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Documento 32015R0760

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, p. 98—121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico do documento Em vigor: Este ato foi alterado. Versão consolidada atual: 10/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/760/oj

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/98


VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

über europäische langfristige Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Langfristige Finanzierungsmittel sind als Instrument unentbehrlich, um die europäische Wirtschaft im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und dem Ziel hoher Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auf einen Pfad intelligenten, nachhaltigen, und integrativen Wachstums zu führen und die Wirtschaft von morgen so zu gestalten, dass sie für Systemrisiken weniger anfällig und widerstandsfähiger ist. Europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) stellen Finanzierungsmittel dauerhafter Natur für verschiedenste Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) bereit, welche Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Indem ELTIF Finanzierungsmittel für solche Projekte bereitstellen, tragen sie zur Finanzierung der Realwirtschaft der Union und zur Umsetzung ihrer Politik bei.

(2)

Auf der Nachfrageseite können ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Gemeinden und anderen Unternehmen mit regelmäßigen und wiederkehrenden Verpflichtungen, die an langfristigen Erträgen im Rahmen regulierter Strukturen interessiert sind, einen stetigen Einnahmenstrom verschaffen. ELTIF weisen zwar eine geringere Liquidität auf als Anlagen in übertragbare Wertpapiere, aber sie können Einzelanlegern, die auf den mit ELTIF erzielbaren regelmäßigen Cashflow angewiesen sind, einen stetigen Einnahmenstrom bieten. Für Anleger, die keinen stetigen Einkommensstrom erhalten, können ELTIF langfristig auch gute Wertsteigerungsmöglichkeiten eröffnen.

(3)

Für Projekte wie zum Beispiel in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung oder -verteilung, soziale Infrastruktur (Wohnungsbau oder Krankenhäuser), der Einführung neuer ressourcen- und energieschonenderer Technologien und Systeme oder auch Weiterentwicklung von KMU sind Finanzierungsmittel mitunter knapp. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, könnte es Finanzierungslücken schließen helfen, wenn das Finanzierungsangebot der Banken durch eine breitere Palette von Finanzierungsquellen ergänzt würde, die die Kapitalmärkte besser mobilisieren. ELTIF können hierbei eine zentrale Rolle spielen und Kapital mobilisieren, indem sie Anleger aus Drittländern anziehen.

(4)

Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf der Förderung langfristiger europäischer Investitionen in die Realwirtschaft. Langfristige Investitionen in Projekte, Unternehmen und Infrastruktur in Drittländern können ebenfalls zur Kapitalausstattung von ELTIF beitragen und dadurch der europäischen Wirtschaft Nutzen bringen. Daher sollten solche Investitionen nicht verhindert werden.

(5)

Ohne eine Verordnung über Vorschriften für ELTIF könnten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen erlassen werden, die durch Unterschiede bei den Anlegerschutzmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen verursachen könnten. Durch unterschiedliche nationale Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung und zulässige Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf Anlagen in Rohstoffe, entstehen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, die sich auf nicht börsennotierte Unternehmen und Sachwerte konzentrieren, da die Anleger die verschiedenen Anlageangebote nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen können. Unterschiedliche nationale Anforderungen führen auch zu einem unterschiedlich hohen Anlegerschutz. Auch unterschiedliche nationale Anforderungen, die die Anlagetechniken betreffen, etwa für die zulässige Höhe der Kreditaufnahme, den Einsatz von Finanzderivaten, Leerverkäufe oder Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben Diskrepanzen im Anlegerschutz zur Folge. Hinzu kommt, dass unterschiedliche nationale Anforderungen für die Rücknahme oder Haltedauer ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds darstellen, die in nicht börsennotierte Vermögenswerte investieren. Indem sie die Rechtsunsicherheit vergrößern, können diese Unterschiede das Vertrauen von Anlegern, die eine Investition in einen solchen Fonds erwägen, untergraben und deren Auswahl zwischen verschiedenen langfristigen Anlagemöglichkeiten effektiv einschränken. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß seiner Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(6)

Einheitliche Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass ELTIF ein unionsweit kohärentes und stabiles Produktprofil aufweisen. Speziell um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen einheitliche Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF festgelegt werden, insbesondere für die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, um sich in langfristigen Vermögenswerten wie Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldtiteln börsennotierter KMU und nicht börsennotierter Unternehmen und Sachwerten zu engagieren. Ebenso sind einheitliche Vorschriften für das Portfolio von ELTIF erforderlich, um sicherzustellen, dass ELTIF, die bestrebt sind, einen regelmäßigen Ertrag zu generieren, ein diversifiziertes Portfolio mit Anlagevermögenswerten halten, die geeignet sind, einen regelmäßigen Cashflow aufrechtzuerhalten. ELTIF sind ein erster Schritt hin zur Schaffung eines integrierten Binnenmarkts für die Beschaffung von Kapital, das in langfristige Investitionen in die europäische Wirtschaft geleitet werden kann. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für langfristige Investitionen erfordert, dass die Kommission ihre Beurteilung potenzieller Hindernisse fortsetzt, die der grenzüberschreitenden Beschaffung von langfristigem Kapital entgegenstehen können, auch der Hindernisse, die sich aus der steuerlichen Behandlung solcher Investitionen ergeben.

(7)

Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, auf die Verwalter von ELTIF unmittelbar anwendbar sind, und daher ist es erforderlich, diese neuen Vorschriften als Verordnung zu erlassen. Indem das Entstehen unterschiedlicher nationaler Anforderungen verhindert wird, stellt dies auch einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ sicher. Die Verwalter von ELTIF sollten sich unionsweit an dieselben Vorschriften halten, um das Anlegervertrauen in ELTIF zu stärken und die Vertrauenswürdigkeit der Bezeichnung „ELTIF“ nachhaltig sicherzustellen. Durch den Erlass einheitlicher Vorschriften wird zugleich die Komplexität der für ELTIF geltenden Anforderungen verringert. Einheitliche Vorschriften verringern überdies die Kosten der Verwalter für die Befolgung unterschiedlicher nationaler Anforderungen für Fonds, die in börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen und vergleichbare Kategorien von Sachwerten investieren. Dies gilt besonders für Verwalter von ELTIF, die sich grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Der Erlass einheitlicher Vorschriften trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(8)

Die neuen Vorschriften über ELTIF stehen in enger Beziehung zur Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), da diese den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung und den Vertrieb alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) in der Union bildet. ELTIF sind definitionsgemäß EU-AIF, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) verwaltet werden.

