EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0466

94/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 13 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

ABl. L 190 vom 26.7.1994, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/466/oj

31994D0466

94/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 13 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Amtsblatt Nr. L 190 vom 26/07/1994 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0156
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0156


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1994 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 13 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (94/466/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der genannten Richtlinie, ist es angezeigt, die Handels- und Einfuhrvorschriften für Jagdtrophäen zu ändern. In diesem Sinne gilt es, Anhang I Kapitel 13 der Richtlinie neuzufassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel 13 Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

ANHANG

"KAPITEL 13

JAGDTROPHÄEN

A. Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (1)() erlassenen Vorschriften unterliegen der Handel mit Jagdtrophäen sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Handels- bzw. Einfuhrverboten oder -beschränkungen. Diese Regelung gilt

i) für Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden;

ii) für Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren und Vögeln.

B. Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassenen Vorschriften unterliegen der Handel mit Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die nicht gemäß Buchstabe A) Ziffer i) behandelt wurden, sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse folgenden Bedingungen:

1. Für den Handel mit Jagdtrophäen gilt folgendes:

- Die Jagdtrophäen müssen entweder von Tieren aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Auftretens einer ernsten übertragbaren Krankheit, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, oder

- sie müssen die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b) oder c) erfuellen, sofern sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Auftretens einer ernsten übertragbaren Krankheit, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gemeinschaftsrechtlichen beschränkungen unterliegt.

2. Für die Einfuhr von Jagdtrophäen gilt folgendes:

a) Jagdtrophäen, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen und in keiner Weise verändert wurden,

- müssen von Tieren stammen, von denen alle Frischfleischkategorien den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend unbehandelt in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen;

- müssen unmittelbar einzeln in transparenten und - zur Vermeidung jeglicher Kontamination von aussen - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

- müssen mit einer Veterinärbescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

Desweiteren müssen Abfälle, die bei der taxidermischen Behandlung anfallen und nicht Teil der Jagdtrophäe sind, beseitigt werden.

b) Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen,

- müssen für eine angemessene Zeit lang in kochendes Wasser getaucht worden sein, um zu gewährleisten, daß alle anderen Stoffe als Knochen, Hörner, Klauen, Geweihe und Zähne entfernt sind;

- müssen einwandfrei trocken sein;

- müssen mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlands zugelassenen Produkt und - was die Knochenbestandteile anbelangt - insbesondere mit Wasserstoffsuperoxid (H2O2) desinfiziert worden sein;

- müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung jeglicher Kontamination von aussen - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

- müssen mit einem Dokument oder einer Bescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

c) Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen,

- müssen

i) entweder getrocknet sein oder

ii) für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder in Salzlake gesalzen worden sein oder

iii) durch ein anderes nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegendes Verfahren als das Gerben haltbar gemacht worden sein;

- müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung jeglicher Kontamination von aussen - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

- müssen mit einem Dokument oder einer Bescheinigung versehen sein, aus der hervorgeht, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

"

(1)() ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

Top