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Document 52016PC0544

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

COM/2016/0544 final - 2013/0141 (COD)

Brüssel, den 24.8.2016

COM(2016) 544 final

2013/0141(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz vor Pflanzenschädlingen


2013/0141 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2013) 267 final – 2013/0141 (COD)):

6. Mai 2013

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

10. Dezember 2013

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

15. April 2014

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

*

Festlegung des Standpunkts des Rates:

18. Juli 2016

*Unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den informellen Gesprächen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament hat die Kommission keinen geänderten Vorschlag erstellt, sondern ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Parlaments in der „Communication de la Commission sur les suites données aux avis et résolutions adoptés par le Parlement européen lors de la session d'avril 2014“ (Dok. SP(2014) 471) erläutert, die am 7. Juli 2014 dem Europäischen Parlament übermittelt wurde.

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag dient der Aufhebung und Ersetzung der Unionsvorschriften über den Schutz vor Pflanzenschädlingen, d. h. der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie sechs weiterer Richtlinien über Pflanzenschutz und Schadorganismen. Der gegenwärtige Rechtsrahmen besteht seit 1977 und muss an neue Herausforderungen angepasst werden, die sich aus der Intensivierung des Handels und dem Klimawandel ergeben. Der Vorschlag war Teil eines Pakets zur Überarbeitung einer Reihe von Rechtsvorschriften über Pflanzengesundheit, Tiergesundheit, amtliche Kontrollen bei Pflanzen, Tieren, Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Aufwendungen der Union für diese Politikmaßnahmen.

Der Vorschlag umfasst die Bewertung und das Management von Risiken, die von Pflanzenschädlingen ausgehen. Diese Schädlinge werden anhand der Kriterien internationaler Normen in Quarantäneschädlinge und geregelte Nichtquarantäneschädlinge unterteilt. Die Quarantäneschädlinge wiederum werden unterteilt in Unionsquarantäneschädlinge (Maßnahmen im gesamten Gebiet der Union) und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge (Maßnahmen nur in bestimmten Schutzgebieten). All diese Schädlinge werden ausschließlich auf der Grundlage einer Risikobewertung nach internationalen Normen gelistet. Es wurde auch vorgeschlagen, die 10 % der Unionsquarantäneschädlinge mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen als prioritäre Schädlinge einzustufen, für die strengere Anforderungen in Bezug auf Untersuchungen und Tilgungspläne gelten sollten.

Der Vorschlag enthält eine neue, spezifischere Verpflichtung zur Meldung von Schädlingen durch alle Beteiligten (zuständige Behörden, Unternehmer und auch Privatpersonen). Ferner enthält er neue, spezifischere Bestimmungen für die Tilgung von Schädlingen, Untersuchungen, Mehrjahresprogramme für Untersuchungen, Krisenpläne und Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge, vorläufige Maßnahmen in Bezug auf Schädlinge, die noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet sind, strengere nationale Maßnahmen zur Schädlingstilgung und Ausnahmeregelungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen.

Darüber hinaus sieht er ein proaktiveres System für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einem Schädling als Wirt dienen können und ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko darstellen, in die und innerhalb der Union vor. Die Zertifizierungsvorschriften werden durch das Erfordernis eines einheitlichen Pflanzenpasses für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vereinfacht. Zudem wird durch die „Bescheinigung vor der Ausfuhr“ die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Fall der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten vor der Ausfuhr in ein Drittland verbessert.

Der Vorschlag dient den Zielen einer besseren Rechtsetzung, da er die Vorschriften für das Listen aller Schädlinge (Quarantäneschädlinge und geregelte Nichtquarantäneschädlinge) in einem Rechtsrahmen vereinfacht, klarere, detailliertere Vorschriften über die Reaktion beim Auftreten von Schädlingen enthält und die Zertifizierungs- bzw. Bescheinigungsanforderungen für geregelte Waren zwecks Verbringung in das und auf dem Gebiet der Union vereinheitlicht und klarer fasst. Außerdem enthält er transparentere Vorschriften über die Bewertung und das Management von Risiken durch Pflanzenschädlinge.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

