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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses – Mai 2022

Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Die beratenden Einrichtungen der EU

Artikel 301 AEUV (ex-Artikel 258 EGV) – Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 302 AEUV (ex-Artikel 259 EGV) – Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 303 AEUV (ex-Artikel 260 EGV) – Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 304 AEUV (ex-Artikel 262 EGV) – Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union – Bestimmungen über die Organe

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL UND DER GESCHÄFTSORDNUNG?

  • Gemäß Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), der eine beratende Funktion ausübt, unterstützt. Der EWSA setzt sich aus Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie anderen Parteien zusammen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, insbesondere im sozioökonomischen, staatsbürgerlichen, beruflichen und kulturellen Bereich. Die Mitglieder des EWSA sind an keine verbindlichen Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und zum allgemeinen Wohl der EU aus.
  • In Artikel 301 AEUV wird die Höchstzahl der Mitglieder des EWSA festgelegt. Darin heißt es, dass der Rat einstimmig einen Beschluss über die Zusammensetzung des EWSA erlässt und die Vergütungen für seine Mitglieder festsetzt.
  • In Artikel 302 AEUV werden die Dauer der (verlängerbaren) Ernennungen der EWSA-Mitglieder und das Ernennungsverfahren, das vom Rat nach Anhörung der Kommission durchgeführt wird, festgelegt.
  • Artikel 303 AEUV besagt, dass der EWSA seinen Präsidenten wählt und sich eine Geschäftsordnung gibt.
  • Laut Artikel 304 AEUV kann der EWSA vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission in den Fällen gehört werden, in denen die Verträge dies vorsehen und in denen sie es für zweckmäßig halten. Er kann auch von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. Die Stellungnahmen des EWSA werden dem Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
  • In Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union werden die Organe der Europäischen Union (EU) aufgelistet. Er besagt, dass das Parlament, der Rat und die Kommission durch den EWSA und den Europäischen Ausschuss der Regionen unterstützt werden, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
  • In der Geschäftsordnung des EWSA ist festgelegt, wie das Gremium arbeitet und sich organisiert. Sie wird vom EWSA-Plenum mit absoluter Mehrheit angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Mit der Geschäftsordnung werden die internen Arbeitsregeln des EWSA kodifiziert und seine grundlegenden Vorschriften, die im Vertrag über die Europäische Union und im AEUV dargelegt sind, ergänzt.
  • Die Geschäftsordnung umfasst einen Verhaltenskodex für die Mitglieder, der Folgendes abdeckt:
  • Mit dem Verhaltenskodex wird zudem ein Ethikbeirat eingesetzt.

Mitglieder

  • Dem EWSA gehören die folgenden drei Gruppen an.
    • Arbeitgeberorganisationen: Vertreter öffentlicher und privater Industrieunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen, der Handelskammern, des Groß- und Einzelhandels, der Finanz- und Verkehrsbranche sowie der Landwirtschaft (Gruppe I).
    • Bedienstete. Vertreter der nationalen Gewerkschaftsverbände auf branchenübergreifender oder sektoraler Ebene (Gruppe II).
    • Organisationen der Zivilgesellschaft. Darunter u. a. Bauernverbände, Verbraucherverbände, KMU, Handwerk, freie Berufe sowie im Bereich Sozial- und Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen (Gruppe III).
  • Die Mitglieder müssen keiner der drei Gruppen angehören. Gruppenlose Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die einer Gruppe angehören. Es wurden neue Vorschriften für die Teilnahme fraktionsloser Abgeordneter an Studiengruppen, ihre Bestellung zu Berichterstattern und ihre Teilnahme an Plenarsitzungen eingeführt.
  • EWSA-Mitglieder werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten der EU vorgeschlagen und vom Rat für fünf Jahre ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2019/853 wird die derzeitige Zahl der Mitglieder nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf 329 festgelegt. In Artikel 301 AEUV ist eine Höchstzahl von 350 Mitgliedern vorgesehen. Die aktuelle Aufteilung der Mitglieder nach Ländern ist wie folgt:
    • 24 für Deutschland, Frankreich und Italien;
    • 21 für Spanien und Polen;
    • 15 für Rumänien;
    • 12 für Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden;
    • 9 für Dänemark, Irland, Kroatien, Litauen, Slowakei und Finnland;
    • 7 für Estland, Lettland und Slowenien;
    • 6 für Zypern und Luxemburg;
    • 5 für Malta.
  • Die drei Gruppen wählen ihre Präsidenten und Vizepräsidenten für eine Amtszeit von 2,5 Jahren. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des EWSA mit.
  • Mit der Ausgabe 2022 der Geschäftsordnung wird eine neue Schwelle für die Mehrheit zur Annahme des Misstrauensantrags eingeführt, die nun bei zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen liegt.

