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Document 62014TN0662

Rechtssache T-662/14: Klage, eingereicht am 15. September 2014 — Ungarn/Kommission

ABl. C 448 vom 15.12.2014, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/26


Klage, eingereicht am 15. September 2014 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-662/14)

(2014/C 448/35)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den letzten Halbsatz in Art. 45 Abs. 8 („indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen“) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass Art. 45 Abs. 8 der angefochtenen Verordnung den von der Ermächtigungsgrundlage, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 1307/2010 (1), gesteckten Rahmen überschreite und in Verkennung der Ermächtigung, die die Rechtsgrundlage den Mitgliedstaaten eingeräumt habe, durch Aufstellung einer einschränkenden Voraussetzung die den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung in der Wirklichkeit leerlaufen lasse.

Ferner enthalte die angefochtene Verordnung keine hinreichende und ausführliche Begründung. Bei einer Änderung in diesem Umfang unter Berufung auf so zahlreiche Ermächtigungsvorschriften lasse sich praktisch nicht nachvollziehen, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die Kommission in welchem Umfang gestützt habe, was eine vom Standpunkt der Rechtssicherheit unerlässliche Überprüfung unmöglich mache.

Die von der Kommission erlassene Regelung diskriminiere außerdem in der Praxis Betriebsinhaber, die Niederwaldbaumarten mit Kurzumtrieb anpflanzen möchten. Die beiden Arten von Anpflanzungen bzw. Forstbetrieben befänden sich in derselben Lage, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, zwischen ihnen danach zu unterscheiden, für die Anpflanzung welcher Baumarten sie sich entschieden.

Darüber hinaus sei die Kommission bei den Verhandlungen über die delegierende Verordnung bis zum Schluss dagegen gewesen, dass die Mitgliedstaaten auch Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb als im Umweltinteresse genutzte Flächen einstufen dürften. Alles deute darauf hin, dass die Kommission durch die angefochtene Regelung diese Möglichkeit in der Praxis habe verhindern wollen, womit sie ihre Befugnisse missbraucht habe.

Schließlich habe die angefochtene Verordnung dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass zum einen Art. 45 Abs. 8 der angefochtenen Verordnung unter mehreren Gesichtspunkten nicht eindeutig sei und zum anderen die Verordnung bis zu ihrem Inkrafttreten keinen ausreichenden Anpassungszeitraum gewährleiste, um sich an eine Änderung von solcher Tragweite anzupassen. Dies verstoße auch gegen den Grundsatz des legitimen Vertrauens, weil die Kommission bei der Abfassung der in Kraft tretenden Bestimmung nicht berücksichtigt habe, dass der Anpassungszeitraum im Bereich der Landwirtschaft im vorliegenden Fall länger sein müsse. Abgesehen davon stelle der streitige Rechtsakt einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347, S. 608).


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