3.1Allgemeine Bemerkungen

Der Kommissionsvorschlag wurde am 6. Mai 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Am 15. April 2014 nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an, worin es die Hauptziele des Kommissionsvorschlags unterstützt. Insbesondere stimmte das Europäische Parlament der Klassifizierung der Schädlinge, den Maßnahmen in Bezug auf Meldung, Tilgung, Untersuchungen, Krisenpläne und Simulationsübungen, der Notwendigkeit eines proaktiveren Einfuhrsystems und dem neuen Konzept für die Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände zu. Das Europäische Parlament schlug vor, die 10%-Obergrenze für prioritäre Schädlinge zu streichen, und fügte mehrere Änderungen zur Verschärfung der Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie zur Einführung von Berichtspflichten bezüglich der Ausweitung der Pflanzenpassregelung und der Auswirkungen der die Einfuhren betreffenden Maßnahmen ein. Ferner schlug das Europäische Parlament vor, alle geregelten Schädlinge in den Anhängen der Verordnung aufzuführen.

Der Standpunkt des Europäischen Parlaments umfasste 136 Abänderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission.

Es wurde kein geänderter Kommissionsvorschlag erarbeitet. In der „Communication de la Commission sur les suites données aux avis et résolutions adoptés par le Parlement européen lors de la session d'avril 2014“ (Dok. SP(2014) 471)), die dem Europäischen Parlament am 7. Juli 2016 übermittelt wurde, erklärte die Kommission, sie könne 50 der 136 Änderungen ganz, teilweise, im Grundsatz oder vorbehaltlich einer Neuformulierung annehmen, da sie der Ansicht sei, dass diese Änderungen der Klärung oder Verbesserung des Kommissionsvorschlags dienen könnten und mit seinen allgemeinen Zielen übereinstimmten.

Nach Annahme des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung wurden die informellen Gespräche zwischen den Delegationen des Europäischen Parlaments, des Ratsvorsitzes und der Kommission im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des Gemeinsamen Standpunkts („frühzeitige Einigung in zweiter Lesung“) fortgesetzt.

Diese Gespräche waren erfolgreich und spiegeln sich im gemeinsamen Standpunkt des Rates wider, der mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass der gemeinsame Standpunkt des Rates die ursprünglichen Ziele des Kommissionsvorschlags reflektiert und zahlreiche Bedenken des Europäischen Parlaments berücksichtigt. Obgleich der gemeinsame Standpunkt in einigen Punkten vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag abweicht, stellt er nach Auffassung der Kommission einen sorgfältig austarierten Kompromiss dar und deckt alle Sachverhalte ab, die sie bei Annahme ihres Vorschlags als wesentlich erachtete.

3.2Von der Kommission akzeptierte Abänderungen des Europäischen Parlaments, die ganz, teilweise oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden

Unterrichtung der maßgeblichen Unternehmer über Krisenpläne. Das Europäische Parlament fügte eine Abänderung (56) ein, die besagt, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Krisenpläne an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln „und alle maßgeblichen Unternehmer“ darüber unterrichten. Die Unterrichtung aller maßgeblichen Unternehmer ist eine nützliche Ergänzung, die die Kommission und der Rat akzeptiert haben und die in den Verordnungstext aufgenommen worden ist.

Mitwirkung der betroffenen Akteure an Simulationsübungen. Das Europäische Parlament fügte eine Abänderung (57) dahingehend ein, dass diese Übungen innerhalb einer angemessenen Frist „und unter Mitwirkung der betroffenen Akteure“ für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt werden. Die Mitwirkung der betroffenen Akteure ist eine nützliche Ergänzung, die von der Kommission und vom Rat akzeptiert worden ist.

