurf eines Abkommen ausgearbeitet und umbenannt, um auch andere wandernde Wasservogelarten einzuschließen. |
(5) |
Zu dem unter dieses Abkommen fallenden Bereich hat die Gemeinschaft die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (3) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (4) verabschiedet. |
(6) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft entsprechend den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 7. Juni 1995 an der Verhandlungstagung vom 12. bis 16. Juni 1995 in Den Haag teilgenommen. Auf dieser Tagung wurde ein Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (nachstehend „Abkommen“ genannt) im Konsens angenommen. |
(7) |
Das Abkommen wurde am 16. Oktober 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wurde am 1. September 1997 von der Gemeinschaft unterzeichnet. Es wurde am 1. November 1999 wirksam. |
(8) |
Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle Vertragsparteien in Kraft, außer für Vertragsparteien, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingelegt haben. |
(9) |
Die Anlagen des Abkommens wurden auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz im November 1999 in Kapstadt, Südafrika, und auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz im September 2002 in Bonn, Deutschland, durch Entschließungen geändert. |
(10) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen, die gemäß Artikel XVII des Abkommens die Verwahrerin des Abkommens ist.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.
(2) Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung ist auf Änderungen beschränkt, die mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung von Wildvögeln und ihrer natürlichen Lebensräume in Einklang stehen und keine Änderung dieser Vorschriften nach sich ziehen.
(4) Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung gebracht, so legt die Kommission zu dieser Änderung vor Ablauf der Frist von neunzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer gemäß Artikel X Absatz 6 des Abkommens einen Vorbehalt ein. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10.
(3) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ABKOMMEN
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
DIE VERTRAGSPARTEIEN —
EINGEDENK DESSEN, dass das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten zu gemeinsamen internationalen Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Arten ermutigt,
SOWIE EINGEDENK DESSEN, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das Sekretariat des Übereinkommens anwies, geeignete Maßnahmen zur Erarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen,
IN DER ERWÄGUNG, dass wandernde Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde darstellen, die im Geiste des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und der Agenda 21 zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen erhalten bleiben sollte,
IM BEWUSSTSEIN des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme bestimmter Arten wandernder Wasservögel aus der Natur verbunden ist, sowie der mit Wasservögeln verbundenen umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte ganz allgemein,
ÜBERZEUGT, dass die Entnahme wandernder Wasservögel aus der Natur auf der Grundlage der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der betreffenden Art im gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten zu erfolgen hat,
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass wandernde Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die immer kleiner werden und deren Zustand durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wird, die dem Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht entsprechen, wie es in dem Übereinkommen von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zum Ausdruck gebracht wird,
IN ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Schwinden wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate im geografischen Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel zum Stillstand zu bringen,
ÜBERZEUGT, dass der Abschluss eines mehrseitigen Abkommens und seine Durchführung durch eine koordinierte oder konzertierte Aktion erheblich zur möglichst wirksamen Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beitragen und sich damit gleichzeitig auch auf viele weitere Tier- und Pflanzenarten günstig auswirken werden,
IN DER ERKENNTNIS, dass eine wirksame Durchführung eines solchen Abkommens voraussetzt, dass einige Arealstaaten bei Forschung und Ausbildung sowie beim Monitoring wandernder Wasservogelarten und ihrer Habitate, beim Habitatmanagement und beim Aufbau oder bei der Verbesserung wissenschaftlicher und administrativer Einrichtungen zur Durchführung dieses Abkommens Unterstützung erhalten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Auslegung
(1) Der geografische Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Gebiet der Wandersysteme der afrikanisch-eurasischen Wasservögel, wie es in Anlage 1 dieses Abkommens bestimmt ist, im Folgenden als „Abkommensgebiet“ bezeichnet.
(2) Im Sinne dieses Abkommens
a) |
bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen von 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten; |
b) |
bedeutet „Sekretariat des Übereinkommens“ die nach Artikel IX des Übereinkommens eingerichtete Stelle; |
c) |
bedeutet „Wasservögel“ diejenigen Vogelarten, die zumindest während eines Teiles ihres Jahreszyklus ökologisch auf Feuchtgebiete angewiesen sind, deren Verbreitungsgebiet sich ganz oder teilweise innerhalb des Abkommensgebiets befindet und die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführt sind; |
d) |
bedeutet „Sekretariat des Abkommens“ die nach Artikel VI Absatz 7 Buchstabe b eingerichtete Stelle; |
e) |
bedeutet „Vertragsparteien“, sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, die Vertragsparteien dieses Abkommens; |
f) |
bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben; Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden nicht zu den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gezählt. |
Außerdem haben die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k des Übereinkommens bestimmten Begriffe in diesem Abkommen sinngemäß dieselbe Bedeutung.
(3) Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens.
(4) Die diesem Abkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben. Eine Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine Bezugnahme auf seine Anlagen ein.
Artikel II
Wesentliche Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Maßnahmen, um wandernde Wasservogelarten in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen. Zu diesem Zweck wenden sie innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets die in Artikel III vorgeschriebenen Maßnahmen an, zusammen mit den konkreten Maßnahmen, die in dem in Artikel IV vorgesehenen Aktionsplan festgelegt sind.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen sollen die Vertragsparteien das Vorsorgeprinzip berücksichtigen.
Artikel III
Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen.
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
a) |
gefährdete wandernde Wasservogelarten im Abkommensgebiet unter denselben strengen Schutz stellen, wie er in Artikel III Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehen ist; |
b) |
sicherstellen, dass sich eine etwaige Nutzung wandernder Wasservögel auf eine Beurteilung anhand der besten verfügbaren Erkenntnisse über ihre Ökologie stützt und dass diese Nutzung sowohl im Hinblick auf die betreffende Art als auch auf die ökologischen Systeme, die ihre Lebensgrundlage darstellen, dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspricht; |
c) |
zusammen mit den in Artikel IX Buchstaben a und b aufgeführten Stellen und Gremien, die sich mit der Erhaltung der Habitate befassen, Lebensstätten und Habitate für in ihrem Hoheitsgebiet vorkommende wandernde Wasservögel bestimmen und zum Schutz, zum Management, zur Sanierung und zur Wiederherstellung dieser Stätten ermutigen; |
d) |
ihre Bemühungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass innerhalb des gesamten Verbreitungsgebiets der jeweiligen wandernden Wasservogelart ein Netz geeigneter Habitate erhalten bleibt oder gegebenenfalls wiedereingerichtet wird, insbesondere dort, wo Feuchtgebiete sich über das Gebiet mehr als einer Vertragspartei dieses Abkommen erstrecken, |
e) |
Probleme untersuchen, die sich aus menschlichen Tätigkeiten ergeben oder wahrscheinlich ergeben werden, und sich bemühen, Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Sanierung und Wiederherstellung von Habitaten, und Ausgleichsmaßnahmen für Habitatverluste zu ergreifen; |
f) |
in Notlagen, die eine internationale konzertierte Aktion erfordern, und bei der Bestimmung der Arten wandernder Wasservögel, die durch solche Notlagen am stärksten gefährdet sind, sowie bei der Entwicklung geeigneter Dringlichkeitsverfahren zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes für diese Arten in solchen Notlagen und bei der Erarbeitung von Leitlinien, die den einzelnen Vertragsparteien die Bewältigung solcher Notlagen erleichtern, zusammenarbeiten; |
g) |
die absichtliche Einbürgerung nichtheimischer Wasservogelarten in die Umwelt verbieten und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Auswilderung solcher Arten zu verhindern, falls diese Einbürgerung oder Auswilderung die Erhaltungssituation wild lebender Pflanzen und Tiere beeinträchtigen würde; wenn nichtheimische Wasservogelarten bereits eingebürgert worden sind, ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Arten zu einer potenziellen Gefährdung für heimische Arten werden; |
h) |
die Erforschung der Biologie und Ökologie wandernder Wasservögel, einschließlich der Harmonisierung der Forschungs- und Monitoringmethoden und gegebenenfalls der Einrichtung gemeinsamer oder kooperativer Forschungs- und Monitoringprogramme, in die Wege leiten oder unterstützen; |
i) |
ihren Ausbildungsbedarf unter anderem in Bezug auf die Erstellung von Zählungen wandernder Wasservögel, Monitoring und Beringung sowie Feuchtgebietsmanagement prüfen, um vorrangige Themen und Bereiche für die Ausbildung zu bestimmen und bei der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Ausbildungsprogramme zusammenzuarbeiten; |
j) |
Programme entwickeln und beibehalten, die zur Bewusstseinsbildung und zur Förderung des Verständnisses in Bezug auf die Erhaltung wandernder Wasservögel ganz allgemein und in Bezug auf die besonderen Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens beitragen; |
k) |
Informationen und die Ergebnisse von Forschungs-, Monitoring-, Erhaltungs- und Bildungsprogrammen austauschen; |
l) |
zusammenarbeiten in dem Bestreben, einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Forschung und Monitoring. |
Artikel IV
Aktionsplan sowie Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen
(1) Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anlage 3 beigefügt. In ihm werden unter den nachstehenden Überschriften die Maßnahmen dargelegt, welche die Vertragsparteien in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen ergreifen:
a) |
Artenschutz, |
b) |
Habitatschutz, |
c) |
Steuerung menschlicher Tätigkeiten, |
d) |
Forschung und Monitoring, |
e) |
Bildung und Information, |
f) |
Umsetzung. |
(2) Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen überprüft.