(9)

Während die Richtlinie 2011/61/EU auch ein abgestuftes Drittlandsregime für Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF vorsieht, haben die neuen ELTIF-Vorschriften einen engeren Anwendungsbereich, der die europäische Dimension des neuen langfristigen Anlageprodukts betont. Daher sollten nur EU-AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die von einem nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden, ELTIF werden können.

(10)

Die neuen Vorschriften über ELTIF sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2011/61/EU und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften für ELTIF zusätzlich zu den Vorschriften des bestehenden Unionsrechts gelten. Insbesondere sollten für ELTIF die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften gelten. Die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von ELTIF ebenfalls entsprechend gelten. Sie sollten durch spezifische Vertriebsvorschriften für den unionsweiten grenzüberschreitenden Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und professionelle Anleger ergänzt werden.

(11)

Für alle EU-AIF, die einen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF, die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile bedeutet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Nicht-EU-AIF sollten nicht für einen Vertrieb als ELTIF infrage kommen.

(12)

Um die Befolgung der harmonisierten Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF sicherzustellen, muss vorgeschrieben werden, dass ELTIF von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Die in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen harmonisierten Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM sollten daher um ein spezielles Zulassungsverfahren für ELTIF ergänzt werden. Es sollten Verfahren eingerichtet werden, die sicherstellen, dass ELTIF nur von EU-AIFM verwaltet werden dürfen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden und zur Verwaltung eines ELTIF in der Lage sind. Es sollten alle geeigneten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ein ELTIF in der Lage sein wird, die für die Tätigkeit dieser Fonds geltenden harmonisierten Vorschriften einzuhalten. Wenn der ELTIF intern verwaltet wird und kein externer AIFM bestellt wird, sollte ein spezifisches Zulassungsverfahren gelten.

(13)

Da EU-AIF verschiedene Rechtsformen annehmen können, die ihnen nicht unbedingt Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten Handlungsauflagen für den ELTIF im Falle von ELTIF, die als EU-AIF ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit ohne eigene Handlungsmöglichkeit gegründet werden, als Handlungsauflagen für den Verwalter des ELTIF verstanden werden.

(14)

Um sicherzustellen, dass ELTIF auf langfristige Anlagen abstellen und zur Finanzierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Union beitragen, sollten die Vorschriften über das Portfolio von ELTIF die klare Identifizierung der für Anlagen eines ELTIF zulässigen Vermögenswertkategorien und der Zulässigkeitsbedingungen verlangen. Ein ELTIF sollte mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte investieren. Um für die Integrität von ELTIF zu sorgen, ist es außerdem wünschenswert, dass einem ELTIF bestimmte Finanztransaktionen untersagt werden, die seine Anlagestrategie und seine Anlageziele gefährden könnten, indem sie Risiken anderer Art schaffen, als sie bei einem auf langfristige Anlagen abstellenden Fonds gemeinhin zu erwarten sind. Um einen klaren Fokus auf langfristige Anlagen sicherzustellen, wie es für Kleinanleger, die mit weniger konventionellen Anlagestrategien nicht vertraut sind, von Nutzen sein könnte, sollte es einem ELTIF außer zur Absicherung der mit seinen eigenen Anlagen verbundenen Risiken nicht gestattet sein, in Finanzderivate zu investieren. Angesichts der Liquidität von Rohstoffen und der Finanzderivate, durch die ein indirektes Engagement in Rohstoffen entsteht, erfordern Anlagen in Rohstoffen keine langfristige Verpflichtung des Anlegers und sollten daher von den zulässigen Anlagevermögenswerten ausgenommen werden. Diese Überlegung gilt nicht für Anlagen in Infrastruktur oder Unternehmen, die in Bezug zu Rohstoffen stehen oder deren Wertentwicklung indirekt mit der Wertentwicklung von Rohstoffen zusammenhängt, wie etwa Landwirtschaftsbetriebe im Falle von Agrarrohstoffen oder Kraftwerke im Falle von Energierohstoffen.

(15)

Langfristige Anlagen sind breit definiert. Zulässige Anlagevermögenswerte sind in aller Regel illiquide, verlangen eine Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum und weisen ein langfristiges wirtschaftliches Profil auf. Die zulässigen Anlagevermögenswerte sind nicht übertragbare Wertpapiere und haben daher keinen Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte. Sie erfordern häufig die Festlegung auf eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Da börsennotierte KMU Probleme mit Liquidität und dem Zugang zum Sekundärmarkt haben können, sollten sie ebenfalls als qualifizierte Portfoliounternehmen angesehen werden. Aufgrund der hohen Kapitalbindungen und der langen Zeit, bis Renditen anfallen, ist der Wirtschaftszyklus der Investitionen, auf die ELTIF abstellen, im Wesentlichen langfristig.

(16)

Ein ELTIF sollte in andere Vermögenswerte als die zulässigen Anlagevermögenswerte investieren dürfen, soweit dies für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur, solange dies mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF im Einklang steht.

(17)

Unter zulässigen Anlagevermögenswerten sollten auch Beteiligungen zu verstehen sein, wie Eigenkapitalinstrumente oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter Portfoliounternehmen und Kredite an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die sich auf Vermögenswerte wie Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentrieren, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es nicht immer einen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Sachwerten sollten, sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertkategorie bilden, sofern sie regelmäßig oder unregelmäßig einen berechenbaren Cashflow in dem Sinne erzeugen, dass sie auf der Grundlage einer Discounted-Cashflow-Methode modelliert und bewertet werden können. Diese Vermögenswerte können beispielsweise soziale Infrastruktur umfassen, die eine berechenbare Rendite abwirft, wie Infrastruktur für Energie, Verkehr und Kommunikation sowie Bildung, Gesundheit, Sozialleistungen oder Industrieanlagen. Vermögenswerte wie zum Beispiel Kunstwerke, Manuskripte, Weinvorräte oder Schmuck sollten dagegen nicht zulässig sein, da sie normalerweise keinen berechenbaren Cashflow erzeugen.

(18)

Zulässige Anlagevermögenswerte sollten Sachwerte mit einem Wert von mehr als 10 000 000 EUR, die wirtschaftliche und soziale Vorteile schaffen, umfassen. Zu solchen Vermögenswerten zählen Infrastruktur, geistiges Eigentum, Schiffe, Anlagen, Maschinen, Flugzeuge oder Schienenfahrzeuge und Immobilien. Anlagen in gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude sollten in dem Umfang zulässig sein, in dem sie dem Zweck dienen, zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zur Energie-, Regional- und Kohäsionspolitik der Union beizutragen. Anlagen in solche Immobilien sollten eindeutig dokumentiert werden, um die langfristige Bindung der Investition in solche Immobilien aufzuzeigen. Durch diese Verordnung sollen keine spekulativen Anlagen gefördert werden.