3.3Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des Europäischen Parlaments, die ganz, teilweise oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden

Streichung der 10%-Obergrenze für prioritäre Schädlinge. Das Europäische Parlament hielt die Obergrenze von 10 % der Gesamtzahl der Unionsquarantäneschädlinge für willkürlich und schlug ihre Streichung vor (Abänderung 40). Die Kommission lehnte diese Änderung ab, um sicherzustellen, dass bei der Verabschiedung der Liste der prioritären Schädlinge der Grundsatz der Priorisierung beachtet wird. Der Rat akzeptierte die Änderung, und die 10%-Obergrenze ist aus der Verordnung gestrichen worden. Die Kommission kann das im Interesse des Kompromisses akzeptieren, zumal es weiter möglich sein wird, den Grundsatz der Priorisierung auch ohne spezifische gesetzliche Obergrenze zu beachten.

Berichterstattung über Pflanzenpässe. Das Europäische Parlament schlug eine Abänderung vor, mit der die Kommission verpflichtet wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf jegliche Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmen vorzulegen (Abänderungen 108 und 109). Die Kommission lehnte diese Änderung ab, weil im Zuge der Folgenabschätzung der Schluss gezogen worden war, dass die Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle zum Anbau bestimmten Pflanzen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Unternehmer und den Pflanzenhandel hätten. Der Rat akzeptierte die Änderung. Im Interesse eines Kompromisses kann die Kommission den Standpunkt des Rates akzeptieren.

Berichterstattung über die Einfuhren betreffende Maßnahmen. Das Europäische Parlament schlug vor, die Kommission zu verpflichten, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht samt einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Durchsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren in das Gebiet der Union vorzulegen (Abänderung 98). Der Rat akzeptierte die Änderung. Die Kommission hatte diese Abänderung des Europäischen Parlaments zwar ursprünglich abgelehnt, weil sie sie für zu aufwendig hielt, doch sie kann im Interesse eines Kompromisses den Text, so wie er in den Standpunkt des Rates eingeflossen ist, akzeptieren.

3.4Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden

Einige kleinere Änderungen wurden von der Kommission teilweise akzeptiert, aber nicht eigens in den endgültigen Standpunkt des Rates eingearbeitet, da sie sich im Laufe der Verhandlungen erübrigten oder bereits an anderer Stelle erläutert wurden oder aber bereits implizit im Vorschlag enthalten waren (z. B. die Abänderungen 43, 44, 45, 46, 51, 52 und 53).

3.5Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden

Ausdehnung der Schädlingsdefinition auf schädliche invasive gebietsfremde Pflanzen. Das Europäische Parlament schlug die Ausdehnung der Schädlingsdefinition auf schädliche invasive gebietsfremde Pflanzen vor (Abänderung 19). Die Kommission lehnte die Änderung ab, weil eine solche Ausweitung des Geltungsbereichs zu Überschneidungen mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten führen und die verfügbaren Ressourcen für die Beurteilung und Bekämpfung von Schädlingen überstrapazieren würde. Der Rat lehnte eine solche Ausweitung des Geltungsumfangs ebenfalls ab, war aber bereit, unter bestimmten Bedingungen nicht-parasitäre Pflanzen als Schädlinge im Sinne der Verordnung anzusehen (siehe 3.6).

Festlegung der Liste der Schädlinge im Anhang der Verordnung anstatt in einem Durchführungsrechtsakt. Das Europäische Parlament schlug eine Abänderung dahingehend vor, dass alle Schädlinge in den Anhängen der Verordnung aufgeführt werden sollten (beispielsweise Abänderungen 14, 30 und 31). Die Kommission lehnte diese Änderung ab. Sie hält die Kriterien, anhand deren über die Aufnahme eines Schädlings in die Liste entschieden wird, für ein wesentliches Element des Geltungsumfangs der Verordnung, nicht jedoch die Liste selbst, die vorübergehender Natur ist. Der Status von Schädlingen in den Listen ändert sich häufig und ist mit Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Schädlinge sowie mit den betroffenen Drittländern/Mitgliedstaaten verknüpft. Deshalb sollten Schädlinge in Durchführungsrechtsakten aufgelistet werden, nicht in Anhängen der Verordnung. Der Rat lehnte die Änderung aus denselben Gründen ab.