(3) Änderungen des Aktionsplans werden unter Berücksichtigung des Artikels III von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen.
(4) Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft.
Artikel V
Durchführung und Finanzierung
(1) Jede Vertragspartei
a) |
bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses Abkommens, die unter anderem alle Tätigkeiten überwachen, die sich auf die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten auswirken können, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört; |
b) |
bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich Bezeichnung und Anschrift dieser Stelle dem Sekretariat des Abkommens zur weitergehenden Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien; |
c) |
erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens durch die betreffende Vertragspartei unter besonderer Bezugnahme auf die von ihr getroffenen Erhaltungsmaßnahmen. Das Berichtsformat wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und gegebenenfalls auf einer späteren Tagung der Versammlung der Vertragsparteien überprüft. Jeder Bericht wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, für die er erarbeitet wurde, und vom Sekretariat des Abkommens umgehend in Abschrift an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet. |
(2) |
|
(3) Die Versammlung der Vertragsparteien kann einen aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien oder aus anderen Quellen gespeisten Fonds für Erhaltungsmaßnahmen einrichten, um damit Monitoring, Forschung und Ausbildung sowie Projekte im Zusammenhang mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel zu finanzieren.
(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, anderen Vertragsparteien auf mehr- oder zweiseitiger Grundlage Ausbildungs- sowie fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewähren.
Artikel VI
Versammlung der Vertragsparteien
(1) Die Versammlung der Vertragsparteien ist das Beschlussgremium dieses Abkommens.
(2) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beruft der Verwahrer in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens eine Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. In der Folge beruft das Sekretariat des Abkommens in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein, sofern diese nichts anderes beschließt. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten werden.
(3) Auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat des Abkommens eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein.
(4) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, und die Sekretariate internationaler Übereinkommen, die unter anderem mit der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel befasst sind, können durch Beobachter auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein. Jede Stelle oder jedes Gremium, die im Bereich dieser Erhaltungsangelegenheiten oder der Erforschung wandernder Wasservögel fachlich qualifiziert sind, können ebenfalls durch Beobachter auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht.
(5) Nur Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Abkommens sind. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(6) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(7) Auf ihrer ersten Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien
a) |
ihre Geschäftsordnung durch Konsens annehmen; |
b) |
ein Sekretariat des Abkommens innerhalb des Sekretariats des Übereinkommens zur Wahrnehmung der in Artikel VIII aufgeführten Sekretariatsaufgaben einsetzen; |
c) |
den in Artikel VII vorgesehenen Fachausschuss einzusetzen; |
d) |
ein Format für die nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c zu erarbeitenden Berichte annehmen; |
e) |
Kriterien für die Bestimmung von Notlagen annehmen, die sofortige Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machen, sowie die Modalitäten der Zuweisung der Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen. |
(8) Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen wird die Versammlung der Vertragsparteien
a) |
bereits erfolgte und potenzielle Veränderungen der Erhaltungssituation wandernder Wasservögel und der für ihr Überleben wichtigen Habitate sowie die Faktoren, die sich darauf auswirken können, erörtern; |
b) |
die Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens überprüfen; |
c) |
einen Haushaltsplan annehmen und alle Angelegenheiten erörtern, die sich auf die finanziellen Regelungen für dieses Abkommen beziehen; |
d) |
alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sekretariat des Abkommens und der Mitgliedschaft im Fachausschuss behandeln; |
e) |
einen Bericht annehmen, der den Vertragsparteien dieses Abkommens und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt wird; |
f) |
Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen. |
(9) Auf jeder ihrer Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien
a) |
den Vertragsparteien für notwendig oder zweckdienlich erachtete Empfehlungen vorlegen; |
b) |
konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Abkommens und gegebenenfalls Dringlichkeitsmaßnahmen annehmen, wie in Artikel VII Absatz 4 vorgesehen; |
c) |
Anträge zur Änderung dieses Abkommens prüfen und darüber beschließen; |
d) |
den Aktionsplan in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 3 ändern; |
e) |
die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens für notwendig erachtet, insbesondere zur Koordinierung mit den im Rahmen anderer internationaler Verträge, Übereinkommen und Abkommen mit überlappendem geografischen und taxonomischen Geltungsbereich eingesetzten Gremien; |
f) |
zu sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens Beschlüsse fassen. |
Artikel VII
Fachausschuss
(1) Der Fachausschuss besteht aus
a) |
neun Sachverständigen als Vertretern verschiedener Regionen des Abkommensgebiets auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Verteilung, |
b) |
einem Vertreter der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), einem Vertreter des Internationalen Büros für Wasservogel- und Feuchtgebietforschung (IWRB) und einem Vertreter des Internationalen Jagdrats zur Erhaltung des Wildes (CIC), |
c) |
je einem Sachverständigen aus folgenden Bereichen: Wirtschaft im ländlichen Raum, Management der Wildbestände, Umweltrecht. |
Das Verfahren für die Ernennung der Sachverständigen, die Dauer ihrer Ernennung sowie das Verfahren für die Benennung des Vorsitzenden des Fachausschusses werden von der Versammlung der Vertragsparteien bestimmt. Der Vorsitzende kann höchstens vier Beobachter aus internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Fachorganisationen zulassen.
(2) Sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, werden die Sitzungen des Fachausschusses vom Sekretariat des Abkommens in Verbindung mit der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien sowie mindestens einmal zwischen ordentlichen Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.
(3) Der Fachausschuss
a) |
sorgt für die fachlich-wissenschaftliche Beratung und Information der Versammlung der Vertragsparteien und — über das Sekretariat des Abkommens — der einzelnen Vertragsparteien; |
b) |
legt der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen zum Aktionsplan, zur Durchführung dieses Abkommens und zu künftigen Forschungsarbeiten vor; |
c) |
erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einen Bericht über seine Tätigkeit, der jeweils mindestens einhundertzwanzig Tage vor der betreffenden Tagung dem Sekretariat des Abkommens vorgelegt und von diesem umgehend in Abschrift an die Vertragsparteien weitergeleitet wird; |
d) |
führt alle sonstigen Aufgaben aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. |
(4) Sofern nach Meinung des Fachausschusses eine Notlage eingetreten ist, die den Beschluss von Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich macht, um eine Verschlechterung der Erhaltungssituation einer oder mehrerer wandernder Wasservogelarten zu verhindern, kann der Fachausschuss das Sekretariat des Abkommens ersuchen, unverzüglich eine Sitzung der betroffenen Vertragsparteien einzuberufen. Diese Vertragsparteien treten danach so bald wie möglich zusammen, um umgehend ein Instrumentarium für den Schutz der Arten zu schaffen, für die eine besonders starke Gefährdung festgestellt worden ist. Soweit auf einer solchen Sitzung eine Empfehlung angenommen wurde, unterrichten die betroffenen Vertragsparteien einander und das Sekretariat des Abkommens über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Empfehlung ergriffen haben, oder über die Gründe, weshalb die Empfehlung nicht durchgeführt werden konnte.
(5) Der Fachausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Aufgaben einsetzen.
Artikel VIII
Sekretariat des Abkommens
Das Sekretariat des Abkommens hat folgende Aufgaben:
a) |
Es organisiert und betreut die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien sowie die Sitzungen des Fachausschusses; |
b) |
es führt die Beschlüsse aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden; |
c) |
es fördert und koordiniert in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen einschließlich des Aktionsplans; |
d) |
es knüpft Verbindungen zu nicht zu den Vertragsparteien gehörenden Arealstaaten an und erleichtert die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar für die Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel von Belang ist; |
e) |
es sammelt Informationen, die den Zielen und der Durchführung dieses Abkommens förderlich sind, wertet sie aus und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen; |
f) |
es macht die Versammlung der Vertragsparteien auf Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Abkommens im Zusammenhang stehen; |
g) |
es leitet die Berichte der in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Behörden und des Fachausschusses zusammen mit den nach Buchstabe h dieses Artikels vorzulegenden Berichten mindestens sechzig Tage vor Beginn der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien in Abschrift an jede Vertragspartei weiter; |
h) |
es arbeitet jährlich sowie für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariat und die Durchführung dieses Abkommens aus; |
i) |
es verwaltet den Haushalt für dieses Abkommen und, sofern er eingerichtet wird, den Fonds für Erhaltungsmaßnahmen; |
j) |
es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Abkommen und seine Ziele; |
k) |
es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Abkommens oder von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. |
Artikel IX
Beziehungen zu internationalen Stellen und Gremien, die sich mit wandernden Wasservögeln und ihren Habitaten befassen
Das Sekretariat des Abkommens konsultiert
a) |
regelmäßig das Sekretariat des Übereinkommens und gegebenenfalls die für die Sekretariatsaufgaben zuständigen Gremien im Rahmen von Abkommen, die nach Artikel IV Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geschlossen wurden und die für wandernde Wasservögel von Belang sind, sowie des Übereinkommens von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, des Übereinkommens von 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, des Afrikanischen Übereinkommens von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, des Übereinkommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt im Hinblick darauf, dass die Versammlung der Vertragsparteien mit den Vertragsparteien dieser Übereinkünfte in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet, insbesondere bei der Ausarbeitung und Durchführung des Aktionsplans; |
b) |
die Sekretariate anderer einschlägiger Übereinkommen und sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bezug auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse; |
c) |
sonstige Organisationen, die im Bereich der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel und ihrer Habitate sowie in den Bereichen Forschung, Bildung und Bewusstseinsbildung sachkundig sind. |
Artikel X
Änderung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden.