(19)

Die Größenordnung von Infrastrukturprojekten erfordert, dass hohe Kapitalsummen für lange Zeit angelegt bleiben. Zu solchen Infrastrukturprojekten zählen öffentliche Gebäudeinfrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Personenverkehrssysteme oder Flughäfen, Energieinfrastruktur wie Energienetze, Projekte zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels, Kraftwerke oder Pipelines, Wasserwirtschaftsinfrastruktur wie Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Bewässerungssysteme, Kommunikationsinfrastruktur wie Netze und Abfallwirtschaftsinfrastruktur wie Recycling- oder Abfallsammelsysteme.

(20)

Unter eigenkapitalähnlichen Instrumenten sollte auch eine Art von Finanzinstrument zu verstehen sein, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist, bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.

(21)

In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Zudem sollten damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, Investitionen in andere ELTIF, in Europäische Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA“), die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelt sind, und in Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF“), die in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt sind, gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF, in EuVECA und in EuSEF nur dann tätigen dürfen, wenn diese selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.

(22)

Um bei Infrastrukturprojekten die Beiträge verschiedener Anleger, einschließlich öffentlicher Investitionen, zusammenzuführen und zu organisieren, kann die Einschaltung eines Finanzunternehmens erforderlich sein. Deshalb sollte es ELTIF gestattet sein, Investitionen in zulässige Anlagevermögenswerte über ein Finanzunternehmen zu tätigen, solange sich diese Finanzunternehmen der Finanzierung langfristiger Projekte sowie dem Wachstum von KMU widmen.

(23)

Für nicht börsennotierte Unternehmen können sich der Zugang zu den Kapitalmärkten und die Finanzierung von Weiterentwicklung und Expansion schwierig gestalten. Die Mittelbeschaffung erfolgt typischerweise im Wege der privaten Finanzierung über Eigenkapitalbeteiligungen oder Darlehen. Da es sich bei diesen Instrumenten naturgemäß um langfristige Anlagen handelt, wird hierfür geduldiges Kapital benötigt, das ELTIF bieten können. Darüber hinaus können börsennotierte KMU bei der Suche nach langfristiger Finanzierung oft auf erhebliche Hindernisse treffen, und ELTIF können wertvolle alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung stellen.

(24)

Zu den langfristigen Vermögenswertkategorien im Sinne dieser Verordnung sollten daher nicht börsennotierte Unternehmen gehören, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es möglicherweise keinen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt, sowie börsennotierte Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 500 000 000 EUR.

(25)

Ist der Verwalter eines ELTIF an einem Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen der ELTIF-Anleger stellt. Um einen derartigen Interessenkonflikt zu vermeiden und eine solide Unternehmensführung zu gewährleisten, sollte ein ELTIF nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner Verbindung zum Verwalter des ELTIF stehen, es sei denn, der ELTIF investiert in Anteile an anderen ELTIF, EuVECA oder EuSEF, die vom Verwalter des ELTIF verwaltet werden.

(26)

Um den Verwaltern von ELTIF bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer Obergrenze von höchstens 30 % des Kapitals des ELTIF gestattet sein.

(27)

Um die Risikoübernahme durch ELTIF zu begrenzen, muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das ELTIF-Portfolio klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Alle außerbörslich gehandelten Derivate (im Folgenden „OTC-Derivate“) sollten unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen.

(28)

Um zu verhindern, dass ein investierender ELTIF maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines anderen ELTIF oder eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines ELTIF auf ein und dieselbe Anlage vermieden werden.

(29)

Um Verwaltern von ELTIF während der Laufzeit des Fonds eine weitere Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, sollte es ihnen gestattet sein, bis zu 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF an Barkrediten aufzunehmen. Dies sollte dazu dienen, den Anlegern eine Zusatzrendite zu verschaffen. Um die Gefahr von Währungsinkongruenzen auszuschalten, sollte der ELTIF Kredite nur in der Währung aufnehmen, in der der Verwalter des ELTIF den Vermögenswert zu erwerben erwartet. Um Bedenken in Bezug auf Schattenbanktätigkeiten zu begegnen, sollten die durch den ELTIF aufgenommenen Barmittel nicht dazu verwendet werden, Kredite an qualifizierte Portfoliounternehmen zu vergeben.

(30)

Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte dem Verwalter des ELTIF genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlagegrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung dieser Grenzen eingeräumte Frist sollte den besonderen Eigenschaften und Merkmalen der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht über fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF, je nachdem, was früher eintritt, hinausgehen.

(31)

Aufgrund ihres Portfolioprofils und ihres Schwerpunkts auf langfristigen Vermögenswertkategorien sind ELTIF dafür konzipiert, private Ersparnisse in die europäische Wirtschaft zu leiten. ELTIF sind auch als Anlageinstrument konzipiert, durch das die Europäische-Investitionsbank-Gruppe (im Folgenden „EIB-Gruppe“) ihre Finanzierung für europäische Infrastruktur oder KMU lenken kann. Kraft dieser Verordnung sind ELTIF als ein Anlageinstrument in Form eines Pools strukturiert, die dem Schwerpunkt der EIB-Gruppe entsprechen, zu einer ausgewogenen und kontinuierlichen Entwicklung eines Binnenmarkts für langfristige Investitionen, die im Interesse der Union liegen, beizutragen. Angesichts ihres Schwerpunkts bei langfristigen Vermögenswertkategorien können ELTIF die ihnen zugewiesene Rolle als vorrangige Instrumente für die Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 dargelegten Investitionsoffensive für Europa erfüllen.

(32)

Die Kommission sollte ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB priorisieren und optimieren. Die Kommission sollte daher das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zur Gewährung von Anträgen auf Finanzierung von der EIB, die von ELTIF eingereicht werden, optimieren.

(33)

Zudem haben die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden möglicherweise Interesse daran, potenzielle Anleger und die Öffentlichkeit auf ELTIF aufmerksam zu machen.

(34)

Auch wenn ein ELTIF vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF nicht verpflichtet ist, Rückgaberechte einzuräumen, sollte einen ELTIF nichts daran hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt oder zu einem multilateralen Handelssystem anzustreben und den Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF sollte weder verhindert werden, dass Anteile zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen werden, noch sollte verhindert werden, dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese Anteile erwerben wollen. Dadurch sollen Sekundärmärkte als wichtiger Handelsplatz für den An- und Verkauf von Anteilen an ELTIF durch Kleinanleger gefördert werden.