Recht der zuständigen Behörden auf Eindämmung anstatt Tilgung. Das Europäische Parlament schlug in seiner Abänderung vor, die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, selbst zu beschließen, Unionsquarantäneschädlinge einzudämmen anstatt zu tilgen, wenn sie eine Tilgung nicht für möglich hielten (Abänderung 47). Die Kommission lehnte diese Änderung ab, weil es für den Pflanzenschutz im Gebiet der Union wichtig ist, dass die Tilgung für die zuständigen Behörden die einzige Option bleibt. Die Eindämmung sollte nur zulässig sein, wenn dies auf Unionsebene im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission entschieden wird. Der Rat lehnte die Änderung aus denselben Gründen ab.

Koordinierung der Entschädigungszahlungen an Unternehmer. Das Europäische Parlament schlug eine Änderung vor, wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie Unternehmer für den Wert der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und der sonstigen Gegenstände entschädigen, die durch Tilgungsmaßnamen in einer Grenzregion vernichtet wurden, dafür sorgen, dass unter den betroffenen Mitgliedstaaten adäquate Entschädigungszahlungen vereinbart werden, damit eine Wettbewerbsverfälschung verhindert wird (Abänderung 48). Die Kommission lehnte diese Änderung ab, weil die Ergänzung nicht den Gegenstand des Verordnungsvorschlags, sondern die finanzielle Regulierung von Kommissionsmaßnahmen betrifft und weil sie aufgrund ihres deklaratorischen Charakters den Regeln der Rechtsetzungstechnik zuwiderläuft. Der Rat lehnte die Änderung aus denselben Gründen ab.

Strenge Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr. Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch die Union schlug das Europäische Parlament strengere Anforderungen vor, einschließlich der Verwendung eines amtlichen Pflanzenschutzsiegels und strenger Überwachung (Abänderungen 91, 92). Die Kommission lehnte diese Änderungen ab, weil sie hohen Aufwand verursachen und in keinem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Pflanzengesundheitsrisiko stehen, das von den betreffenden Waren ausgeht. Der Rat lehnte die Änderung aus denselben Gründen ab und weil die Durchfuhr in Querschnittsbestimmungen der neuen Verordnung über amtliche Kontrollen (COM(2013) 265 final – 2013/0140 COD) geregelt werden soll.

Anhörung der Beratenden Gruppe. Das Europäische Parlament fügte eine Abänderung des Inhalts ein, dass die Kommission die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, die gemäß Beschluss 2004/613/EG der Kommission eingerichtet wurde, konsultiert und dass diese Gruppe Zuarbeit bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten leistet (Abänderung 113). Die Kommission lehnte diese Änderung ab, weil eine solche Praxis im Ermessen der Kommission liegen und nicht in einem Rechtsakt festgelegt sein sollte. Die Kommission konsultiert die Beratende Gruppe regelmäßig zu Fragen der Pflanzengesundheit, und 2013 wurde im Rahmen der Beratenden Gruppe eine ständige Arbeitsgruppe für den Bereich Pflanzen eingerichtet. Der Rat lehnte die Änderung aus denselben Gründen ab.

3.6Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen

Der Rat hat viele Änderungen eingefügt; es sind fast alle Artikel des Vorschlags betroffen. Die meisten dieser Änderungen stellen eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Vorschlags dar, führen aber keine neue oder grundlegend andersartige Herangehensweise ein. Die folgenden Bestimmungen erweitern indessen den Geltungsbereich oder die Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung.

Ausdehnung der Schädlingsdefinition auf nicht-parasitäre Pflanzen. Im Vorschlag fielen nicht-parasitäre Pflanzen nicht unter die Schädlingsdefinition. Der Rat fügte eine Bestimmung hinzu, die für nicht-parasitäre Pflanzen (außer invasiven gebietsfremden Arten) festlegt, dass sie als Pflanzen angesehen werden können, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen (Schädlinge), wenn Nachweise dafür vorliegen, dass von ihnen Pflanzengesundheitsrisiken mit schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union ausgehen. Im Interesse eines Kompromisses hat die Kommission diese Änderung akzeptiert.

