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Document 52012XG0215(01)

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ABl. C 42 vom 15.2.2012, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/13


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2012/C 42/04

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für einen Teil des auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blocks S3, der als Blockteil S3a bezeichnet wird, eine Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Blockteil S3a des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Der Blockteil S3a wird begrenzt durch den Breitengrad durch den Punkt A und den Punkt B, durch den Längengrad durch Punkt B und durch den Großkreis zwischen dem Punkt A und dem Schnittpunkt des genannten Längengrads mit der Linie gemäß der Beschreibung in der Anlage des Bergbaugesetzes. Dieser Schnittpunkt liegt in der Nähe des Punktes C.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Punkt

°

″ östliche Länge

°

″ nördliche Breite

A

3

58

27,000

52

0

0

B

4

0

0,000

52

0

0

C

4

0

0,000

51

58

43,622

Die Position dieser Punkte wird in Form von nach dem Europäischen Terrestrischen Referenzsystem berechneten geografischen Koordinaten angegeben.

Die Oberfläche des Blockteils S3a beträgt 2,1 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, themacoördinator mijnbouw en mijnbouwklimaat directie Energiemarkt

ALP/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: E. J. Hoppel).


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