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Konfitüren und weitere Produkte

Konfitüren und weitere Produkte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie 2001/113/EG werden die grundlegenden Anforderungen an die Produktion und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung festgelegt. Sie enthält gemeinsame Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte, um ihren freien Verkehr in der gesamten Europäischen Union (EU) zu gewährleisten und hohen Qualitätsnormen zu entsprechen.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Richtlinie 2001/113/EG geändert, um die Reformulierung von Lebensmitteln mit hohem Zuckergehalt zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Diese Richtlinie gilt für die folgenden Produkte: Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, Marmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem.
  • Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
  • Die Richtlinie sollte in Verbindung mit anderen damit zusammenhängenden Verordnungen wie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Etikettierung von Lebensmitteln gelesen werden.
  • Die genannten Erzeugnisse werden anhand ihrer Zusammensetzung definiert, um sicherzustellen, dass die Verkehrsbezeichnungen korrekt und nicht irreführend verwendet werden.

Kennzeichnung

  • Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann die Angabe über die verwendeten Früchte durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder durch die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden. Diese Angaben sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
  • Auf dem Etikett von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem muss der Fruchtgehalt je 100 g Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Richtlinie 2001/113/EG geändert, um es den Mitgliedstaaten der EU, in denen Verbraucher die Bezeichnung „Marmelade“ als Synonym für „Konfitüre“ verwenden, zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung „Marmelade“ für die Verkehrsbezeichnung „Konfitüre“ bei Konfitüren aus anderen Fruchtarten als Zitrusfrüchten zu erlauben. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ wird die derzeitige Bezeichnung „Marmelade“ ersetzen.

Anhänge der Richtlinie

  • In Anhang I werden die einzelnen Erzeugnisse definiert und die Mindestmengen an Früchten festgelegt, die für die Herstellung von 1 kg Enderzeugnis verwendet werden sollen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung werden Änderungen von Anhang I eingeführt, indem der Mindestfruchtgehalt in Konfitüren (von 350 g pro kg auf 450 g pro kg) und Konfitüre extra (von 450 g pro kg auf 500 g pro kg) angehoben wird.
  • Anhang II enthält eine Liste der zugelassenen Zusatzstoffe wie Honig, Zucker, Fruchtsaft und Spirituosen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung werden einige Änderungen an diesem Anhang über die Verwendung von Fruchtsäften und ätherischen Ölen sowie von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen eingeführt.
  • Anhang III enthält Begriffsbestimmungen für Frucht, Fruchtpülpe, Fruchtmark, wässrige Fruchtauszüge und Zuckerarten sowie die Art und Weise, wie Rohstoffe behandelt werden können (getrocknet, erhitzt/gekühlt/gefroren, konzentriert oder haltbar gemacht). Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.

Bericht

Spätestens am legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2001/113/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten mussten die Vermarktung von nicht der Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen ab dem verbieten.
  • Die Richtlinie (EU) 2024/1438 muss bis zum umgesetzt werden. Die Vorschriften gelten ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom , S. 67-72).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/113/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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