(35)

Zwar mag der einzelne Anleger durchaus daran interessiert sein, in einen ELTIF zu investieren, doch kann ein ELTIF seinen Anlegern aufgrund der Illiquidität der meisten Investitionen in langfristige Projekte doch keine regelmäßigen Rücknahmen bieten. Die Festlegung des einzelnen Anlegers auf eine Investition in solche Vermögenswerte gilt naturgemäß für die gesamte Laufzeit der Anlage. Folglich sollten ELTIF grundsätzlich so strukturiert sein, dass sie vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF keine regelmäßigen Rücknahmen anbieten.

(36)

Um Anreize für Anleger zu bieten, insbesondere für Kleinanleger, die möglicherweise nicht bereit sind, ihr Kapital für einen langen Zeitraum festzulegen, sollte ein ELTIF seinen Anlegern unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf frühzeitige Rückgabe einräumen können. Der Verwalter des ELTIF sollte daher über den Ermessensspielraum verfügen, entsprechend der Anlagestrategie des ELTIF zu entscheiden, ob ELTIF mit oder ohne Rückgaberechte aufgelegt werden. Wenn es eine Rückgaberegelung gibt, sollten diese Rückgaberegelung und die wichtigsten Elemente der darin vorgesehenen Rechte in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF eindeutig definiert und offengelegt werden.

(37)

Damit die Anleger ihre Anteile bei Laufzeitende des ELTIF tatsächlich einlösen können, sollte der Verwalter des ELTIF rechtzeitig mit der Veräußerung des Portfolios der Vermögenswerte des ELTIF beginnen, um sicherzustellen, dass der Wert ordnungsgemäß realisiert wird. Bei der Festlegung des Zeitplans für eine geordnete Veräußerung sollte der Verwalter des ELTIF die verschiedenen Laufzeitprofile der Anlagen und die Länge der Zeit berücksichtigen, die benötigt wird, um einen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, in die der ELTIF angelegt ist. Da die Einhaltung der Anlagegrenzen in dieser Auflösungsphase nicht praktikabel ist, sollten diese ab Beginn der Auflösungsphase nicht mehr anwendbar sein.

(38)

Um den Zugang von Kleinanlegern zu ELTIF zu erweitern, kann ein OGAW in dem Maße in von einem ELTIF ausgegebene Anteile investieren, in dem die Anteile an ELTIF gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zulässig sind.

(39)

Wenn ein ELTIF einen seiner Vermögenswerte veräußert hat, insbesondere bei einer Anlage in Infrastruktur, sollte eine anteilige Kapitalherabsetzung möglich sein.

(40)

Die nicht börsennotierten Vermögenswerte, in die ein ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall würden die Vermögenswerte nicht mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung entsprechen, nicht börsennotiert zu sein. Um dem Verwalter des ELTIF die geordnete Veräußerung derartiger Vermögenswerte zu ermöglichen, die nicht länger zulässig wären, sollten die Vermögenswerte für weitere bis zu drei Jahre auf die für die zulässigen Anlagevermögenswerte geltende Grenze von 70 % angerechnet werden können.

(41)

Angesichts der besonderen Merkmale von ELTIF und ihres sowohl Kleinanleger als auch professionelle Anleger umfassenden Zielpublikums ist es wichtig, dass verlässliche Transparenzanforderungen eingeführt werden, die dafür sorgen, dass sich potenzielle Anleger ein fundiertes Urteil bilden können und sich der mit der Anlage verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst sind. Zusätzlich zur Einhaltung der Transparenzanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollten ELTIF einen Prospekt veröffentlichen, der auch alle Informationen enthalten sollte, welche nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (10) von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs zu veröffentlichen sind. Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgeschrieben sein. Außerdem sollte in allen Vertriebsunterlagen ausdrücklich auf das Risikoprofil des ELTIF hingewiesen werden.

(42)

ELTIF sind möglicherweise attraktiv für Anleger wie beispielsweise Gemeinden, Kirchen, gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen, die die Möglichkeit haben sollten, zu beantragen, als professionelle Anleger behandelt zu werden, wenn sie die Bedingungen von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfüllen.

(43)

Da ELTIF unionsweit nicht nur auf professionelle Anleger, sondern auch auf Kleinanleger ausgerichtet sind, müssen die bereits in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vertriebsanforderungen durch bestimmte zusätzliche Anforderungen ergänzt werden, um einen angemessenen Anlegerschutz sicherzustellen. Daher sollten für die Durchführung von Zeichnungen, Zahlungen an die Anteilseigner, Anteilsrückkäufen oder -rücknahmen und für die Bereitstellung der Informationen, zu denen der ELTIF und die Verwalter des ELTIF verpflichtet sind, Einrichtungen geschaffen werden. Um sicherzustellen, dass Kleinanleger gegenüber professionellen Anlegern nicht benachteiligt werden, sollten außerdem gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wenn ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden. Wenn der Vertrieb oder die Platzierung von ELTIF an Kleinanleger über einen Vertreiber erfolgt, sollte dieser Vertreiber den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechen.

(44)

Der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber sollte alle notwendigen Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung, die finanzielle Lage, die Risikobereitschaft, die Anlageziele und den Anlagehorizont des Kleinanlegers einholen, um zu beurteilen, ob der ELTIF für den Vertrieb an diesen Kleinanleger geeignet ist, wobei unter anderem die Laufzeit und die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF berücksichtigt werden muss. Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, sollte der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber unmissverständlich und in schriftlicher Form darauf hinweisen, dass sich dieses Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die nicht in der Lage sind, eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung einzugehen.

(45)

Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Verwahrstelle des ELTIF den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Einrichtungen, die als Verwahrstellen auftreten dürfen, die Unmöglichkeit des Haftungsausschlusses und die Wiederverwendung von Vermögenswerten entsprechen.

(46)

Mit dem Ziel, den Schutz von Kleinanlegern zu stärken, ist in dieser Verordnung außerdem vorgesehen, dass im Fall von Kleinanlegern, deren Portfolio aus Bareinlagen und Finanzinstrumenten, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente, 500 000 EUR nicht übersteigt, der Verwalter des ELTIF oder ein Vertreiber, nachdem er einen Eignungstest durchgeführt und angemessene Anlageberatung erbracht hat, dafür sorgen sollte, dass der Kleinanleger insgesamt nicht mehr als 10 % seines Portfolios in ELTIF anlegt und der anfänglich in einem oder mehreren ELTIF angelegte Betrag mindestens 10 000 EUR beträgt.

