Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Klima-Sozialfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Als Teil des Fit-für-55-Pakets wird der Klima-Sozialfonds eingerichtet, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) genutzt werden soll zur

  • Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr und im Gebäudesektor, um die Kosten für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer zu senken, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG besonders betroffen sind (siehe Zusammenfassung);
  • Finanzierung einer befristeten direkten Einkommensunterstützung für finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsteilnehmer.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt, um die Reduzierung der Emissionen, auch bei Gebäuden und im Straßenverkehr, voranzubringen. Drei Zielgruppen des Klima-Sozialfonds sind gemäß Verordnung (EU) 2023/955 erheblich von den Kostenauswirkungen des neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr betroffen:

  • Als finanziell schwächere Haushalte gelten Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, darunter auch Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen, sowie Haushalte, die nicht über die Mittel verfügen, das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren.
  • Gefährdete Kleinstunternehmen sind solche, die nicht über die Mittel verfügen, das von ihnen genutzte Gebäude zu renovieren, emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu kaufen oder auf alternative nachhaltige Transportmittel, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, umzusteigen.
  • Unter gefährdeten Verkehrsteilnehmern versteht man Personen und Haushalte, die unter Verkehrsarmut leiden, darunter Personen mit geringem und mittlerem Einkommen sowie solche, die nicht über die Mittel verfügen, emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu kaufen oder auf alternative nachhaltige Transportmittel, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, umzusteigen;

Klima-Sozialfonds

Jeder Mitgliedstaat sollte der Europäischen Kommission nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft einen sozialen Klimaplan vorlegen. Die Pläne sollten Maßnahmen und Investitionen zur Bewältigung der Auswirkungen der CO2-Bepreisung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer umfassen, um erschwingliche Wärme, Kühlung und Mobilität zu gewährleisten.

Förderfähige Maßnahmen und Investitionen

Die Pläne können die Unterstützung der folgenden Maßnahmen und Investitionen beinhalten, die für eine dauerhafte Wirkung konzipiert sein müssen:

  • Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen, die in den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz wohnen, darunter auch Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;
  • Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;
  • Dekarbonisierung von Gebäuden, z. B. Elektrifizierung von Heizung, Kühlung und Kochen, durch Zugang zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen;
  • Integration der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien, u. a. durch Gemeinschaften für erneuerbare Energien, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien;
  • gezielte Information, Aufklärung, Sensibilisierung und Beratung über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen, verfügbare Unterstützung für Gebäudesanierungen und Energieeffizienz sowie nachhaltige und erschwingliche Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;
  • Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, einschließlich finanzieller Unterstützung oder steuerlicher Anreize;
  • öffentliche und private Infrastrukturen, einschließlich des Kaufs von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Auflade- und Betankungsinfrastrukturen und der Entwicklung eines Marktes für gebrauchte emissionsfreie Fahrzeuge;
  • Anreize zur Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel;
  • private und öffentliche Einrichtungen, die nachhaltige Mobilität auf Abruf, gemeinsame Mobilitätsdienste und aktive Mobilitätsoptionen entwickeln und anbieten.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Plänen direkte Einkommensbeihilfen für sozial schwache Haushalte und Verkehrsteilnehmer vorsehen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Straßenverkehrs- und Heizölpreise abzumildern. Eine solche Direktzahlung muss

  • zeitlich begrenzt sein und im Laufe der Zeit abnehmen und
  • darf nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans ausmachen.

Finanzierung

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 werden dem Fonds maximal 65 Milliarden Euro zugewiesen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne leisten.

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen auf den Fonds aus den kohäsionspolitischen Programmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch bis zu 15 % ihrer Mittel aus dem Fonds auf die kohäsionspolitischen Programme übertragen.

Informationen

Die Empfänger von Beihilfe aus dem Fonds sollten darüber informiert werden, woher die Mittel stammen, einschließlich der Fälle, in denen sie über zwischengeschaltete Stellen von diesen Mitteln profitieren. Die Informationen sollten das EU-Emblem und die Wörter „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ enthalten.

Transparenz

Die Kommission sollte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die Entscheidungen gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union weiterleiten, und zwar ohne ungebührliche Verzögerung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 30. Juni 2024 in Kraft.

HINTERGRUND

Mit der Verordnung wird Artikel 26 (Übertragung von Mitteln) der Verordnung (EU) 2021/1060 – Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) – geändert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1-51).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Nachfolgende Berichtigungen der Richtlinie 2003/87/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1-111).

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final vom 4.3.2021).

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3).

Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18).

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.12.2023

Top