(2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat des Abkommens leitet den Vertragsparteien umgehend Abschriften zu. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem letzten Tag, an dem Stellungnahmen vorgelegt werden können, alle bis zu diesem Tag vorgelegten Stellungnahmen.
(4) Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlagen werden mit Zweitdrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
(5) Weitere Anlagen und Änderungen von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft.
(6) Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt dann am dreißigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Artikel XI
Auswirkungen dieses Abkommens auf internationale Übereinkommen und gesetzliche Vorschriften
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund derzeit geltender internationaler Verträge, Übereinkommen oder Abkommen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, strengere Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beizubehalten oder einzuführen.
Artikel XII
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie in gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Artikel XIII
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt
(1) Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens für jeden Arealstaat, gleichviel ob seiner Hoheitsgewalt unterstehende Gebiete im Abkommensgebiet liegen oder nicht, und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, unter deren Mitgliedern mindestens ein Arealstaat ist, zur Unterzeichnung auf; diese kann erfolgen
a) |
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder |
b) |
durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. |
(2) Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens in Den Haag zur Unterzeichnung auf.
(3) Dieses Abkommen steht vom Tag seines Inkrafttretens an allen in Absatz 1 genannten Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vierzehn Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens sieben aus Afrika und sieben aus Eurasien einschließen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder nach Artikel XIII ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die für das Inkrafttreten erforderliche Zahl von Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieses Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben,
a) |
es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben, |
b) |
es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, oder |
c) |
ihm beigetreten sind, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem dieser Staat oder diese Organisation es ohne Vorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. |
Artikel XV
Vorbehalte
Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Jedoch kann jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beziehungsweise bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte unter das Abkommen fallende Art oder eine konkrete Bestimmung des Aktionsplans anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann von dem Staat oder der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihn angebracht haben, jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; der Staat oder die Organisation sind nicht vor Ablauf von dreißig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbehalt zurückgenommen wurde, durch die Bestimmungen gebunden, die Gegenstand des Vorbehalts waren.
Artikel XVI
Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notfikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel XVII
Verwahrer
(1) Die Urschrift dieses Abkommens, die in arabischer, englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des Abkommens, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen.
(2) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
(3) Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des Abkommen über
a) |
jede Unterzeichnung; |
b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; |
c) |
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und jeder weiteren Anlage sowie jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen; |
d) |
jeden Vorbehalt betreffend eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage; |
e) |
jede Notifikation der Rücknahme eines Vorbehalts; |
f) |
jede Notifikation der Kündigung des Abkommens. |
Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des Abkommens den Wortlaut jedes Vorbehalts, jeder weiteren Anlage und jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommens unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am sechzehnten Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.
ANLAGE 1
BESTIMMUNG DES ABKOMMENSGEBIETS
Die Grenzen des Abkommensgebiets werden wie folgt bestimmt: vom Nordpol nach Süden entlang dem Längenkreis 130°W bis 75°N; von dort in östlicher und südöstlicher Richtung durch Viscount Melville Sound, Prince Regent Inlet, Gulf of Boothia, Foxe Basin, Foxe Channel und die Hudsonstraße bis 60°N, 60°W im Nordwestatlantik; von dort in südöstlicher Richtung durch den Nordwestatlantik bis 50°N, 30°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 30°W bis 10°N; von dort in südöstlicher Richtung zum Äquator auf 20°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 20°W bis 40°S; von dort nach Osten entlang dem Breitenkreis 40°S bis 60°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 60°O bis 35°N; von dort in ostnordöstlicher Richtung ausholend zu einem auf 49°N, 87° 27'O gelegenen Punkt im westlichen Altaigebirge; von dort in nordöstlicher Richtung ausholend bis zur Küste des Nordpolarmeers auf 130°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 130°O zum Nordpol. Die Begrenzung des Abkommensgebiets ist auf der nachstehenden Karte eingezeichnet.
ANLAGE 2
WASSERVOGELARTEN, AUF DIE DIESES ABKOMMEN ANWENDBAR IST (1)
SEETAUCHER |
Sterntaucher Eurasischer Prachttaucher Eistaucher Gelbschnabel-Eistaucher |
LAPPENTAUCHER |
Rothalstaucher Ohrentaucher |
PELIKANE |
Rosapelikan Krauskopfpelikan |
KORMORANE |
Zwergscharbe Sokotrascharbe |
REIHER |
Braunkehlreiher Purpurreiher Silberreiher Dickschnabelreiher Rotbauchreiher Zwergdommel Schieferdommel Rohrdommel |
STÖRCHE |
Nimmersatt Schwarzstorch Afrikanischer Wollhalsstorch Weißstorch |
IBISSE |
Sichler Waldrapp Heiliger Ibis Löffler Rosenfußlöffler |
FLAMINGOS |
Flamingo Zwergflamingo |
ENTENVÖGEL |
Fahlpfeifgans Witwenpfeifente Weißrücken-Pfeifgans Weißrückenente Weißkopfruderente Höckerschwan Singschwan Zwergschwan Kurzschnabelgans Saatgans Bläßgans Zwerggans Graugans Nonnengans (Weißwangengans) Ringelgans Rothalsgans Nilgans Rostgans Graukopfkasarka Grandgans Sporengans Glanzente Rotbrust-Zwerggans Pfeifente Schnatterente Krickente Fahlente, Kapente Stockente Gelbschnabelente Rotschnabelente Hottentottenente Knäckente Löffelente Marmelente Kolbenente Rotaugenente Tafelente Moorente Reiherente Bergente Eiderente Prachteiderente Scheckente Eisente Trauerente Samtente Schellente Zwergsäger Mittelsäger Gänsesäger |
KRANICHE |
Nonnenkranich Jungfernkranich Paradieskranich Klunkerkranich Graukranich |
RALLEN |
Böhmralle Kleines Sumpfhuhn Zwergsumpfhuhn Tüpfelsumpfhuhn Graukehlsumpfhuhn Bläßhuhn (Schwarzes Meer/Mittelmeer) |
REIHERLÄUFER |
Reiherläufer |
STELZENLÄUFER |
Stelzenläufer Säbelschnäbler |
BRACHSCHWALBEN |
Rotflügelbrachschwalbe Schwarzflügelbrachschwalbe |
REGENPFEIFER |
Goldregenpfeifer Kiebitzregenpfeifer Sandregenpfeifer Flußregenpfeifer Hirtenregenpfeifer Dreibandregenpfeifer Braunstirnregenpfeifer Rotbrandregenpfeifer Seeregenpfeifer Weißstirnregenpfeifer Mongolenregenpfeifer Wüstenregenpfeifer Wermutregenpfeifer Mornellregenpfeifer Kiebitz Spornkiebitz Langspornkiebitz Senegalkiebitz Trauerkibitz Schwarzflügelkiebitz Kronenkiebitz Rotbrustkiebitz Steppenkiebitz Weißschwanzkiebitz |
SCHNEPFENVÖGEL |
Schnepfenvögel Doppelschnepfe Zwergschnepfe Uferschnepfe Pfuhlschnepfe Regenbrachvogel Dünnschnabel-Brachvogel Großer Brachvogel Dunkler Wasserläufer Rotschenkel Teichwasserläufer Grünschenkel Waldwasserläufer Bruchwasserläufer Terekwasserläufer Flussuferläufer Steinwälzer Anadyr-Knutt Knutt Sanderling Zwergstrandläufer Temminckstrandläufer Meerstrandläufer Alpenstrandläufer Sichelstrandläufer Sumpfläufer Kampfläufer Odinshühnchen Thorshühnchen |
MÖWEN |
Weißaugenmöwe Hemprichmöwe Korallenmöwe Armeniermöwe Fischmöwe Dünnschnabelmöwe Schwarzkopfmöwe Lachsseeschwalbe Raubseeschwalbe Königsseeschwalbe Rüppelseeschwalbe Eilseeschwalbe Brandseeschwalbe Rosenseeschwalbe Flussseeschwalbe Küstenseeschwalbe Zwergseeschwalbe Orientseeschwalbe Damaraseeschwalbe Weißwangenseeschwalbe Weißflügelseeschwalbe Trauerseeschwalbe |
(1) Angenommen auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 25. bis 27. September 2002 in Bonn, Deutschland, stattfand.