(47)

Im Interesse von mehr Flexibilität kann unter außergewöhnlichen, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF festgelegten Umständen, die Laufzeit des ELTIF verlängert oder verkürzt werden, wenn beispielsweise ein Projekt später oder früher als erwartet abgeschlossen wird, um der langfristigen Investitionsstrategie des ELTIF Rechnung zu tragen.

(48)

Die für den ELTIF zuständige Behörde sollte kontinuierlich überprüfen, ob der ELTIF diese Verordnung erfüllt. Da die zuständigen Behörden bereits aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, ist es notwendig, dass diese Befugnisse in Bezug auf diese Verordnung ausgeweitet werden.

(49)

Die die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) sollte alle im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können und mit allen zu diesem Zweck erforderlichen Ressourcen, insbesondere Personalressourcen, ausgestattet werden.

(50)

Die ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Vorschriften über ELTIF spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt. Da die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen im Bereich Wertpapiere und Wertpapiermärkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, sie mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten die Umstände betreffen, unter denen die Nutzung von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dient, die mit den Investitionen verbunden sind, die Umstände unter denen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um die Laufzeit jedes einzelnen seiner Vermögenswerte abzudecken, die Merkmale des Zeitplans für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF, die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden für vom Anleger zu tragende Kosten, die Darstellung der Kosteninformationen sowie die Eigenschaften der Einrichtungen, die ELTIF in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile vertreiben wollen, zu erschaffen haben.

(51)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollten auf den Austausch, die Übermittlung und die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt Anwendung finden.

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung unionsweit einheitlicher Anforderungen für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von ELTIF und dem effizienten Funktionieren des Marktes für langfristige Finanzierungen sowie den Kosten für die einzelnen Interessenträger zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Diese Verordnung ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union (im Folgenden „EU-AIF“) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) vertrieben werden.

(2)   Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital zu beschaffen und langfristigen europäischen Investitionen in der Realwirtschaft zuzuführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kapital“ das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;

2.

„professioneller Anleger“ einen Anleger, der als professioneller Kunde betrachtet wird oder auf Antrag als professioneller Kunde gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU behandelt werden kann;

3.

„Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;

4.

„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;

5.

„eigenkapitalähnliches Instrument“ jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einer Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;

6.

„Sachwert“ einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Wert hat und eine Rendite abwerfen kann; diese Begriffsbestimmung umfasst Infrastruktur und andere Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen wie Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung ermöglichen; gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude zählen nur dann zu den Sachwerten, wenn sie ein wesentliches oder sekundäres Element eines langfristigen Investitionsprojekts sind, das zu dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beiträgt;

7.

„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:

a)

ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

b)

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

d)

eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f)

eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG,

g)

ein AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU.

8.

„EU-AIF“ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU;

9.

„EU-AIFM“ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU;

10.

„für den ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz l Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU;

11.

„Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF“ den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird;

12.

„Verwalter des ELTIF“ den zugelassenen EU-AIFM, der für die Verwaltung eines ELTIF oder des intern verwalteten ELTIF, wenn die Rechtsform des ELTIF eine interne Verwaltung zulässt und kein externer AIFM ernannt wurde, bestellt wurde;

13.

„für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q der Richtlinie 2011/61/EU;

14.

„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für die übertragende Gegenpartei um ein Wertpapierverleihgeschäft und für die die Übertragung empfangende Gegenpartei um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;

15.

„Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente;

17.

„Leerverkäufe“ eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

18.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

19.

„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 3

Zulassung und öffentliches Zentralregister

(1)   Ein ELTIF darf nur dann in der Union vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und nur diesen erteilt werden.

(3)   Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, der Verwalter des ELTIF und die für den ELTIF zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 4

Bezeichnung und Verbot der Umwandlung

(1)   Die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“ in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm aufgelegten Anteile darf nur verwendet werden, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

(2)   ELTIF dürfen sich nicht in einen dieser Verordnung nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umwandeln.

Artikel 5

Antrag auf Zulassung als ELTIF

(1)   Ein Antrag auf Zulassung als ELTIF ist bei der für den ELTIF zuständigen Behörde zu stellen.

Der Antrag auf Zulassung als ELTIF umfasst Folgendes:

a)

die Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds;

b)

Angaben zur Identität des vorgeschlagenen Verwalters des ELTIF sowie zu seinen gegenwärtigen und früheren Erfahrungen und bisherigen Tätigkeiten im Bereich der Fondsverwaltung;

c)

Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

d)

Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.

Die für den ELTIF zuständige Behörde kann Klarstellungen und Informationen bezüglich der gemäß Unterabsatz 2 bereitgestellten Unterlagen und Informationen verlangen.

(2)   Nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM darf bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF beantragen, für den gemäß Absatz 1 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Wenn die für den ELTIF zuständige Behörde gleichzeitig die für den EU-AIFM zuständige Behörde ist, ist in einem solchen Antrag auf Genehmigung auf die für die Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eingereichten Unterlagen zu verweisen.

Ein Antrag auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF umfasst Folgendes:

a)

die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;

b)

Angaben zu Übertragungsvereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den ELTIF;

c)

Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der EU-AIFM zugelassen ist.

Die für den ELTIF zuständige Behörde kann von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den ELTIF zuständigen Behörde.

(3)   Antragsteller werden innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF einschließlich der Genehmigung für den EU-AIFM zur Verwaltung des ELTIF erteilt wurde.

(4)   Nachträgliche Änderungen an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden der für den ELTIF zuständigen Behörde umgehend angezeigt.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beantragt ein EU-AIF, dessen Rechtsform eine interne Verwaltung erlaubt und dessen Leitungsgremium nicht beschließt, einen externen AIFM zu bestellen, gleichzeitig die Zulassung als ELTIF nach dieser Verordnung und als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU.

Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2011/61/EU umfasst der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF Folgendes:

a)

die Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds;

b)

eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.

Abweichend von Absatz 3 wird ein intern verwalteter EU-AIF innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.

Artikel 6

Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF

(1)   Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde

a)

sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann;

b)

den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

(2)   Wenn ein EU-AIF einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung stellt, lässt die zuständige Behörde den EU-AIF nur zu, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU bezüglich der Zulassung eines EU-AIFM entspricht.

(3)   Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag eines EU-AIFM auf Verwaltung eines ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM:

a)

nicht dieser Verordnung entspricht;

b)

nicht der Richtlinie 2011/61/EU entspricht;

c)

nicht von der für ihn zuständigen Behörde zur Verwaltung von AIF zugelassen wurde, die Anlagestrategien jener Art verfolgen, die unter diese Verordnung fallen; oder

d)

nicht die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, hört die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde an.