Die Rolle des EWSA im Gesetzgebungsverfahren

  • Der EWSA arbeitet seine Stellungnahmen auf Ersuchen des Parlaments, des Rates oder der Kommission aus.
  • Außerdem bereitet er Bewertungen von bereits umgesetzten EU-Politiken oder -Rechtsinstrumenten vor, die in Form von Stellungnahmen oder Bewertungsberichten erfolgen können.
  • Er kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen, Sondierungsstellungnahmen auf Ersuchen der EU-Organe oder der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union sowie Informationsberichte oder Entschließungen zu allen Fragen abgeben, die die Aufgaben der EU betreffen.

Organisation

Der EWSA setzt sich aus folgenden Gremien zusammen.

  • Die Plenartagung aller Mitglieder des EWSA findet jedes Jahr in neun Sitzungen statt.
  • Die Präsidentschaft setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen.
  • Der Präsident:
    • leitet die Arbeit des EWSA;
    • vertritt den EWSA nach außen;
    • legt vor dem EWSA Rechenschaft über die in seinem Namen unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab;
    • legt nach seiner Wahl sein Arbeitsprogramm für die Dauer seines Mandats und am Ende seiner Amtszeit eine Ergebnisbilanz vor.
  • Zwei Vizepräsidenten, die jeweils für den Haushalt und die Kommunikation zuständig sind.
  • Die erweiterte Präsidentschaft, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten sowie den drei Gruppenvorsitzenden:
    • bereitet die Arbeit des Präsidiums und des Plenums vor;
    • erleichtert in dringenden Fällen oder unter außergewöhnlichen Umständen die notwendigen Entscheidungen.
  • Das Präsidium, das die politische Verantwortung für die allgemeine Leitung des EWSA trägt, besteht aus:
    • dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten;
    • den drei Vorsitzenden der Gruppen;
    • den sechs Fachgruppenvorsitzenden;
    • einer variablen Zahl von Mitgliedern, die die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten allerdings nicht übersteigen darf.
  • In der Ausgabe 2022 der Geschäftsordnung werden die Verfahren für die Wahl der Präsidiumsmitglieder festgelegt.
  • Die Fachgruppen, deren Aufgabe es ist, zu den Gegenständen, mit denen sie befasst werden, Stellungnahmen oder Informationsberichte anzunehmen. Es gibt sechs Fachgruppen:

Der EWSA kann auch beratende Kommissionen einsetzen, die sich aus Mitgliedern des EWSA und Delegierten aus Bereichen der Zivilgesellschaft, die der EWSA zu seinen Arbeiten hinzuziehen möchte, zusammensetzen. Die Beratende Kommission für den industriellen Wandel untersucht die Veränderungen in der Industrie in einer Vielzahl von Sektoren. Sie ist ein eigenständiges Gremium innerhalb des EWSA und hat einen auf alle Industriezweige sowohl im verarbeitenden Gewerbe als auch im Dienstleistungssektor ausgedehnten Aufgabenbereich. Der unterschiedliche Status der Fachgruppen des EWSA und der Fachkommission wurde in der Geschäftsordnung von 2022 berücksichtigt, um mehr Transparenz hinsichtlich ihrer Aufgaben und Ziele zu schaffen.

Der EWSA verfügt zudem über:

Der EWSA wird von einem ständigen Sekretariat unterstützt, das von einem vom Präsidium ernannten Generalsekretär geleitet wird. Der EWSA teilt einige seiner Dienstleistungen (Übersetzung, IT, Logistik) mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen.

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

Die aktuelle Geschäftsordnung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der EWSA hat seinen Sitz in Brüssel.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Geschäftsordnung und Verhaltenskodex der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Mai 2022) (ABl. L 149 vom 31.5.2022, S. 1-54).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Artikel 300 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 177).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozialausschuss:

Artikel 301 (ex-Artikel 258 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 177).

Artikel 302 (ex-Artikel 259 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178).

Artikel 303 (ex-Artikel 260 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178).

Artikel 304 (ex-Artikel 262 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 13 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 22).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15-16).

Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. C 102 vom 5.4.2012, S. 1-5).

Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

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