Vorübergehende Schutzgebiete. Der Rat hat eine Bestimmung eingefügt, wonach die Kommission vorübergehende Schutzgebiete anerkennen kann, für die die Bestimmungen der normalen Schutzgebiete gelten. Für die Einrichtung eines vorübergehenden Schutzgebietes ist jedoch nur eine Erhebung über einen Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung erforderlich, und nicht von drei Jahren wie für die normalen Schutzgebiete. Die Anerkennung eines vorübergehenden Schutzgebietes gilt höchstens für drei Jahre nach der Anerkennung und endet automatisch nach drei Jahren. Die Kommission hat diese Bestimmung akzeptiert, weil sie mehr Flexibilität bei der Einrichtung von Schutzgebieten ermöglichen könnte.

Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko. Der Rat hat eine Bestimmung vorgeschlagen, die festlegt, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem Drittland, die keinen anderen Bestimmungen unterliegen und von denen nach dem Ergebnis einer vorläufigen Bewertung ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, „Pflanzen mit hohem Risiko“, „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko“ bzw. „andere Gegenstände mit hohem Risiko“ sind, die nicht in die Union eingeführt werden dürfen. Bei dieser vorläufigen Bewertung werden für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände jeweils bestimmte Kriterien berücksichtigt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko vorläufig auf der geeigneten taxonomischen Ebene und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen der Drittländer oder bestimmten Gebiete von Drittländern aufgeführt werden. Ergibt eine vollständige Risikobewertung, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste gestrichen oder besonderen Maßnahmen gemäß der Verordnung unterworfen werden sollten, können die Listen geändert werden. Die Kommission hat diese Änderung im Interesse eines Kompromisses akzeptiert und weil sie eine proaktive Einfuhrpolitik im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ermöglichen kann.

Verpackungsmaterial aus Holz. Der Rat hat detailliertere Bestimmungen über die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in die, innerhalb der und aus der Union eingefügt. Diese Verbringungen müssen ausdrücklich den entsprechenden internationalen Standards (ISPM 15 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)) genügen. Die Kommission hat diese Änderung akzeptiert, da sie für mehr Klarheit bei den Bestimmungen über Verpackungsmaterial aus Holz sorgt.

Geschlossene Anlagen. Zur Ergänzung der Bestimmungen des Vorschlags über Quarantänestationen hat der Rat Regelungen über geschlossene Anlagen eingefügt, da einige Mitgliedstaaten unter Umständen nicht in der Lage sind, Quarantänestationen einzurichten und zu betreiben. Die Kommission hat die Änderung akzeptiert, weil sie bestimmten Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bietet.

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr aller Pflanzen. Laut Vorschlag der Kommission sollten lebende Pflanzen (d. h. vollständige Pflanzen, Obst, Gemüse, Schnittblumen usw.), die besonderen Einfuhrbestimmungen unterliegen, nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis in die Union eingeführt werden dürfen. Der Rat hat diese Anforderung erweitert. Er hat den Text dahingehend ergänzt, dass die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festlegt, dass eine solche Verpflichtung für alle Pflanzen gilt (nicht nur für solche Pflanzen, für die Einfuhrbestimmungen festgelegt worden sind). In diesem Durchführungsrechtsakt wird allerdings festgelegt, dass Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. Bei dieser Bewertung werden bestimmte festgelegte Kriterien berücksichtigt. Die Kommission hat die Ausweitung der Bestimmungen über Pflanzengesundheitszeugnisse akzeptiert, da sie für einen besseren Überblick über eingeführte Pflanzen sorgt und bessere pflanzengesundheitliche Garantien bietet.

4.Schlussfolgerung

Nach Auffassung der Kommission spiegelt der gemeinsame Standpunkt, den der Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen hat, die ursprünglichen Ziele des Kommissionsvorschlags wider und trägt vielen Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung. Obgleich der gemeinsame Standpunkt in einigen Punkten vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag abweicht, stellt er nach Auffassung der Kommission einen sorgfältig austarierten Kompromiss dar und deckt alle Sachverhalte ab, die sie bei Annahme ihres Vorschlags als wesentlich erachtete.

Aus den oben erläuterten Gründen befürwortet die Kommission den gemeinsamen Standpunkt vom 18. Juli 2016.

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