(4)   Die für den ELTIF zuständige Behörde erteilt die Zulassung als ELTIF nicht an einen EU-AIF, der einen Antrag auf Zulassung gestellt hat, wenn dieser seine Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben darf.

(5)   Die für den ELTIF zuständige Behörde teilt dem EU-AIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung als ein ELTIF mit.

(6)   Ein Antrag, der unter diesem Kapitel abgelehnt wurde, darf nicht bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erneut eingereicht werden.

(7)   Die Zulassung als ein ELTIF wird weder an die Auflage geknüpft, dass der ELTIF von einem im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass der EU-AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften und Haftung

(1)   Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.

(3)   Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Artikel 8

Teilfonds

Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder Teilfonds als eigener ELTIF angesehen.

Artikel 9

Zulässige Anlagen

(1)   Im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Zielen investiert ein ELTIF ausschließlich in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:

a)

zulässige Anlagevermögenswerte;

b)

die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vermögenswerte.

(2)   Ein ELTIF tätigt keines der folgenden Geschäfte:

a)

Leerverkäufe von Vermögenswerten;

b)

direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen, einschließlich über Finanzderivate, Rohstoffe repräsentierende Zertifikate, auf Rohstoffen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

c)

Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken darstellen, wenn davon mehr als 10 % der Vermögenswerte des ELTIF betroffen sind;

d)

Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient.

(3)   Um für die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu sorgen, arbeitet die ESMA nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, wann die Nutzung von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dient, die mit den Investitionen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d verbunden sind.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Zulässige Anlagevermögenswerte

Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

a)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

i)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt;

ii)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;

iii)

von einem Unternehmen, dessen in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft das qualifizierte Portfoliounternehmen ist, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß den Ziffern i oder ii vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;

b)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel;

c)

vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;

d)

Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA und EuSEF, sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben;

e)

direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an einzelnen Sachwerten im Wert von mindestens 10 000 000 EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs.

Artikel 11

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

(1)   Ein in Artikel 10 genanntes qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt und das die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a)

es ist kein Finanzunternehmen;

b)

es ist ein Unternehmen, das:

i)

nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist; oder

ii)

zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und gleichzeitig eine Marktkapitalisierung von höchstens 500 000 000 EUR hat;

c)

es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, sofern das Drittland

i)

von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ nicht als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird;

ii)

mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters des ELTIF sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des ELTIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die sicherstellen soll, dass das Drittland den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards in vollem Umfang entspricht und für einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten sorgt, einschließlich multilateraler Steuerabkommen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten qualifizierten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 10 Buchstabe e genannten Sachwerte finanziert.

Artikel 12

Interessenkonflikt

Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von ihm verwalteten ELTIF, EuSEF oder EuVECA hinaus.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 13

Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

(1)   Ein ELTIF investiert mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.

(2)   Ein ELTIF investiert höchstens

a)

10 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;

b)

10 % seines Kapitals direkt oder indirekt in einen einzigen Sachwert;

c)

10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF;

d)

5 % seines Kapitals in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden.

(3)   Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen Anteile an ELTIF, EuVECA und EuSEF darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.

(4)   Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

(5)   Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b kann ein ELTIF die dort genannte Obergrenze von 10 % auf 20 % anheben, sofern der Wert seiner Vermögenswerte in qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Sachwerte, in die er mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgeht.

(6)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 5 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die bei der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.

(7)   Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder eine einzige Stelle angesehen.

Artikel 14

Berichtigung von Anlagepositionen

Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsanforderungen nach Artikel 13 Absätze 2 bis 6 verstoßen wird und der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung von Anlagepositionen, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.

Artikel 15

Konzentration

(1)   Ein ELTIF darf nicht mehr als 25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben.

(2)   Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für Anlagen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Vermögenswerte.

Artikel 16

Barkreditaufnahme

(1)   Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

a)

sie geht nicht über 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF hinaus;

b)

sie dient der Investition in zulässige Anlagevermögenswerte, ausgenommen Kredite im Sinne von Artikel 10 Buchstabe c, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;

c)

sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen;

d)

die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;

e)

sie belastet Vermögenswerte, die nicht mehr als 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

(2)   Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob er beabsichtigt, als Teil seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen oder nicht.

Artikel 17

Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

(1)   Die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze

a)

gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum;

b)

gilt nicht mehr, sobald der ELTIF mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können;

c)

wird bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als zwölf Monate dauert.

Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Datum berücksichtigt die Eigenschaften und Merkmale der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren wird, und liegt entweder nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine höchstens einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.

(2)   Hat der ELTIF in einen langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, zu dem das qualifizierte Portfoliounternehmen die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, noch höchstens drei Jahre lang in die Berechnung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Investitionsgrenze einbezogen werden.

KAPITEL III

RÜCKNAHME VON, HANDEL MIT UND AUSGABE VON ANTEILEN AN EINEM ELTIF SOWIE ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG UND KAPITALRÜCKZAHLUNG

Artikel 18

Rücknahmegrundsätze und Laufzeit von ELTIF

(1)   Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Anteilsrücknahmen sind ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF — einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts — angegeben werden.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festgelegt, und es wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Anteilsrücknahme am Tag nach dem Ende der Laufzeit des ELTIF beginnt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen vor Ende der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Rücknahmen werden nicht vor dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt.

b)

Zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF kann der Verwalter des ELTIF den zuständigen Behörden nachweisen, dass es ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren für die Überwachung der Liquiditätsrisiken des ELTIF gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF und der geplanten Rücknahmeregelung vereinbar sind.

c)

Der Verwalter des ELTIF legt eine definierte Rücknahmeregelung dar, in der klar angegeben ist, in welchen Zeiträumen die Anleger Rücknahmen beantragen können.

d)

Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass die Gesamtmenge aller Rücknahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einen Prozentsatz der Vermögenswerte des ELTIF im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b begrenzt ist. Dieser Prozentsatz wird an die vom Verwalter des ELTIF mitgeteilte Liquiditätsmanagement- und Anlagestrategie angepasst.

e)

Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Rücknahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums den unter Buchstabe d dieses Absatzes genannten Prozentsatz überschreiten.

(3)   Die Laufzeit eines ELTIF ist der Langfristigkeit des ELTIF angemessen und ist lang genug, um die Laufzeit eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken, der anhand des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit des Vermögenswerts bewertet wird, und um die Erreichung des erklärten ELTIF-Anlageziels zu ermöglichen.

