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Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS?

Wie aus dem Wortlaut von Titel II des Euratom-Vertrags deutlich wird, besteht das Ziel des Vertrags in der „Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie“.

Insbesondere wird das Ziel verfolgt, innerhalb eines gemeinsamen Marktes für Kernenergie:

  • Forschung zu fördern;
  • Versorgungssicherheit für alle EU-Länder zu erreichen;
  • ein System zur Überwachung der friedlichen Nutzung von Kernstoffen, die für die zivile Nutzung bestimmt sind, zu schaffen, mit dem hohe gemeinsame Standards für Gesundheit und Sicherheit sichergestellt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Der Vertrag ist streng begrenzt auf die zivile (nicht militärische) Nutzung von Kernenergie.

Aufbau des Vertrags

In Titel I werden acht Aufgaben festgelegt, die der Euratom übertragen werden und für die in Titel II spezielle Bestimmungen dargelegt werden:

  • Forschung, Zusammenarbeit in der Forschung und Austausch technischer Kenntnisse entwickeln – es wird eine Gemeinsame Forschungsstelle geschaffen;
  • einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufstellen und für ihre Anwendung sorgen;
  • die Investitionen erleichtern und, insbesondere durch Förderung gemeinsamer Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherstellen, die für die Entwicklung der Kernenergie notwendig sind;
  • durch eine gemeinsame Versorgungspolitik für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer in der Gemeinschaft (heute die EU) mit Erzen und Kernbrennstoffen sorgen – es wird eine Euratom-Versorgungsagentur geschaffen;
  • die richtige (vor allem nicht militärische) und friedliche Nutzung von Kernstoffen überwachen – die Euratom-Überwachung wird durch spezielle Inspektoren sichergestellt, die in allen kerntechnischen Anlagen in der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort sowie Prüfungen der Buchführung durchführen;
  • ihr Eigentumsrecht an einigen besonderen spaltbaren Stoffen ausüben (spaltbare Stoffe bestehen aus Atomen, die durch Neutronen in einer selbsterhaltenden Kettenreaktion gespalten werden können, um große Mengen Energie freizusetzen);
  • einen gemeinsamen Markt für die besonderen im Bereich Kernenergie verwendeten Stoffe und Ausrüstungen schaffen, mit freiem Kapitalverkehr für Investitionen im Bereich Kernenergie und mit Freiheit der Beschäftigung für die Fachkräfte;
  • zu anderen Ländern und internationalen Organisationen Verbindungen herstellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern.

Titel III und Titel IV beziehen sich auf Organe und Finanzen:

  • Euratom hat seit dem Fusionsvertrag (1967) gemeinsame Exekutivorgane mit der EU. Es bestanden bereits einige gemeinsame Organe
  • Bei der Teilung der Befugnisse, die den Organen im Euratom-Vertrag übertragen werden, gibt es Unterschiede im Vergleich zu den Einrichtungen der EWG (heute die Einrichtungen der EU, die im Rahmen der EU tätig sind). Insbesondere das Parlament hat mit einer rein beratenden Funktion (keine Mitentscheidung) hinsichtlich der Euratom weniger Kontrolle.
  • Die Euratom-Versorgungsagentur, ein spezielles Euratom-Organ, hat Rechtspersönlichkeit, genießt finanzielle Autonomie und steht unter der Aufsicht der Kommission.
  • Seit dem Fusionsvertrag hat die Euratom auch einen gemeinsamen Verwaltungshaushalt mit den Institutionen der EU. Die F&E-Ausgaben im Rahmen des Euratom-Vertrags fallen jedoch unter einen separaten Haushalt.

Der fünfte und der sechste Titel enthalten allgemeine Vorschriften und Vorschriften über die Anlaufzeit (Einsetzung der Organe, erste Durchführungsvorschriften und Übergangsbestimmungen).

Der Vertrag umfasst außerdem fünf Anhänge zu folgenden Aspekten:

  • die Forschungsgebiete betreffend die Kernenergie gemäß Artikel 4 des Vertrags;
  • die Industriezweige, auf die in Artikel 41 des Vertrags Bezug genommen wird;
  • die Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 48 des Vertrags gewährt werden;
  • Listen der Güter und Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Kapitels 9 über den gemeinsamen Markt auf dem Kerngebiet unterliegen; und
  • das erste Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags (Artikel 215 wurde in der aktuellen Fassung des Vertrags aufgehoben).

WANN TRITT DER VERTRAG IN KRAFT?

Der Vertrag wurde am 25. März 1957 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1958 in Kraft.

HINTERGRUND

Der Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, besser bekannt als „Euratom“) wurde 1957 in Rom parallel zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von den sechs Gründungsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterzeichnet. Der EWG- und der EAG-Vertrag werden manchmal gemeinsam die „Römischen Verträge“ genannt, während der EWG-Vertrag auch als „Vertrag von Rom“ bezeichnet wird.

Im Gegensatz zum EWG-Vertrag hat der Euratom-Vertrag nie große Änderungen erfahren und ist nach wie vor in Kraft. Insbesondere hat die Euratom nicht mit der Europäischen Union fusioniert und bewahrt somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide die gleichen Mitglieder haben.

Neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Euratom-Vertrag als einer der aktiven EU-Verträge Teil des Primärrechts der EU.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 – konsolidierte Fassung (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 1-112)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Fusionsvertrag vom 8. April 1965 (ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 2-17 (DE, FR, IT, NL))

Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1-112)

Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1-271)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2018

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