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Nachhaltigkeitsdaten auf Betriebsebene

Nachhaltigkeitsdaten auf Betriebsebene

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 legt die Bestimmungen für die Sammlung vergleichbarer landwirtschaftlicher Nachhaltigkeitsdaten in der gesamten Europäischen Union (EU) fest.
  • Diese Daten dienen der jährlichen Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Analyse der Nachhaltigkeit.
  • Die Datenerhebung wird jährlich anhand einer Stichprobe (mehr als 70 000 landwirtschaftliche Betriebe) durchgeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nachhaltigkeitsdaten auf Betriebsebene erfassen

Die Mitgliedstaaten der EU sind für die Datenerhebung in ihrem Hoheitsgebiet zuständig und müssen jeweils eine Verbindungsstelle ernennen, die die Datenerhebung aus unterschiedlichen Quellen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Buchungsstellen und nationale Register) organisieren und die Daten elektronisch an die Europäische Kommission übermitteln.

Nationale Ausschüsse sind für die Auswahl der Buchführungsbetriebe (d. h. die am Datennetzwerk teilnehmenden Betriebe) verantwortlich. Besteht ein Mitgliedstaat aus mehreren Gebieten, können die nationalen Ausschüsse von Gebietsausschüssen unterstützt werden.

Betriebsbögen

Für jeden teilnehmenden Betrieb wird ein Betriebsbogen mit allen erforderlichen Informationen ausgefüllt. Die zu sammelnden und an die Kommission zu übermittelnden Daten sind für alle Mitgliedstaaten identisch, unabhängig von ihrer Organisation der Datenerhebung.

Gemeinsame Nutzung von Daten

Die Mitgliedstaaten können zur Datenerhebung nationale Register und Datenquellen nutzen, auch für die Betriebsbögen, um eine direkte Anfrage bei Betrieben zu vermeiden.

Auf EU-Ebene müssen die Mitgliedstaaten Links oder Daten angeben, über die Buchführungsbetriebe im Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe mit zwei Datensätzen verbunden werden können: „Datensatz für die Überwachung und Evaluierung“ und „Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“. Der Zweck ist, die Betriebsbögen mit den Inhalten dieser Datensätze auf Betriebsebene zu ergänzen.

Die Kommission besitzt die Befugnis, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verabschieden.

Die übertragenen Befugnisse beziehen sich unter anderem auf die

  • Änderung der Liste der FSDN-Gebiete (einige Mitgliedstaaten repräsentieren nur ein einziges Gebiet, während andere, insbesondere größere Länder, in kleinere Gebietseinheiten wie Regionen oder Provinzen unterteilt werden);
  • Festlegung der Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die an der Stichprobe teilnehmen, und die Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe;
  • Bestimmung des Hauptklassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU;
  • Setzung der Vorschriften und Bedingungen, bei denen die Kommission Zugang zu pseudonymen Daten zu Forschungszwecken gewähren kann.

Als Ergebnis dieser übertragenen Befugnis enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1417 ergänzende Vorschriften zu einigen Aspekten der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Dazu zählen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe der zu sammelnden Daten in jedem Betriebsbogen, Bestimmungen über den Datenaustausch sowie die Festlegung einer Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße in jedem Mitgliedstaat.

Die Daten unterliegen strengen Vertraulichkeitsbestimmungen und sind nur zur Analyse der Nachhaltigkeit zu verwenden. Sie können beispielsweise nicht von Behörden für steuerliche Zwecke bzw. für Zwecke der Einhaltung verwendet werden.

Die Kommission wird von dem Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, bestehend aus Vertretern aller Mitgliedstaaten, unterstützt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EC) Nr. 1217/2009 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Um anderen Institutionen und der Öffentlichkeit einfachen und bequemen Zugang zu den jährlichen Analyseberichten auf der Grundlage des FSDN zu gewährleisten, werden Berichte, die sich mit ausgewählten Sektoren befassen, auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom , S. 27-38).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EC) Nr. 1217/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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