(4)   Die Anleger können die Liquidation eines ELTIF beantragen, wenn ihren gemäß der Rücknahmeregelung des ELTIF vorgebrachten Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Antragstellung entsprochen wurde.

(5)   Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.

(6)   Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit vorgesehen, vorausgesetzt, dass alle Anleger fair behandelt werden;

b)

der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF;

c)

die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.

(7)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF als lang genug erachtet wird, um die Laufzeit jedes einzelnen Vermögenswerts des ELTIF gemäß Absatz 3 abzudecken.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Sekundärmarkt

(1)   Weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF verhindern die Zulassung von Anteilen an ELTIF zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem.

(2)   Weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF hindern die Anleger daran, ihre Anteile ungehindert auf Dritte zu übertragen, außer auf den Verwalter des ELTIF.

(3)   Ein ELTIF veröffentlicht in seinen regelmäßigen Berichten den Marktwert seiner börsennotierten Anteile sowie den Nettoinventarwert pro Anteil.

(4)   Bei einer wesentlichen Änderung des Wertes eines Vermögenswerts unterrichtet der Verwalter des ELTIF die Anleger in seinen regelmäßigen Berichten darüber.

Artikel 20

Ausgabe neuer Anteile

(1)   Ein ELTIF kann gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung neue Anteile ausgeben.

(2)   Ein ELTIF gibt neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert aus, wenn diese den vorhandenen Anlegern des ELTIF zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.

Artikel 21

Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte

(1)   Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt ein ELTIF einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung dieser Vermögenswerte fest und unterrichtet die für den ELTIF zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF darüber.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält:

a)

eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts;

b)

eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise;

c)

eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte;

d)

einen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.

(3)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewertung zugrunde zu legen sind, festgelegt werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 22

Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung

(1)   Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus:

a)

Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

b)

der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.

(2)   Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

(3)   Ein ELTIF kann sein Kapital nach der Veräußerung eines Vermögenswerts vor Ende der Laufzeit des ELTIF anteilig herabsetzen, sofern eine solche Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.

(4)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF geben an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Ausschüttungen vornehmen wird.

KAPITEL IV

TRANSPARENZANFORDERUNGEN

Artikel 23

Transparenz

(1)   Ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts werden in der Union keine Anteile eines ELTIF vertrieben.

Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die Anteile eines ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben.

(2)   Der Prospekt enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

(3)   Der Prospekt enthält zumindest Folgendes:

a)

eine Erklärung darüber, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und dessen Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen;

b)

die Angaben, die Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs nach der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 liefern müssen;

c)

die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b dieses Absatzes abgedeckt sind;

d)

eine unübersehbare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf;

e)

eine unübersehbare Angabe der Rechtsräume, in denen der ELTIF investieren darf;

f)

alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.

(4)   Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen unterrichten die Anleger unübersehbar über die Illiquidität des ELTIF.

Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen:

a)

unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Langfristigkeit der Anlagen des ELTIF;

b)

unterrichten die Anleger unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen;

c)

geben unmissverständlich an, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll;

d)

geben unmissverständlich Aufschluss über die Rechte der Anleger, ihre Anlagen gemäß Artikel 18 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzunehmen;

e)

geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF;

f)

raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren;

g)

beschreiben unmissverständlich die Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich einer unübersehbaren Angabe, dass derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und einer Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auf das Risikoprofil des ELTIF;

h)

unterrichten die Anleger unmissverständlich über die mit Investitionen in Sachwerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen Risiken;

i)

unterrichten die Anleger regelmäßig unmissverständlich, mindestens einmal jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat.

(5)   Zusätzlich zu den nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen enthält der Jahresbericht eines ELTIF Folgendes:

a)

eine Kapitalflussrechnung;

b)

Informationen über Beteiligungen an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind;

c)

Informationen über den Wert der einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert hat, einschließlich des Wertes der verwendeten Finanzderivate;

d)

Informationen über die Rechtsräume, in denen die Vermögenswerte des ELTIF belegen sind.

(6)   Wenn ein Kleinanleger dies wünscht, stellt der Verwalter des ELTIF zudem zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des ELTIF, die diesbezüglichen Risikomanagementmethoden und die aktuellen Entwicklungen bei den bedeutendstem Risiken und Renditen der Vermögenswertkategorien bereit.

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen an den Prospekt

(1)   Ein ELTIF übermittelt seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seinen Jahresbericht den für den ELTIF zuständigen Behörden. Ein ELTIF stellt diese Unterlagen auf Anfrage der für den Verwalter des ELTIF zuständigen Behörde zur Verfügung. Der ELTIF stellt diese Unterlagen innerhalb des von diesen zuständigen Behörden angegebenen Zeitraums zur Verfügung.

(2)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF sind Bestandteil des Prospekts und sind ihm beigefügt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen müssen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er diese Dokumente auf Anfrage erhalten oder erfahren kann, an welcher Stelle er sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.

(3)   Im Prospekt wird angegeben, auf welche Weise der Jahresbericht Anlegern zur Verfügung gestellt wird. Er sieht vor, dass eine Papierfassung des Jahresberichts Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

(4)   Der Prospekt und der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht werden Anlegern auf Anfrage und kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 25

Angabe der Kosten

(1)   Der Prospekt unterrichtet die Anleger unübersehbar über die Höhe der einzelnen direkt oder indirekt von ihnen zu tragenden Kosten. Die unterschiedlichen Kosten sind in folgende Rubriken untergegliedert:

a)

Kosten für die Errichtung des ELTIF;

b)

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten;

c)

Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängige Kosten;

d)

Vertriebskosten;

e)

sonstige Kosten, einschließlich Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachte Kosten.

(2)   Der Prospekt gibt Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis Kosten und Kapital des ELTIF insgesamt zueinander stehen.

(3)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die einheitlichen Definitionen, die Berechnungsmethoden und die Darstellungsweise der in Absatz 1 genannten Kosten sowie das in Absatz 2 genannte Gesamtverhältnis festgelegt werden.

Bei der Erstellung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten technischen Regulierungsstandards Rechnung.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 9. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL V

VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF

Artikel 26

Den Anlegern zur Verfügung stehende Einrichtungen

(1)   Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, stellt in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Anteile vertreiben will, Einrichtungen zur Verfügung, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet, Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF und der Verwalter des ELTIF verpflichtet sind, bereitgestellt werden können.

(2)   Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Merkmale dieser in Absatz 1 genannten Einrichtungen, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer Aufgaben in Bezug auf die Kleinanleger festgelegt werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Internes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden

(1)   Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, richtet ein spezifisches internes Verfahren für die Beurteilung dieses ELTIF ein und wendet es an, bevor der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.