ANLAGE 3
AKTIONSPLAN (1)
1. Anwendungsbereich
1.1. Dieser Aktionsplan findet auf die in Tabelle 1 dieser Anlage (im Folgenden als „Tabelle 1“ bezeichnet) aufgeführten Populationen wandernder Wasservögel Anwendung.
1.2. Tabelle 1 ist Bestandteil dieser Anlage. Eine Bezugnahme auf diesen Aktionsplan schließt eine Bezugnahme auf Tabelle 1 ein.
2. Artenschutz
2.1. Rechtliche Maßnahmen
2.1.1. Vertragsparteien mit in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen stellen diese Populationen unter Schutz nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe a. Diese Vertragsparteien verbieten vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes
a) |
die Entnahme von Vögeln und Eiern solcher in ihrem Hoheitsgebiet vorkommender Populationen aus der Natur; |
b) |
absichtliche Störungen, sofern diese für die Erhaltung der betreffenden Population erheblich sind; |
c) |
den Besitz oder die Nutzung von Vögeln oder Eiern der betreffenden Populationen, die entgegen den unter Buchstabe a festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und den Handel damit sowie den Besitz oder die Nutzung aller ohne weiteres erkennbaren Teile oder Erzeugnisse solcher Vögel und ihrer Eier und den Handel damit. |
Die in den Kategorien 2 und 3 in Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer langen kulturellen Tradition entspricht. Diese nachhaltige Nutzung hat im Rahmen der speziellen Bestimmungen eines auf der entsprechenden internationalen Ebene aufgestellten Arten-Aktionsplans zu erfolgen.
2.1.2. Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Populationen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller in Tabelle 1 Spalte B aufgeführten Populationen aus der Natur. Ziel solcher rechtlicher Maßnahmen ist es, eine günstige Erhaltungssituation für diese Populationen aufrechtzuerhalten beziehungsweise dazu beizutragen, sie wieder in eine solche zu bringen, und auf der Grundlage der besten verfügbaren populationsdynamischen Erkenntnisse zu gewährleisten, dass jede Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung nachhaltig ist. Diese rechtlichen Maßnahmen sehen vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes vor:
a) |
das Verbot der Entnahme von Vögeln der betreffenden Populationen aus der Natur in den verschiedenen Reproduktions- und Aufzuchtphasen und auf dem Rückzug zu ihren Brutgebieten, wenn sich die Entnahme aus der Natur ungünstig auf die Erhaltungssituation der betreffenden Population auswirkt; |
b) |
die Regelung der Entnahmemethoden; |
c) |
gegebenenfalls die Festlegung von Grenzen für die Entnahme aus der Natur, wobei durch angemessene Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Grenzen eingehalten werden; |
d) |
das Verbot des Besitzes oder der Nutzung von Vögeln oder Eiern dieser Populationen, die entgegen den nach diesem Absatz festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und des Handels damit sowie das Verbot des Besitzes oder der Nutzung aller Teile solcher Vögel und ihrer Eier und des Handels damit. |
2.1.3. Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können die Vertragsparteien ungeachtet des Artikels III Absatz 5 des Übereinkommens für folgende Zwecke Ausnahmen von den in den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 festgelegten Verboten zulassen:
a) |
um erhebliche Schäden in der Landwirtschaft, an Gewässern und in der Fischereiwirtschaft zu verhindern; |
b) |
im Interesse der Luftsicherheit oder sonstiger Belange von vorrangiger Bedeutung für die Allgemeinheit; |
c) |
für Zwecke der Forschung und Bildung, der Wiederansiedlung sowie für die zu diesen Zwecken erforderliche Nachzucht; |
d) |
um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und begrenzt die Entnahme aus der Natur und die Haltung oder anderweitige vernünftige Nutzung bestimmter Vögel in geringen Mengen zu ermöglichen; |
e) |
zur Förderung der Vermehrung oder des Überlebens der betreffenden Populationen. |
Solche Ausnahmen müssen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sein und dürfen sich auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen nicht schädlich auswirken. Die Vertragsparteien benachrichtigen das Sekretariat des Abkommens so frühzeitig wie möglich von allen nach dieser Bestimmung gewährten Ausnahmen.
2.2. Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne)
2.2.1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, internationale Arten-Aktionspläne vorrangig für die in Tabelle 1 Spalte A Kategorie 1 aufgeführten Populationen sowie für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen zu erarbeiten und umzusetzen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung dieser Pläne.
2.2.2. Die Vertragsparteien erstellen nationale Arten-Aktionspläne für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen in dem Streben, deren Erhaltungssituation insgesamt zu verbessern, und setzen diese Pläne um. Diese Aktionspläne enthalten spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen. Gegebenenfalls soll das Problem des versehentlichen Tötens von Vögeln bei der Jagd infolge einer falschen Identifizierung der Art Berücksichtigung finden.
2.3. Dringlichkeitsmaßnahmen
Liegen irgendwo im Abkommensgebiet außergewöhnlich ungünstige Bedingungen oder Gefährdungen vor, so sorgen die Vertragsparteien — soweit möglich und angebracht in enger Zusammenarbeit — für die Erarbeitung und Umsetzung von Dringlichkeitsmaßnahmen für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen.
2.4. Wiederansiedlung
Die Vertragsparteien gehen bei der Wiederansiedlung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets, in denen sie nicht mehr vorkommen, mit größter Sorgfalt vor. Sie bemühen sich um die Ausarbeitung und Umsetzung eines auf angemessenen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhenden detaillierten Wiederansiedlungsplans. Wiederansiedlungspläne sollen Bestandteil nationaler und gegebenenfalls internationaler Arten-Aktionspläne sein. Ein Wiederansiedlungsplan soll eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt umfassen und ist einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat des Abkommens im Voraus über alle Wiederansiedlungsprogramme für in Tabelle 1 aufgeführte Populationen.
2.5. Einbürgerung
2.5.1. Die Vertragsparteien verbieten, falls sie dies für erforderlich halten, die Einbürgerung nichtheimischer Tier- und Pflanzenarten, wenn sich dies auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen schädlich auswirken kann.
2.5.2. Die Vertragsparteien verlangen, falls sie dies für erforderlich halten, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das versehentliche Entkommenlassen in Gefangenschaft gehaltener Vögel nichtheimischer Arten zu verhindern.
2.5.3. Die Vertragsparteien ergreifen, soweit dies durchführbar und angebracht ist, Maßnahmen einschließlich der Entnahme aus der Natur, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen nichtheimische Arten oder deren Hybriden bereits in ihr Hoheitsgebiet eingebracht worden sind, diese Arten oder ihre Hybriden keine potenzielle Gefährdung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen.
3. Habitatschutz
3.1. Habitatverzeichnisse
3.1.1. Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit sachkundigen internationalen Organisationen, nationale Verzeichnisse der Habitate innerhalb ihres Hoheitsgebiets, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind.
3.1.2. Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig um die Bestimmung aller Stätten von internationaler oder nationaler Bedeutung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen.
3.2. Erhaltung von Gebieten
3.2.1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Schutzgebiete zur Erhaltung von Habitaten, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind, weiterhin auszuweisen und Managementpläne für diese Gebiete zu erarbeiten und umzusetzen.
3.2.2. Die Vertragsparteien bemühen sich, denjenigen Feuchtgebieten einen besonderen Schutz zu gewähren, die hinsichtlich der internationalen Bedeutung international anerkannte Kriterien erfüllen.
3.2.3. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine wohlausgewogene und nachhaltige Nutzung aller Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet. Insbesondere bemühen sie sich, durch Einführung geeigneter Regelungen oder Standards und Kontrollmaßnahmen die Verschlechterung oder den Verlust von Habitaten zu vermeiden, welche die Lebensgrundlage der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere,
a) |
soweit durchführbar, sicherzustellen, dass der Einsatz von Agrochemikalien, die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie die Entsorgung von Abwasser in Rechtsvorschriften, die mit den völkerrechtlichen Normen übereinstimmen, hinlänglich geregelt sind, um ihre abträglichen Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken, und |
b) |
Informationsmaterial, in dem diese geltenden Regelungen, Standards und Kontrollmaßnahmen sowie ihr Nutzen für den Menschen und für frei lebende Tiere und Pflanzen beschrieben sind, in den in Frage kommenden Sprachen zu erarbeiten und zu verbreiten. |
3.2.4. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen eines ökosystemaren Ansatzes Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen — einschließlich verstreut auftretender Populationen — zu erarbeiten.
