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EU-Etikettierungsbestimmungen für Honig
Richtlinie 2001/110/EG über Honig
Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig
Die Richtlinie ergänzt die allgemeinen EU-Vorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Etikettierung von Lebensmitteln festgelegt sind.
Die Etiketten müssen die wesentlichen Verbraucherinformationen enthalten, insbesondere das Ursprungsland des Honigs und die Verkehrsbezeichnungen, wie in Anhang I beschrieben.
Honig ist der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss der Honig die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Merkmale aufweisen.
Da Pollen eher ein natürlicher Bestandteil als eine Zutat von Honig sind und eine Verbindung zu seinem botanischen Ursprung herstellen, können sie Hinweise auf die geografische Herkunft des Honigs geben. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1438 wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungskriterien zur Herkunft des Honigs (hinsichtlich Blüten, Pflanzenteilen und Geografie) zu erlassen und sicherzustellen, dass der Honig erhitzt wurde ohne dabei natürliche Enzyme zu zerstören oder erheblich zu deaktivieren, und dass dem Honig keine Pollen entzogen wurden.
Die in Anhang I Nummern 2 und 3 genannten Verkehrsbezeichnungen gelten nur für die dort definierten Erzeugnisse. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Bezeichnung „Honig“ ersetzt werden (sofern es sich nicht um „gefilterten Honig“1, „Wabenhonig“2, „Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig“3 oder „Backhonig“4 handelt). Bei Backhonig müssen auf dem Etikett jedoch die Worte „nur zum Kochen und Backen“ erscheinen.
Außerdem kann das Etikett der Honigverpackungen durch Angaben über die regionale, territoriale oder topografische Herkunft oder die Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen oder sogar besondere Qualitätskriterien ergänzt werden (mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“).
Stammt der Honig aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land, kann die Angabe des Herkunftslandes durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
Ab dem gelten die mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1438 eingeführten Vorschriften. Das Herkunftsland bzw. die Herkunftsländer müssen in absteigender Reihenfolge auf dem Etikett angegeben werden, und bei Mischungen muss der prozentuale Anteil jeder Herkunft angegeben werden, wobei für jeden einzelnen Teil der Mischung eine Toleranz von 5 % gilt, die auf der Grundlage der vom Marktteilnehmer dokumentierten Rückverfolgbarkeit berechnet wird.
Bei Honigmischungen mit mehr als vier verschiedenen Herkunftsländern können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dies nur für die vier größten Teile prozentual anzugeben, sofern diese zusammen mehr als 50 % der Gesamtmenge ausmachen. Die übrigen Herkunftsländer müssen in absteigender Reihenfolge angegeben werden.
Bei Verpackungen mit einer Netto-Honigmenge von weniger als 30 g können die Namen der Herkunftsländer durch zweistellige ISO-Codes (alpha-2) ersetzt werden.
Um die Kommission mit dem besten verfügbaren technischen Fachwissen zu unterstützen, wird eine Plattform für folgende Aufgaben eingerichtet:
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom über Honig (ABl. L 10 vom , S. 47-52).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/110/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L, 2024/1438, ).
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