(2)   Als Teil des in Absatz 1 genannten internen Verfahrens beurteilt der Verwalter des ELTIF, ob sich der ELTIF für den Vertrieb an Kleinanleger eignet, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Laufzeit des ELTIF und

b)

die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF.

(3)   Der Verwalter des ELTIF stellt Vertreibern alle geeigneten Informationen über einen ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, zur Verfügung, einschließlich aller Informationen über seine Laufzeit und die Anlagestrategie sowie über das interne Bewertungsverfahren und die Rechtsräume, in die der ELTIF investieren darf.

Artikel 28

Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger

(1)   Wenn Anteile an einem ELTIF direkt einem Kleinanleger angeboten oder bei ihm platziert werden, holt der Verwalter des ELTIF die folgenden Informationen ein:

a)

die Kenntnisse und Erfahrung des Kleinanlegers in Bezug auf für den ELTIF relevante Investitionen,

b)

die finanzielle Lage des Kleinanlegers einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,

c)

die Anlageziele des Kleinanlegers einschließlich seines Anlagehorizonts.

Auf Grundlage der in Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen empfiehlt der Verwalter des ELTIF den ELTIF nur, wenn er für den jeweiligen Kleinanleger geeignet ist.

(2)   Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, warnt der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber unmissverständlich und in schriftlicher Form davor, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können.

Artikel 29

Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

(1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU handelt es sich bei der Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, um eine Stelle in der von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Art.

(2)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU hat die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, nicht die Möglichkeit, sich im Falle eines Verlustes von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung einem Dritten übertragen wurde, von einer Haftung zu befreien.

(3)   Die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU wird nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.

(4)   Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.

(5)   Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten, beispielweise Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:

a)

die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt,

b)

die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet,

c)

die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt und

d)

die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Marktwert der in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Sicherheiten ist jederzeit mindestens so hoch wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

Artikel 30

Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger

(1)   Anteile eines ELTIF können an Kleinanleger vertrieben werden, wenn Kleinanleger eine geeignete Anlageberatung durch den Verwalter des ELTIF oder den Vertreiber erhalten.

(2)   Ein Verwalter eines ELTIF kann Anteile des ELTIF nur in dem Fall direkt Kleinanlegern anbieten oder bei ihnen platzieren, wenn dieser Verwalter befugt ist, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistungen zu erbringen und wenn dieser Verwalter den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Eignungstest vorgenommen hat.

(3)   Wenn das Finanzinstrument-Portfolio eines potenziellen Kleinanlegers 500 000 EUR nicht übersteigt, vergewissert sich der Verwalter des ELTIF oder ein Vertreiber nach der Vornahme des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Eignungstests und geeigneter Anlageberatung auf der Grundlage der von dem potenziellen Kleinanleger bereitgestellten Informationen, dass der potenzielle Kleinanleger insgesamt nicht mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in ELTIF investiert und der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF investierte Betrag mindestens 10 000 EUR beträgt.

Der potenzielle Kleinanleger ist dafür verantwortlich, dem Verwalter des ELTIF oder dem Vertreiber korrekte Informationen über das in Unterabsatz 1 genannte Finanzinstrument-Portfolio sowie Investitionen des potenziellen Kleinanlegers in ELTIF zu geben.

Ein Finanzinstrument-Portfolio im Sinne dieses Absatzes umfasst Bareinlagen und Finanzinstrumente, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente.

(4)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, sehen für alle Anleger Gleichbehandlung vor und schließen eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen aus.

(5)   Die Rechtsform eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, bringt keine weitere Haftung für den Anleger mit sich und erfordert keine zusätzlichen Verpflichtungen im Namen eines Anlegers, abgesehen vom ursprünglichen Kapitaleinsatz.

(6)   Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung der Anteile des ELTIF stornieren und erhalten ihr Geld ohne Abzüge zurück.

(7)   Der Verwalter eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, legt geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern fest, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

Artikel 31

Vertrieb von Anteilen von ELTIF

(1)   Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011/61/EU kann der Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.

(2)   Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.

(3)   Der Verwalter eines ELTIF teilt den für ihn zuständigen Behörden für jeden von ihm verwalteten ELTIF mit, ob er den ELTIF an Kleinanleger vertreiben will.

(4)   Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter des ELTIF den für ihn zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung:

a)

den Prospekt des ELTIF;

b)

für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt; und

c)

Angaben zu den in Artikel 26 genannten Einrichtungen.

(5)   Die Zuständigkeiten und Befugnisse von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.

(6)   Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF auch den Vertrieb eines ELTIF, wenn der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt bzw. verstoßen wird.

(7)   Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF für den Fall, dass der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.

KAPITEL VI

AUFSICHT

Artikel 32

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.

(2)   Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen.

(3)   Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF angeführten Verpflichtungen und der im Prospekt angeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

(4)   Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters des ELTIF zu überwachen, damit der Verwalter des ELTIF in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten.

Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Verwalter des ELTIF zu überwachen.

(5)   Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „ELTIF“ nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie unter dieser Verordnung zugelassen sind und dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 33

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)   Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, auch in Bezug auf Sanktionen, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.

(3)   Die für den ELTIF zuständige Behörde untersagt die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“, wenn der Verwalter des ELTIF dieser Verordnung nicht mehr entspricht.

Artikel 34

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1)   Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

(2)   Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(3)   Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der ESMA Aufgaben übertragen.

Artikel 35

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Sofern nicht identisch, arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)   Die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zusammen.

(3)   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

(4)   Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Bearbeitung von Anträgen durch die Kommission

Die Kommission priorisiert und optimiert ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB. Die Kommission optimiert das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zur Gewährung von Anträgen auf Finanzierung von der EIB, die von ELTIF eingereicht werden.

Artikel 37

Überprüfung

(1)   Die Kommission leitet spätestens am 9. Juni 2019 eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung ein. Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht:

a)

die Auswirkung von Artikel 18;

b)

die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 13 Absatz 1, wonach mindestens 70 % des Vermögens in zulässige Anlagevermögenswerte investiert werden müssen, auf die Vermögenswertdiversifizierung;

c)

der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die unter Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallenden AIFM am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;

d)

der Umfang, in dem die Liste zulässiger Vermögenswerte und Investitionen sowie die Diversifizierungsvorschriften, die Zusammensetzung des Portfolios und die Obergrenzen für die Aufnahme von Barkrediten aktualisiert werden sollten.

(2)   Nach der Überprüfung nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Anhörung der ESMA unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 71.

(2)  ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 8.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(18)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(20)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


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