3.3. Sanierung und Wiederherstellung
Die Vertragsparteien bemühen sch, soweit dies durchführbar und angebracht ist, die Gebiete, die ehemals für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen wichtig waren, zu sanieren oder wiederherzustellen.
4. Steuerung menschlicher Tätigkeiten
4.1. Jagd
4.1.1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ihr Jagdrecht dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung in Übereinstimmung mit diesem Aktionsplan entspricht, wobei das gesamte geografische Verbreitungsgebiet der betreffenden Wasservogelpopulationen und die Eigenheiten ihres Lebenszyklus zu berücksichtigen sind.
4.1.2. Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bejagung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen unterrichtet.
4.1.3. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, ein verlässliches, abgestimmtes System für die Sammlung von Jagddaten zu entwickeln, um die jährliche Jagdstrecke der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen bestimmen zu können. Sie legen dem Sekretariat des Abkommens für jede Population eine Schätzung der jährlichen Gesamtentnahme vor, wenn diese verfügbar ist.
4.1.4. Die Vertragsparteien bemühen sich um ein stufenweises Verbot des Einsatzes von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten bis zum Jahr 2000.
4.1.5. Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abschaffung des Einsatzes vergifteter Köder.
4.1.6. Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abstellung widerrechtlicher Entnahme aus der Natur.
4.1.7. Die Vertragsparteien ermutigen gegebenenfalls die Jäger auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, Vereinigungen oder Organisationen zu bilden, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren und dazu beizutragen, den Grundsatz der Nachhaltigkeit umzusetzen.
4.1.8. Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Einführung einer fachlichen Eignungsprüfung für Jäger, die unter anderem auch die Bestimmung von Vögeln einschließt.
4.2. Ökotourismus
4.2.1. Die Vertragsparteien fördern, falls dies angebracht ist, nicht jedoch im Fall der Kernzonen von Schutzgebieten, die Ausarbeitung von Kooperationsprogrammen zwischen allen Betroffenen, um in Feuchtgebieten, in denen sich größere Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten, einen schonend gestalteten und angemessenen Ökotourismus aufzubauen.
4.2.2. Die Vertragsparteien bemühen sich in Zusammenarbeit mit sachkundigen internationalen Organisationen, Kosten, Nutzen und sonstige Folgen zu bewerten, die sich aus dem Ökotourismus in ausgewählten Feuchtgebieten mit größeren Beständen der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen ergeben können. Sie übermitteln die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Sekretariat des Abkommens.
4.3. Sonstige menschliche Tätigkeiten
4.3.1. Die Vertragsparteien beurteilen die Auswirkungen der vorgesehenen Projekte, die wahrscheinlich zu Konflikten zwischen in Tabelle 1 aufgeführten Populationen, die sich in den in Absatz 3.2 bezeichneten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen führen werden, und machen die Ergebnisse der Beurteilung der Öffentlichkeit zugänglich.
4.3.2. Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, zu sammeln, und übermitteln die Ergebnisse dem Sekretariat des Abkommens.
4.3.3. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, geeignete Verfahren zu ermitteln, um Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder ihre Auswirkungen abzumildern, und machen sich hierbei die in anderen Teilen der Welt gesammelten Erfahren zunutze.
4.3.4. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, Arten-Aktionspläne für Populationen zu erarbeiten, die erhebliche Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, verursachen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung und Abstimmung solcher Pläne.
4.3.5. Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Anwendung hoher Umweltstandards bei der Planung und Errichtung von Bauwerken, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen auch Schritte in Erwägung ziehen, um die Auswirkungen bereits vorhandener Bauwerke auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn sich herausstellt, dass sich diese auf die betreffenden Populationen negativ auswirken.
4.3.6. In Fällen, in denen Störungen durch den Menschen eine Gefährdung der Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelpopulationen darstellen, sollen sich die Vertragsparteien um Maßnahmen zur Begrenzung der Gefährdung bemühen. Geeignete Maßnahmen könnten unter anderem die Einrichtung störungsfreier Zonen mit Zutrittsverbot für die Öffentlichkeit in Schutzgebieten sein. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Problem der Störung von Brutkolonien nistender Wasservogelarten durch den Menschen zu richten, insbesondere wenn sich diese Kolonien in beliebten Erholungsgebieten befinden.
5. Forschung und Monitoring
5.1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Zählungen in wenig erforschten Gebieten durchzuführen, in denen sich bedeutende Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten können. Die Ergebnisse dieser Zählungen sind einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
5.2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen einem Monitoring zu unterziehen. Die Monitoring-Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder den geeigneten internationalen Organisationen zu übermitteln, um eine Übersicht über die Populationssituation und -trends zu ermöglichen.
5.3. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bewertung der Vogelpopulationstrends als Kriterium für die Situation dieser Populationen zu verbessern.
5.4. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, die Zugwege aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen zu bestimmen, wobei sie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf ihre Verteilung innerhalb und außerhalb der Brutzeiten sowie die Ergebnisse von Zählungen nutzen und sich an koordinierten Beringungsprogrammen beteiligen.
5.5. Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte in die Wege zu leiten und zu unterstützen, die sich mit Ökologie und Populationsdynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie mit ihren Habitaten befassen, um deren spezielle Bedürfnisse sowie die für ihre Erhaltung und ihr Management geeignetesten Verfahren zu bestimmen.
5.6. Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Feuchtgebietsverlusten und -verschlechterungen sowie von Störungen auf die Tragfähigkeit von Feuchtgebieten, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufgesucht werden, sowie auf das Wanderungsverhalten dieser Populationen durchzuführen.
5.7. Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie über die Bedeutung dieser Nutzungsformen für die örtliche Wirtschaft und die Wirtschaft insgesamt durchzuführen.
5.8. Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungs- und Monitoringprojekte zu unterstützen.
6. Bildung und Information
6.1. Die Vertragsparteien sorgen, soweit notwendig, für Ausbildungsprogramme, um sicherzustellen, dass das für die Umsetzung dieses Aktionsplans zuständige Personal über angemessene Kenntnisse verfügt, um ihn wirksam umzusetzen.
6.2. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen in dem Bestreben, Ausbildungsprogramme zu entwickeln und verfügbares Material auszutauschen.
6.3. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Entwicklung von Programmen und Informationsmaterial sowie eines Instrumentariums zur Schärfung des Bewusstseins der Allgemeinheit in Bezug auf die Ziele, Bestimmungen und Inhalte dieses Aktionsplans. In dieser Hinsicht ist den Menschen, die in wichtigen Feuchtgebiete beziehungsweise in deren Umgebung leben, den Nutzern dieser Feuchtgebiete (Jäger, Fischer, Touristen usw.) sowie den örtlichen Behörden und sonstigen Entscheidungsträgern besondere Beachtung zuzuwenden.
6.4. Die Vertragsparteien bemühen sich, spezielle Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen durchzuführen.
7. Umsetzung
7.1. Bei der Umsetzung dieses Aktionsplans räumen die Vertragsparteien gegebenenfalls den in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen Vorrang ein.
7.2. Kommt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mehr als eine Population einer in Tabelle 1 aufgeführten Art vor, so wendet die betreffende Vertragspartei Erhaltungsmaßnahmen an, die auf die Population(en) mit der am wenigsten günstigen Erhaltungssituation abgestimmt sind.
7.3. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert in Abstimmung mit dem Fachausschuss und mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Arealstaaten die Erarbeitung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel IV Absatz 4, um die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Aktionsplans zu unterstützen. Das Sekretariat des Abkommens sorgt nach Möglichkeit für Kohärenz in Bezug auf die im Rahmen anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte gebilligten Leitlinien. Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung einzuführen. Sie umfassen unter anderem Folgendes:
a) |
Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne), |
b) |
Dringlichkeitsmaßnahmen, |
c) |
Ausarbeitung von Verzeichnissen von Lebensstätten und von Verfahren für das Habitatmanagement, |
d) |
jagdliche Praxis, |
e) |
Handel mit Wasservögeln, |
f) |
Tourismus, |
g) |
Verringerung von Schäden in der Landwirtschaft, |
h) |
ein Wasservogelmonitoring-Protokoll. |
7.4. Das Sekretariat des Abkommens erstellt in Abstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien eine Reihe zur Umsetzung dieses Aktionsplans erforderlicher internationaler Übersichten, insbesondere über
a) |
Populationssituation und –trends, |
b) |
Lücken bei den aus Bestandszählungen gewonnenen Informationen, |
c) |
das Netz der von den einzelnen Populationen aufgesuchten Stätten, einschließlich des Schutzstatus jeder Stätte sowie der jeweils getroffenen Managementmaßnahmen, |
d) |
die einschlägigen jagd- und handelsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates in Bezug auf die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten, |
e) |
den Stand der Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne), |
f) |
Wiederansiedlungsprojekte, |
g) |
die Situation eingebrachter nichtheimischer Wasservogelarten und ihrer Hybriden. |
7.5. Das Sekretariat des Abkommens bemüht sich sicherzustellen, dass die in Absatz 7.4 genannten Übersichten mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.
