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Nachhaltigkeitsdaten auf Betriebsebene
Die Mitgliedstaaten der EU sind für die Datenerhebung in ihrem Hoheitsgebiet zuständig und müssen jeweils eine Verbindungsstelle ernennen, die die Datenerhebung aus unterschiedlichen Quellen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Buchungsstellen und nationale Register) organisieren und die Daten elektronisch an die Europäische Kommission übermitteln.
Nationale Ausschüsse sind für die Auswahl der Buchführungsbetriebe (d. h. die am Datennetzwerk teilnehmenden Betriebe) verantwortlich. Besteht ein Mitgliedstaat aus mehreren Gebieten, können die nationalen Ausschüsse von Gebietsausschüssen unterstützt werden.
Für jeden teilnehmenden Betrieb wird ein Betriebsbogen mit allen erforderlichen Informationen ausgefüllt. Die zu sammelnden und an die Kommission zu übermittelnden Daten sind für alle Mitgliedstaaten identisch, unabhängig von ihrer Organisation der Datenerhebung.
Die Mitgliedstaaten können zur Datenerhebung nationale Register und Datenquellen nutzen, auch für die Betriebsbögen, um eine direkte Anfrage bei Betrieben zu vermeiden.
Auf EU-Ebene müssen die Mitgliedstaaten Links oder Daten angeben, über die Buchführungsbetriebe im Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe mit zwei Datensätzen verbunden werden können: „Datensatz für die Überwachung und Evaluierung“ und „Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“. Der Zweck ist, die Betriebsbögen mit den Inhalten dieser Datensätze auf Betriebsebene zu ergänzen.
Die Kommission besitzt die Befugnis, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verabschieden.
Die übertragenen Befugnisse beziehen sich unter anderem auf die
Als Ergebnis dieser übertragenen Befugnis enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1417 ergänzende Vorschriften zu einigen Aspekten der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Dazu zählen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe der zu sammelnden Daten in jedem Betriebsbogen, Bestimmungen über den Datenaustausch sowie die Festlegung einer Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße in jedem Mitgliedstaat.
Die Daten unterliegen strengen Vertraulichkeitsbestimmungen und sind nur zur Analyse der Nachhaltigkeit zu verwenden. Sie können beispielsweise nicht von Behörden für steuerliche Zwecke bzw. für Zwecke der Einhaltung verwendet werden.
Die Kommission wird von dem Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, bestehend aus Vertretern aller Mitgliedstaaten, unterstützt.
Verordnung (EC) Nr. 1217/2009 ist am in Kraft getreten.
Um anderen Institutionen und der Öffentlichkeit einfachen und bequemen Zugang zu den jährlichen Analyseberichten auf der Grundlage des FSDN zu gewährleisten, werden Berichte, die sich mit ausgewählten Sektoren befassen, auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom , S. 27-38).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 1217/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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