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Document 31995D0339

95/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Änderung von Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

ABl. L 200 vom 24.8.1995, pp. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/339/oj

31995D0339

95/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Änderung von Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Amtsblatt Nr. L 200 vom 24/08/1995 S. 0036 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1995 zur Änderung von Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/339/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses muß die Art der vorzusehenden Behandlungen geändert und müssen die diesbezüglichen Anforderungen auf alle Erzeugnisse auf Milchbasis und auf Kolostrum ausgedehnt werden.

Aus Gründen der Klarheit ist Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG neu zu fassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 2. Februar 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1995.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

ANHANG

"KAPITEL 1

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, die nicht zum Verzehr bestimmt sind

Der innergemeinschaftliche Handel mit Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse unterliegen folgenden Bedingungen:

1. Jedwedes Behältnis, in dem die Erzeugnisse befördert werden, muß so gekennzeichnet sein, daß die Art des betreffenden Erzeugnisses ersichtlich ist.

2. Jeder Sendung muß ein Handelsdokument gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich bzw. eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt sein, das bzw. die den Namen und die Registriernummer des Verarbeitungs- oder Bearbeitungsbetriebs enthält; dieses Dokument bzw. diese Bescheinigung ist vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

3. In dem Dokument bzw. der Bescheinigung gemäß Nummer 2 ist zu bestätigen,

a) wenn es sich um Rohmilch oder Kolostrum handelt, daß sie bzw. es nach Bedingungen erzeugt wurde, die ausreichende Sicherheiten bezüglich der Tiergesundheit bieten. Diese Bedingungen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegen;

b) wenn es sich um be- oder verarbeitete Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis handelt, daß die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis einer Wärmebehandlung von mindestens 15 Sekunden bei einer Mindesttemperatur von 72 °C oder einer Kombination mit einer zumindest gleichwertigen Wärmewirkung ausgesetzt worden ist, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt und auf die

i) im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis ein Trocknungsverfahren folgte,

ii) im Fall von einem Sauermilcherzeugnis ein Verfahren folgte, bei dem ein pH-Wert von weniger als 6,0 erreicht und mindestens eine Stunde aufrechterhalten wurde;

c) daß im Fall von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen folgende Bedingungen erfuellt sind:

i) Nach Abschluß des Trocknungsverfahrens wurden alle Maßnahmen getroffen, um eine Verunreinigung des Erzeugnisses zu verhindern,

ii) das fertige Erzeugnis wurde in neue Behältnisse verpackt;

d) und daß bei der Verwendung von Massengutcontainern das betreffende Fahrzeug oder der betreffende Container unter Verwendung eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Erzeugnisses desinfiziert worden ist, bevor die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis und das Kolostrum zur Beförderung zum Bestimmungsort in das Fahrzeug oder in den Container verladen wurden.

4. Zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 darf die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum nur aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern zugelassen werden, die in den Verzeichnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 92/46/EWG aufgeführt sind und die die in Artikel 26 derselben Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen. Wird festgestellt, daß die Gefahr der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder jegliche andere tiergesundheitliche Gefahr besteht, so können nach dem Verfahren des Artikels 18 zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden."

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