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Document 31992R2083

Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 208, 24.7.1992, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 011 P. 159 - 160
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 011 P. 159 - 160
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 002 P. 146 - 147
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 011 P. 66 - 67
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 011 P. 66 - 67

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2083/oj

31992R2083

Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1992 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0159


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2083/92 DES RATES vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (4) dürfen ab dem 23. Juli 1992 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nur vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer nach dem Verfahren des Artikels 14 derselben Verordnung zu erstellenden Liste aufgeführt ist. In Artikel 11 Absatz 2 sind die Bedingungen für die Aufnahme eines Drittlands in diese Liste genannt.

Da bislang von den Drittländern keine diesbezueglichen Informationen eingegangen sind, wird es nicht möglich sein, innerhalb der genannten Frist über die Aufnahme dieser Länder in die Liste zu entscheiden.

In Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist die Möglichkeit einer Verschiebung der Durchführung von Artikel 11 ausschließlich in den Fällen vorgesehen, in denen ein Drittland rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufnahme in die Liste beantragt hat.

Hieraus könnten sich Unterbrechungen des Einfuhrhandels ergeben, wenn die Antragstellung eines Drittlands in die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Liste nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Es sollte vermieden werden, daß die Einfuhren aus Drittländern bei Erzeugnissen unterbrochen werden, die den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Bedingungen entsprechen, vor allem weil diese Erzeugnisse unter Umständen für eine sachgemässe Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen erforderlich sind.

Bis zur Aufnahme eines Drittlands in die Liste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) sollten Einführer daher die Möglichkeit erhalten, Erzeugnisse aus Drittländern einzuführen, bei denen nachweislich Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen angewandt werden, die denen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2029/91 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) a) Abweichend von Absatz 1 können Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ermächtigt werden, bis zum 31. Juli 1995 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Liste aufgeführt sind, sofern der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats hinreichend nachgewiesen wird, daß die Einfuhrerzeugnisse nach Produktionsvorschriften, die denen der Artikel 6 und 7 gleichwertig wird, und im Rahmen von Kontrollmaßnahmen gewonnen werden, die in gleicher Weise wirksam sind wie die in den Artikel 8 und 9 genannten Kontrollmaßnahmen, und daß diese Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich und kontinuierlich durchgeführt werden.

Die Ermächtigung gilt nur so lange, wie die vorgenannten Bedingungen auch tatsächlich erfuellt sind. Sie erlischt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Drittland in die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Liste aufgenommen wird.

b) Werden einem Mitgliedstaat von einem Einführer hinreichende Nachweise erbracht, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten umgehend nur das betreffende Drittland mit, aus dem die Erzeugnisse eingeführt werden, und gibt ihr ausführliche Informationen über die Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen sowie über die Garantien für deren tatsächliche, kontinuierliche Anwendung.

c) In Zweifelsfällen wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission der in Artikel 14 genannte Ausschuß befasst. Ergibt diese Prüfung, daß die Produktion der betreffenden Einfuhrerzeugnisse nicht nach gleichwertigen Produktionsvorschriften und/oder im Rahmen gleichermassen wirksamer Kontrollmaßnahmen erfolgt, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Ermächtigung zurückzuziehen. Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, daß die betreffenden Einfuhren einzustellen sind oder nur unter bestimmten geänderten Bedingungen, die innerhalb einer bestimmten Zeit erfuellt sein müssen, weiter getätigt werden können.

d) Die Mitteilung gemäß Buchstabe b) erübrigt sich bei Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, die bereits gemäß Buchstabe b) von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, sofern sich kein wesentlicher neuer Aspekt ergeben hat, der eine Revision der Prüfung und des Beschlusses gemäß Buchstabe c) rechtfertigen würde.

Die Kommission überprüft Absatz 1 vor dem 31. Juli 1994 und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor."

2. Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Für Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993."

3. Die Daten in Artikel 5 Absatz 9 und in Artikel 10 Absatz 7 werden jeweils durch den "31. Juli 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 74 vom 25. 3. 1992, S. 9. (2) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 26. Mai 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

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