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Altfahrzeuge
Sie legt Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Abfällen aus Altfahrzeugen und ihrer Bauteile fest und stellt sicher, dass diese wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden. Sie zielt außerdem auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten ab.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/849 wird die Richtlinie 2000/53/EG geändert. Sie gewährt der Kommission folgende Befugnisse:
Diese Richtlinie musste in den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt ab
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom , S. 34-43)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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