7.6. Der Fachausschuss beurteilt die nach den Absätzen 7.3 und 7.4 erarbeiteten Leitlinien und Übersicht und verfasst Empfehlungs- und Entschließungsentwürfe in Bezug auf Erarbeitung, Inhalt und Umsetzung derselben zur Vorlage auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.
7.7. Das Sekretariat des Abkommens führt regelmäßig eine Überprüfung der Beschaffungsmöglichkeiten für zusätzliche Mittel (Finanzmittel und fachliche Unterstützung) für die Umsetzung dieses Aktionsplans durch und legt der Versammlung der Vertragsparteien zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht darüber vor.
TABELLE 1
STATUS DER POPULATIONEN WANDERNDER WASSERVÖGEL (1)
Schlüssel für die Zuordnung
Der nachstehende Schlüssel für Tabelle 1 stellt eine Grundlage für die Umsetzung des Aktionsplans dar:
Spalte A
Kategorie 1: |
|
Kategorie 2: |
Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 10 000 bis 25 000. |
Kategorie 3: |
Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die aus folgenden Gründen als gefährdet gelten:
|
Hinsichtlich der in den Kategorien 2 und 3 aufgeführten Arten wird auf Absatz 2.1.1 dieser Anlage verwiesen.
Spalte B
Kategorie 1: |
Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die den Voraussetzungen für Spalte A nicht entsprechen. |
Kategorie 2: |
Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die aus folgenden Gründen besondere Aufmerksamkeit notwendig erscheint:
|
Spalte C
Kategorie 1: |
Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die eine internationale Zusammenarbeit von erheblichem Nutzen sein könnte und die den Voraussetzungen für Spalte A oder B nicht entsprechen. |
Überprüfung der Tabelle 1
Diese Tabelle wird
a) |
vom Fachausschuss nach Artikel VII Absatz 3 Buchstabe b regelmäβig überprüft, und |
b) |
von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VI Absatz 9 Buchstabe d im Licht der aus dieser Überprüfung gezogenen Schlussfolgerungen erforderlichenfalls geändert. |
Definition der geogafischen Begriffe in der Beschreibung von Verteilungsgebieten
North Africa |
Algeria, Egypt, the Libyan Arab Jamahiriya, Morocco, Tunisia. |
West Africa |
Benin, Burkina Faso, Cameroon, Chad, Côte d'Ivoire, the Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauritania, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo. |
Eastern Africa |
Burundi, Djibouti, Eritrea, Ethiopia, Kenya, Rwanda, Somalia, Sudan, Uganda, the United Republic of Tanzania. |
North-east Africa |
Djibouti, Egypt, Eritrea, Ethiopia, Somalia, Sudan. |
Southern Africa |
Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mozambique, Namibia, South Africa, Swaziland, Zambia, Zimbabwe. |
Central Africa |
Cameroon, Central African Republic, Congo, Democratic Republic of the Congo, Equatorial Guinea, Gabon, São Tomé and Príncipe. |
Sub-Saharan Africa |
All African states south of the Sahara. |
Tropical Africa |
Sub-Saharan Africa excluding Lesotho, Namibia, South Africa and Swaziland. |
Western Palearctic |
As defined in Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa (Cramp & Simmons 1977). |
North-west Europe |
Belgium, Denmark, Finland, France, Germany, Iceland, Ireland, Luxembourg, the Netherlands, Norway, Sweden, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. |
Western Europe |
North-west Europe with Portugal and Spain. |
North-east Europe |
The northern part of the Russian Federation west of the Urals. |
Eastern Europe |
Belarus, the Russian Federation west of the Urals, Ukraine. |
Central Europe |
Austria, the Czech Republic, Estonia, Germany, Hungary, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Poland, the Russian Federation around the Gulf of Finland and Kaliningrad, Slovakia, Switzerland. |
North Atlantic |
Faroes, Greenland, Iceland, Ireland, Norway, the north-west coast of the Russian Federation, Svalbard, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. |
East Atlantic |
Atlantic seaboard of Europe and North Africa from northern Norway to Morocco. |
Western Siberia |
The Russian Federation east of the Urals to the Yenisey River and south to the Kazakhstan border. |
Central Siberia |
The Russian Federation from the Yenisey River to the eastern boundary of the Taimyr Peninsula and south to the Altai Mountains. |
West Mediterranean |
Algeria, France, Italy, Malta, Monaco, Morocco, Portugal, San Marino, Spain, Tunisia. |
East Mediterranean |
Albania, Bosnia and Herzegovina, Croatia, Cyprus, Egypt, Greece, Israel, Lebanon, the Libyan Arab Jamahiriya, Slovenia, the Syrian Arab Republic, The Former Yugoslav Republic of Macedonia, Turkey, Yugoslavia. |
Black Sea |
Armenia, Bulgaria, Georgia, Republic of Moldova, Romania, the Russian Federation, Turkey, Ukraine. |
Caspian |
Azerbaijan, Iran (Islamic Republic of), Kazakhstan, the Russian Federation, Turkmenistan, Uzbekistan. |
South-west Asia |
Bahrain, Iran (Islamic Republic of), Iraq, Israel, Jordan, Kazakhstan, Kuwait, Lebanon, Oman, Qatar, Saudi Arabia, the Syrian Arab Republic, eastern Turkey, Turkmenistan, the United Arab Emirates, Uzbekistan, Yemen. |
Western Asia |
Western parts of the Russian Federation east of the Urals and the Caspian countries. |
Central Asia |
Afghanistan, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Tajikistan, Turkmenistan, Uzbekistan. |
Southern Asia |
Bangladesh, Bhutan, India, Maldives, Nepal, Pakistan, Sri Lanka. |
Schlüssel für Abkürzungen und Zeichen
bre |
: |
breeding (brütend) |
N |
: |
Northern (nördlich, Nord-) |
S |
: |
Southern (südlich, Süd-) |
NE |
: |
North-eastern (nordöstlich, Nordost-) |
SE |
: |
South-eastern (südöstlich, Südost-) |
win |
: |
wintering (überwinternd) |
E |
: |
Eastern (östlich, Ost-) |
W |
: |
Western (westlich, West-) |
NW |
: |
North-western (nordwestlich, Nordwest-) |
SW |
: |
South-western (südwestlich, Südwest-) |
() |
Populationssituation unbekannt. Erhaltungssituation geschätzt. |
* |
Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer kulturellen Tradition entspricht (siehe Absatz 2.1.1). |
Anmerkungen
1. |
Die zur Erstellung der Tabelle 1 herangezogenen Populationszahlen entsprechen so weit wie möglich der Individuenzahl des potenziellen Brutbestands im Abkommensgebiet. Den Angaben liegen die besten verfügbaren veröffentlichten Populationsschätzungen zugrunde. |
2. |
Die Zusätze (bre) oder (win) in den Populationslisten dienen lediglich als Hilfen zur Populationsbestimmung. Sie sind im Rahmen dieses Abkommens und Aktionsplans nicht als Hinweis auf jahreszeitliche Beschränkungen von Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Populationen zu verstehen. |
3. |
Die zur Bestimmung der Populationen verwendeten kurzen Beschreibungen basieren auf den Beschreibungen, die in der dritten Auflage der „Waterbird Population Estimates“ verwendet werden. |
4. |
Das Zeichen „/“ wird zur Trennung von Brutgebieten und Überwinterungsgebieten verwendet. |
5. |
Wird die Population einer Art in Tabelle 1 mit einer Mehrfachkategorisierung aufgeführt, so beziehen sich die Verpflichtungen des Aktionsplans auf die strengste Kategorie, die aufgeführt ist. |
|
A |
B |
C |
||
SPHENISCIDAE |
|||||
Spheniscus demersus |
|||||
|
1b |
2a 2c |
|
||
GAVIIDAE |
|||||
Gavia stellata |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Gavia arctica arctica |
|||||
|
|
2c |
|
||
Gavia arctica suschkini |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Gavia immer |
|||||
|
1c |
|
|
||
Gavia adamsii |
|||||
|
1c |
|
|
||
PODICIPEDIDAE |
|||||
Tachybaptus ruficollis ruficollis |
|||||
|
|
|
1 |
||
Podiceps cristatus cristatus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Podiceps grisegena grisegena |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
(1) |
|
||
|
2 |
|
|
||
Podiceps cristatus infuscatus |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
Podiceps auritus auritus |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
2 |
|
|
||
Podiceps nigricollis nigricollis |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
Podiceps nigricollis gurneyi |
|||||
|
2 |
|
|
||
PELECANIDAE |
|||||
Pelecanus onocrotalus |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
1 |
||
|
1a 3c |
|
|
||
Pelecanus rufescens |
|||||
|
|
1 |
|
||
Pelecanus crispus |
|||||
|
1a 1c |
|
|
||
|
1a 2 |
|
|
||
SULIDAE |
|||||
Sula (Morus) capensis |
|||||
|
1b |
2a 2c |
|
||
PHALACROCORACIDAE |
|||||
Phalacrocorax coronatus |
|||||
|
1c |
|
|
||
Phalacrocorax pygmeus |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
1 |
|
||
Phalacrocorax neglectus |
|||||
|
1b 1c |
|
|
||
Phalacrocorax carbo carbo |
|||||
|
|
|
1 |
||
Phalacrocorax carbo sinensis |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Phalacrocorax carbo lucidus |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Phalacrocorax nigrogularis |
|||||
|
1b |
2a 2c |
|
||
Phalacrocorax capensis |
|||||
|
|
2a 2c |
|
||
ARDEIDAE |
|||||
Egretta ardesiaca |
|||||
|
3c |
|
|
||
Egretta vinaceigula |
|||||
|
1b 1c |
|
|
||
Egretta garzetta garzetta |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
(1) |
|
||
Egretta gularis gularis |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Egretta gularis schistacea |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
2 |
|
|
||
Egretta dimorpha |
|||||
|
2 |
|
|
||
Ardea cinerea cinerea |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Ardea melanocephala |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Ardea purpurea purpurea |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
2 |
|
|
||
|
|
(2c) |
|
||
Casmerodius albus albus |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Casmerodius albus melanorhynchos |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Mesophoyx intermedia brachyrhyncha |
