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Verstärkte Zusammenarbeit mit der Schweiz, Norwegen und Island: das Übereinkommen von Lugano
Das Übereinkommen hat zum Ziel, dass Urteile in den EU-Ländern, in der Schweiz, in Norwegen und in Island in gleicher Weise Geltung erhalten. Es ist als neues Übereinkommen von Lugano bekannt und ersetzt das Übereinkommen von Lugano von 1988.
Der Beschluss bedeutet die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union) zu dem Übereinkommen. Ebenso wurden die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abzugebenden Erklärungen (im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben) festgelegt.
Das Übereinkommen gilt im Zivil- und Handelsrecht für die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Folgende Bereiche sind ausgenommen:
Das von der Europäischen Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen sollte nach der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten in Kraft treten. Dänemark war als eigene Vertragspartei an diesem Übereinkommen beteiligt, da es sich nicht an der Verordnung Brüssel I (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates) beteiligt hatte – die nachfolgend von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt wurde.
Die Vertragsparteien hinterlegen ihre Ratifizierungsurkunden beim Schweizerischen Bundesrat, der das Übereinkommen verwahrt. Sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, können ihm auch folgende Länder beitreten:
Das Übereinkommen ist den aktuellen Vorschriften der EU über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den EU-Ländern angepasst. In der EU und der Schweiz, in Norwegen und Island gelten also ähnliche Vorschriften. Darüber hinaus werden die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte dieser Länder vereinfacht.
So sieht das Übereinkommen allgemein vor, dass Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren (rechtmäßigen) Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Das Übereinkommen legt gleichwohl in bestimmten Fällen besondere Zuständigkeiten fest, zum Beispiel für:
Außerdem gelten nach dem Übereinkommen besondere Zuständigkeiten für
Bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (Besitz von Grundstücken oder Immobilien als Mieter) sowie Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen haben die Gerichte des Vertragsstaates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, die ausschließliche Zuständigkeit.
Dem Übereinkommen sind verschiedene Protokolle beigefügt, die unter anderem eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens gewährleisten sollen.
Der Beschluss ist am in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 69 Absatz 5 des Übereinkommens zwischen der EU und Norwegen am , zwischen der EU und der Schweiz am und zwischen der EU und Island am in Kraft getreten.
Die Unterzeichnung des Übereinkommens stellte eine wichtige institutionelle Entwicklung dar. Der Gerichtshof hat in seinem Gutachtenverfahren 1/03 bestätigt, dass die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano verfügt. Das am unterzeichnete Übereinkommen ist Bestandteil des EU-Rechts. Es wurde auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom, , S. 5-43)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2009/430/EG des Rates vom betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 147 vom , S. 1-4)
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