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Document 31994D0470

94/470/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 2048-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang

ABl. L 194 vom 29.7.1994, p. 87–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1998; Aufgehoben durch 397D0520

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/470/oj

31994D0470

94/470/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 2048-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang

Amtsblatt Nr. L 194 vom 29/07/1994 S. 0087 - 0088
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0130


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 2048-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang (94/470/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat nach dem Verfahren des Artikels 14 der Richtlinie 91/263/EWG und insbesondere gemäß der Stellungnahme des Zulassungsausschusses für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) vom 23. April 1992 die Maßnahme zur Festlegung des Typs von Endeinrichtung, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die entsprechende Rahmenbeschreibung angenommen.

Die zuständige Normenorganisation hat die zur Umsetzung der geltenden grundlegenden Anforderungen notwendigen harmonisierten Normen erstellt.

Der Entwurf der Maßnahme werde ACTE gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/263/EWG von der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/263/EWG ist es Aufgabe der Kommission, die zur Umsetzung der grundlegenden Anforderungen notwendigen harmonisierten Normen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden sollen, anzunehmen.

Die durch diese Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der ACTE-Stellungnahme vom 14. Dezember 1993 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an die Netzabschlusspunkte von digitalen, unstrukturierten 2048-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang, die Schnittstellen mit 120 Ohm verwenden, vorgesehen sind und unter die in dieser Entscheidung, Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Normen fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an die in Absatz 1 genannten Mietleitungen für den offenen Netzzugang erlassen.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfasst die harmonisierte Norm, die die zuständige Normenorganisation erarbeitet hat, um die in der Richtlinie 91/263/EWG Artikel 4 Buchstaben c), d) und f) festgelegten grundlegenden Anforderungen, soweit diese relevant sind, umzusetzen. Die Fundstelle dieser Norm ist im Anhang aufgeführt.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 91/263/EWG Artikel 4 Buchstaben a) und b) erfuellen und den Anforderungen aller weiteren anzuwendenden Richtlinien genügen, insbesondere den Richtlinien 73/23/EWG (3) und 89/336/EWG des Rates (4).

Artikel 3

Stellen, die für die Durchführung der in der Richtlinie 91/263/EWG Artikel 9 genannten Verfahren benannt wurden, müssen bei Endeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 dieser Entscheidung bis spätestens bei Inkrafttretung dieser Entscheidung die im Anhang genannte harmonisierte Norm anwenden bzw. deren Anwendung sicherstellen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG

Fundstelle der anzuwendenden harmonisierten Norm Bei der in Artikel 2 der Entscheidung genannten harmonisierten Norm handelt es sich um die folgende: Offener Netzzugang: Technische Anforderungen Digitale, unstrukturierte 2048-kbit/s-Mietleitung (D2048U) Anschaltebedingungen an Schnittstellen von Endeinrichtungen ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen TBR 12 - Dezember 1993 (ohne Vorwort) Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die oben genannte harmonisierte Norm wurde im Rahmen eines Normungsauftrags erstellt, der nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilt wurde.

Der vollständige Text der oben genannten harmonisierten Norm kann angefordert werden bei:

European Telecommunications Standards Institute,

F-06921 Sophia Antipolis Cedex.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

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