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Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union
Die Möglichkeit der Änderung des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist von wesentlicher Bedeutung für die Europäische Union (EU). Durch eine solche Änderung können der Rahmen der EU-Gesetze und -Politikbereiche an die neuen Herausforderungen angepasst werden, denen die EU gegenübersteht. Der Vertrag von Lissabon ermöglicht nun ein ordentliches und ein vereinfachtes Änderungsverfahren, wodurch das Änderungsverfahren demokratischer wird.
Die Änderungsverfahren sind in Artikel 48 des EUV festgelegt. Unabhängig davon, welches Verfahren Anwendung findet, müssen die Mitgliedstaaten der EU die Änderung der betreffenden Bestimmungen des Vertrags einstimmig beschließen.
Ordentliches Änderungsverfahren
Das ordentliche Änderungsverfahren ist für wichtige Vertragsänderungen notwendig, wie etwa eine Ausweitung oder Einschränkung der Zuständigkeiten (rechtskräftige Bereiche) der EU. Es funktioniert folgendermaßen:
Bei kleineren Änderungen kann der Europäische Rat nach Zustimmung des Parlaments darauf verzichten, einen Konvent einzuberufen.
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Mit dem Vertrag von Lissabon wird ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der internen Politiken und Maßnahmen der EU (Teil III des AEUV) eingeführt. Damit soll die europäische Integration in diesen Bereichen erleichtert werden.
Durch dieses Verfahren ist die Einberufung eines Konvents und einer Konferenz der Vertreter nicht erforderlich.
Änderungen treten erst in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.
Die legitime Autorität der EU kann jedoch nicht mittels eines vereinfachten Änderungsverfahrens erweitert werden.
Die Brückenklauseln
Die Brückenklauseln sind ein weiteres vereinfachtes Änderungsverfahren.
Die allgemeine Brückenklausel (Artikel 48 Absatz 7 EUV) kann in folgenden zwei Fällen angewandt werden:
Wenn der AEUV oder Titel V des EUV vorschreiben, dass ein Gesetzgebungsakt vom Rat einstimmig angenommen werden muss, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Diese Möglichkeit findet keine Anwendung auf Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
Wenn der AEUV vorschreibt, dass die Gesetzgebungsakte vom Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
In beiden Fällen beschließt der Europäische Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Jedes nationale Parlament verfügt über ein Vetorecht und kann die Anwendung der allgemeinen Brückenklausel verhindern.
Die Flexibilitätsklausel (Artikel 352 AEUV)
Diese Klausel erweitert die Kompetenzen der EU, sofern eine Maßnahme als notwendig erscheint, um eines der Ziele der Verträge zu erreichen und die Verträge in diesem Fall nicht die erforderliche Rechtskraft vorsehen. Maßnahmen im Rahmen dieser Bestimmung werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen. Sie dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bereichen enthalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel VI – Schlussbestimmungen – Artikel 48 (ex-Artikel 48 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 41-43).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 352 (ex-Artikel 308 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 196).
Letzte Aktualisierung: 14.10.2022