|||||
|
|
1 |
|
||
Bubulcus ibis ibis |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Ardeola ralloides ralloides |
|||||
|
3c |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Ardeola ralloides paludivaga |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Ardeola idea |
|||||
|
1b 1c |
|
|
||
Ardeola rufiventris |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Nycticorax nycticorax nycticorax |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
|
2c |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Ixobrychus minutus minutus |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Ixobrychus minutus payesii |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Ixobrychus sturmii |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Botaurus stellaris stellaris |
|||||
|
3c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Botaurus stellaris capensis |
|||||
|
1c |
|
|
||
CICONIIDAE |
|||||
Mycteria ibis |
|||||
|
|
1 |
|
||
Anastomus lamelligerus lamelligerus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Ciconia nigra |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Ciconia abdimii |
|||||
|
|
(2c) |
|
||
Ciconia episcopus microscelis |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Ciconia ciconia ciconia |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
3b |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Leptoptilos crumeniferus |
|||||
|
|
|
1 |
||
BALAENICIPITIDAE |
|||||
Balaeniceps rex |
|||||
|
1c |
|
|
||
THRESKIORNITHIDAE |
|||||
Plegadis falcinellus falcinellus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
3c |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Geronticus eremita |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Threskiornis aethiopicus aethiopicus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
1c |
|
|
||
Platalea leucorodia leucorodia |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Platalea leucorodia archeri |
|||||
|
1c |
|
|
||
Platalea leucorodia balsaci |
|||||
|
1c |
|
|
||
Platalea leucorodia major |
|||||
|
2 |
|
|
||
Platalea alba |
|||||
|
2* |
|
|
||
PHOENICOPTERIDAE |
|||||
Phoenicopterus ruber roseus |
|||||
|
3a |
|
|
||
|
3a |
|
|
||
|
3a |
|
|
||
|
|
2a |
|
||
|
|
2a |
|
||
Phoenicopterus minor |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
2a 2c |
|
||
|
3a |
|
|
||
ANATIDAE |
|||||
Dendrocygna bicolor |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
|
|
(1) |
||
Dendrocygna viduata |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Thalassornis leuconotus leuconotus |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
2* |
|
|
||
Oxyura leucocephala |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Oxyura maccoa |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
Cygnus olor |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
|
|
2a 2d |
|
||
Cygnus Cygnus |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
2 |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Cygnus columbianus bewickii |
|||||
|
3c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
Anser brachyrhynchus |
|||||
|
|
2a |
|
||
|
|
1 |
|
||
Anser fabalis fabalis |
|||||
|
|
1 |
|
||
Anser fabalis rossicus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Anser fabalis johanseni |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Anser albifrons albifrons |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
3c* |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Anser albifrons flavirostris |
|||||
|
3a* |
|
|
||
Anser erythropus |
|||||
|
1a 1b 2 |
|
|
||
Anser anser anser |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
Anser anser rubrirostris |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
1 |
||
Branta leucopsis |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
2 |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
Branta bernicla bernicla |
|||||
|
|
2b 2c |
|
||
Branta bernicla hrota |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Branta ruficollis |
|||||
|
1a 1b 3a |
|
|
||
Alopochen aegyptiacus |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
Tadorna ferruginea |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
Tadorna cana |
|||||
|
|
1 |
|
||
Tadorna tadorna |
|||||
|
|
2a |
|
||
|
3c |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
Plectropterus gambensis gambensis |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Plectropterus gambensis niger |
|||||
|
|
1 |
|
||
Sarkidiornis melanotos melanotos |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
1 |
||
Nettapus auritus |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
|
|
(1) |
||
Anas capensis |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
Anas strepera strepera |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Anas penelope |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
2c |
|
||
|
|
2c |
|
||
Anas platyrhynchos platyrhynchos |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Anas undulata undulata |
|||||
|
|
|
1 |
||
Anas clypeata |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
2c |
|
||
|
|
2c |
|
||
Anas erythrorhyncha |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
Anas acuta |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Anas querquedula |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Anas crecca crecca |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
2c |
|
||
Anas hottentota |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
|
1 |
|
||
Marmaronetta angustirostris |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 2 |
|
|
||
Netta rufina |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
3c |
|
|
||
|
|
|
1 |
||
Netta erythrophthalma brunnea |
|||||
|
|
|
1 |
||
Aythya ferina |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
2c |
|
||
Aythya nyroca |
|||||
|
1a 1c |
|
|
||
|
1a 3c |
|
|
||
|
1a 3c |
|
|
||
Aythya fuligula |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Aythya marila marila |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Somateria mollissima mollissima |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Somateria mollissima borealis |
|||||
|
|
1 |
|
||
Somateria spectabilis |
|||||
|
|
|
1 |
||
Polysticta stelleri |
|||||
|
1a |
1 |
|
||
Clangula hyemalis |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Melanitta nigra nigra |
|||||
|
|
2a |
|
||
Melanitta fusca fusca |
|||||
|
|
2a |
|
||
|
1c |
|
|
||
Bucephala clangula clangula |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
|
2 |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Mergellus albellus |
|||||
|
3a |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
3c |
|
|
||
Mergus serrator serrator |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
|
1c |
|
|
||
Mergus merganser merganser |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
GRUIDAE |
|||||
Balearica pavonina pavonina |
|||||
|
2 |
|
|
||
Balearica pavonina ceciliae |
|||||
|
3c |
|
|
||
Balearica regulorum regulorum |
|||||
|
1c |
|
|
||
Balearica regulorum gibbericeps |
|||||
|
3c |
|
|
||
Grus leucogeranus |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Grus virgo |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
Grus paradisea |
|||||
|
1b 2 |
|
|
||
Grus carunculatus |
|||||
|
1b 1c |
|
|
||
Grus grus |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
1 |
|
||
|
3c |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
RALLIDAE |
|||||
Sarothrura elegans elegans |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Sarothrura elegans reichenovi |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Sarothrura boehmi |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sarothrura ayresi |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Rallus aquaticus aquaticus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Rallus aquaticus korejewi |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Rallus caerulescens |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Crecopsis egregia |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Crex crex |
|||||
|
1b |
2c |
|
||
Amaurornis flavirostris |
|||||
|
|
|
1 |
||
Porzana parva parva |
|||||
|
|
2c |
|
||
Porzana pusilla intermedia |
|||||
|
2 |
|
|
||
Porzana porzana |
|||||
|
|
2c |
|
||
Aenigmatolimnas marginalis |
|||||
|
(2) |
|
|
||
Porphyrio alleni |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Gallinula chloropus chloropus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Gallinula angulata |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Fulica cristata |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
1c |
|
|
||
Fulica atra atra |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
DROMADIDAE |
|||||
Dromas ardeola |
|||||
|
3a |
|
|
||
HAEMATOPODIDAE |
|||||
Haematopus ostralegus ostralegus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Haematopus ostralegus longipes |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Haematopus moquini |
|||||
|
1c |
|
|
||
RECURVIROSTRIDAE |
|||||
Himantopus himantopus himantopus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
2 |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
|
1 |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Recurvirostra avosetta |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
|
|
1 |
|
||
|
(3c) |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
BURHINIDAE |
|||||
Burhinus senegalensis senegalensis |
|||||
|
(2) |
|
|
||
Burhinus senegalensis inornatus |
|||||
|
(2) |
|
|
||
GLAREOLIDAE |
|||||
Pluvianus aegyptius aegyptius |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
(2) |
|
|
||
Glareola pratincola pratincola |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Glareola nordmanni |
