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Altfahrzeuge

Altfahrzeuge

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Abfällen aus Altfahrzeugen und ihrer Bauteile fest und stellt sicher, dass diese wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden. Sie zielt außerdem auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Fahrzeughersteller und Zulieferer müssen bei der Konstruktion und Herstellung ihrer Produkte der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung der Fahrzeuge Rechnung tragen. Sie müssen sicherstellen, dass neue Fahrzeuge
    • zu mindestens 85 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder recyclingfähig sind;
    • zu mindestens 95 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder verwertbar sind.
  • Die Verwendung von gefährlichen Stoffen wie Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom ist verboten.
  • Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen Rücknahmesysteme für Altfahrzeuge und, soweit technisch machbar, für Altteile aus Reparaturen von Personenkraftwagen einrichten.
  • Eigentümer von Altfahrzeugen, die bei einer Verwertungsanlage abgeliefert werden, erhalten einen Verwertungsnachweis. Dieser ist für die Abmeldung des Fahrzeugs notwendig.
  • Die Hersteller tragen alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten, die durch die Zuführung zu einer Verwertungsanlage entstehen. Für Fahrzeugeigentümer sollte die Ablieferung eines Altfahrzeugs bei einer zugelassenen Verwertungsanlage ohne Kosten erfolgen. Ausnahmen bilden die seltenen Fälle, in denen der Motor fehlt oder das Altfahrzeug voller Abfälle ist.
  • Verwertungsanlagen müssen eine Genehmigung oder Registrierung bei den zuständigen Behörden des EU-Landes einholen, in dem sie ansässig sind.
  • Vor der weiteren Behandlung werden die Altfahrzeuge zunächst entfrachtet. Gefährliche Stoffe und Bauteile müssen entfernt und getrennt gesammelt werden. Dabei wird darauf geachtet, welche Abfälle potenziell wiederverwendet, verwertet oder recycelt werden können.
  • Für die jährlichen Berichte an die Europäische Kommission sind klare, quantifizierte Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihrer entsprechenden Bauteile festgelegt. Diese werden zunehmend anspruchsvoller.
  • Die Richtlinie gilt für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, jedoch nicht für schwere Nutzfahrzeuge, Oldtimer und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Motorräder.

Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung

Mit der Richtlinie (EU) 2018/849 wird die Richtlinie 2000/53/EG geändert. Sie gewährt der Kommission folgende Befugnisse:

  • Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Durchführungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Einhaltung der dargelegten Zielvorgaben für Altfahrzeuge und deren Aus- und Einfuhr durch die EU-Länder zu kontrollieren;
  • Erlass von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Richtlinie durch Folgendes:
    • die Ausnahme bestimmter Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, (anders als in den in Anhang II angeführten Fällen) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn die Verwendung dieser Stoffe unvermeidbar ist, und erforderlichenfalls die Festlegung von Höchstkonzentrationswerten sowie die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen aus Anhang II, wenn deren Verwendung vermeidbar ist;
    • Einführung von Kennzeichnungsnormen, um die Identifizierung derjenigen Bauteile zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können;
    • Festlegung der Mindestanforderungen für den Verwertungsnachweis;
    • Festlegung von Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen (Anhang I).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie musste in den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt ab

  • für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge;
  • für Fahrzeuge, die vor dem in Verkehr gebracht wurden.

HINTERGRUND

  • Jedes Jahr verursachen Altfahrzeuge in der EU zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfall.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom , S. 34-43)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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