|||||
|
3b 3c |
|
|
||
Glareola ocularis |
|||||
|
(2) |
|
|
||
Glareola nuchalis nuchalis |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Glareola nuchalis liberiae |
|||||
|
(2) |
|
|
||
Glareola cinerea cinerea |
|||||
|
(2) |
|
|
||
CHARADRIIDAE |
|||||
Pluvialis apricaria apricaria |
|||||
|
3c* |
|
|
||
Pluvialis apricaria altifrons |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
(1) |
|
||
Pluvialis fulva |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Pluvialis squatarola |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
1 |
|
||
Charadrius hiaticula hiaticula |
|||||
|
|
1 |
|
||
Charadrius hiaticula psammodroma |
|||||
|
|
(2c) |
|
||
Charadrius hiaticula tundrae |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Charadrius dubius curonicus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Charadrius pecuarius pecuarius |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius tricollaris tricollaris |
|||||
|
|
|
1 |
||
Charadrius forbesi |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius pallidus pallidus |
|||||
|
2 |
|
|
||
Charadrius pallidus venustus |
|||||
|
1c |
|
|
||
Charadrius alexandrinus alexandrinus |
|||||
|
3c |
|
|
||
|
3c |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius marginatus mechowi |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Charadrius mongolus pamirensis |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius leschenaultii columbinus |
|||||
|
1c |
|
|
||
Charadrius leschenaultii crassirostris |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius leschenaultii leschenaultii |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Charadrius asiaticus |
|||||
|
3c |
|
|
||
Eudromias morinellus |
|||||
|
(3c) |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
Vanellus vanellus |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Vanellus spinosus |
|||||
|
|
1 |
|
||
Vanellus albiceps |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Vanellus senegallus senegallus |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Vanellus senegallus solitaneus |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Vanellus senegallus lateralis |
|||||
|
|
1 |
|
||
Vanellus lugubris |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
3c |
|
|
||
Vanellus melanopterus minor |
|||||
|
1c |
|
|
||
Vanellus coronatus coronatus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
(2) |
|
|
||
Vanellus coronatus xerophilus |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Vanellus superciliosus |
|||||
|
(2) |
|
|
||
Vanellus gregarius |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Vanellus leucurus |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
(1) |
|
||
SCOLOPACIDAE |
|||||
Scolopax rusticola |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Gallinago stenura |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Gallinago media |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
2c |
|
||
Gallinago gallinago gallinago |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
1 |
||
Gallinago gallinago faeroeensis |
|||||
|
|
|
1 |
||
Lymnocryptes minimus |
|||||
|
|
2b |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Limosa limosa limosa |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
2c |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Limosa limosa islandica |
|||||
|
3a* |
|
|
||
Limosa lapponica lapponica |
|||||
|
|
2a |
|
||
Limosa lapponica taymyrensis |
|||||
|
|
2a 2c |
|
||
Limosa lapponica menzbieri |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Numenius phaeopus phaeopus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
|
|
(1) |
||
Numenius phaeopus islandicus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Numenius phaeopus alboaxillaris |
|||||
|
1c |
|
|
||
Numenius tenuirostris |
|||||
|
1a 1b 1c |
|
|
||
Numenius arquata arquata |
|||||
|
|
|
1 |
||
Numenius arquata orientalis |
|||||
|
3c |
|
|
||
Numenius arquata suschkini |
|||||
|
2 |
|
|
||
Tringa erythropus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
|
|
(1) |
|
||
Tringa totanus totanus |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
2c |
|
||
Tringa totanus britannica |
|||||
|
|
2c |
|
||
Tringa totanus ussuriensis |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Tringa totanus robusta |
|||||
|
|
|
1 |
||
Tringa stagnatilis |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Tringa nebularia |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Tringa ochropus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Tringa glareola |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Tringa cinerea |
|||||
|
|
|
1 |
||
Tringa hypoleucos |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Arenaria interpres interpres |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
1 |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Calidris tenuirostris |
|||||
|
1c |
|
|
||
Calidris canutus canutus |
|||||
|
|
2a 2c |
|
||
Calidris canutus islandica |
|||||
|
|
2a 2c |
|
||
Calidris alba |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Calidris minuta |
|||||
|
|
(2c) |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Calidris temminckii |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
|
|
(1) |
||
Calidris maritima maritima |
|||||
|
|
1 |
|
||
Calidris alpina alpina |
|||||
|
|
|
1 |
||
Calidris alpina centralis |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Calidris alpina schinzii |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
2 |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
Calidris alpina arctica |
|||||
|
3a |
|
|
||
Calidris ferruginea |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
Limicola falcinellus falcinellus |
|||||
|
3c |
|
|
||
Philomachus pugnax |
|||||
|
|
2c |
|
||
|
|
(2c) |
|
||
Phalaropus lobatus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Phalaropus fulicaria |
|||||
|
|
|
(1) |
||
LARIDAE |
|||||
Larus leucophthalmus |
|||||
|
1a 2 |
|
|
||
Larus hemprichii |
|||||
|
|
2a |
|
||
Larus canus canus |
|||||
|
|
2c |
|
||
Larus canus heinei |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Larus audouinii |
|||||
|
1a 3a |
|
|
||
Larus marinus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus dominicanus vetula |
|||||
|
|
1 |
|
||
Larus hyperboreus hyperboreus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Larus hyperboreus leuceretes |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Larus glaucoides glaucoides |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus argentatus argentatus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus argentatus argenteus |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus heuglini |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Larus (heuglini) barabensis |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Larus armenicus |
|||||
|
3a |
|
|
||
Larus cachinnans cachinnans |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus cachinnans michahellis |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus fuscus fuscus |
|||||
|
|
(2c) |
|
||
Larus fuscus graellsii |
|||||
|
|
|
1 |
||
Larus ichthyaetus |
|||||
|
3a |
|
|
||
Larus cirrocephalus poiocephalus |
|||||
|
|
(1) |
|
||
|
|
|
(1) |
||
|
|
(1) |
|
||
Larus hartlaubii |
|||||
|
|
1 |
|
||
Larus ridibundus |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Larus genei |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
|
2a |
|
||
|
|
2a |
|
||
Larus melanocephalus |
|||||
|
|
2a |
|
||
Larus minutus |
|||||
|
|
1 |
|
||
|
|
(1) |
|
||
Xema sabini sabini |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Sterna nilotica nilotica |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
3c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Sterna caspia caspia |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
|
1 |
|
||
|
1c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Sterna maxima albidorsalis |
|||||
|
|
2a |
|
||
Sterna bengalensis bengalensis |
|||||
|
|
2a |
|
||
Sterna bengalensis par |
|||||
|
3a |
|
|
||
Sterna bengalensis emigrata |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna bergii bergii |
|||||
|
2 |
|
|
||
Sterna bergii enigma |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna bergii thalassina |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna bergii velox |
|||||
|
3a |
|
|
||
Sterna sandvicensis sandvicensis |
|||||
|
|
2a |
|
||
|
3a 3c |
|
|
||
|
|
2a |
|
||
Sterna dougallii dougallii |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
3a |
|
|
||
|
1c |
|
|
||
Sterna dougallii arideensis |
|||||
|
2 |
|
|
||
Sterna dougallii bangsi |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna vittata vittata |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna vittata tristanensis |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna hirundo hirundo |
|||||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
1 |
||
|
|
|
(1) |
||
Sterna paradisaea |
|||||
|
|
|
1 |
||
Sterna albifrons albifrons |
|||||
|
3b |
|
|
||
|
3c |
|
|
||
|
2 |
|
|
||
Sterna albifrons guineae |
|||||
|
1c |
|
|
||
Sterna saundersi |
|||||
|
|
(1) |
|
||
Sterna balaenarum |
|||||
|
2 |
|
|
||
Sterna repressa |
|||||
|
|
2c |
|
||
Chlidonias hybridus hybridus |
|||||
|
3c |
|
|
||
|
|
|
(1) |
||
|
|
(1) |
|
||
Chlidonias hybridus sclateri |
|||||
|
1c |
|
|
||
|
(2) |
|
|
||
Chlidonias leucopterus |
|||||
|
|
|
(1) |
||
Chlidonias niger niger |
|||||
|
|
2c |
|
||
RYNCHOPIDAE |
|||||
Rynchops flavirostris |
|||||
|
2 |
|
|
||
|
2 |
|
|
(1) Angenommen auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 25. bis 27. September 2002 in Bonn, Deutschland, stattfand.