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Document 52002PC0187

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

/* KOM/2002/0187 endg. - CNS 2002/0116 */

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 304–309 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0187

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor /* KOM/2002/0187 endg. - CNS 2002/0116 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0304 - 0309


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [1] muss im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik aus folgenden Gründen geändert werden:

[1] ABl. L 337 vom 30.12.2001, S.10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.25)

- Die derzeitige Verordnung enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte, die mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [2] in Einklang gebracht werden müssen;

[2] ABl. ,C" [...] vom [...], S. [...]

- Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sollten angemessene Bestimmungen für die geltende Regelung zur Anpassung der Fangkapazität vorgesehen werden, die auf den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen [3] basiert.

[3] Nach der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft decken die MAP den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 ab. Mit der Entscheidung 2002/70/EG vom 28. Januar 2002 (ABl. L31 vom 1.2.2002, S.77) wurde die Geltungsdauer der Entscheidung bis 31. Dezember 2002 verlängert.

- Mit vier aufeinanderfolgenden MAP konnte die Gesamtkapazität zwischen 1983 und 2002 zwar reduziert werden, aber es gelang nicht, die ernsthafte Dezimierung einer großen Zahl wirtschaftlich bedeutender Fischbestände zu verhindern. Im Jahr 2001 mussten Sofortmaßnahmen getroffen werden, um einige dieser Bestände vor dem Zusammenbruch zu bewahren. Die Kommission hat wiederholt auf die Mängel der MAP und die Probleme bei ihrer Umsetzung hingewiesen [4].

[4] Halbzeitüberprüfung der MAP (KOM/2000/272 endg. vom 10. Mai 2000); Grünbuch über die Zukunft der GFP nach 2002 (KOM/2001/135)

Die Kommission weist in ihrer Mitteilung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Fahrplan) [5] nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer einfacheren, wirksameren und transparenteren Flottenpolitik mit den folgenden drei Schwerpunkten hin:

[5] Verweis auf Fahrplan

- Beschränkungen der Beihilfen für Modernisierung, Ersetzung und Ausfuhr von Fischereifahrzeugen;

- Sondermaßnahmen für Fischereifahrzeuge, für die mehrjährige Bewirtschaftungs pläne gelten;

- eine einfachere Regelung für die Begrenzung der Fischereikapazität.

Diese Schwerpunkte sind in die Vorschläge für eine Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für eine Verordnung zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen und in den vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 eingegangen:

- Die Erneuerung der Flotte muss ohne Erhöhung des Fischereiaufwands, unter soliden wirtschaftlichen Bedingungen und ohne öffentliche Zuschüsse erfolgen. Beihilfen zur Modernisierung der Flotte sind nur zulässig, wenn sie der Verbesserung von Sicherheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen oder der Qualität der Fischereierzeugnisse an Bord dienen oder wenn sie die Fangmethoden verbessern (Selektivität der Fanggeräte usw.), wobei es in keinem Fall zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands kommen darf;

- öffentliche Zuschüsse für die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen in Drittländer und die Gründung von gemischten Gesellschaften sind nicht mehr zulässig. Diese Maßnahmen würden nur zu einer Übertragung der Überkapazitäten der Gemeinschaft auf Drittländer führen und wären mit einer verantwortungsvollen Verwendung des Geldes der europäischen Steuerzahler nicht vereinbar;

- Maßnahmen zur Stützung der kleinen Küstenfischerei sollten insbesondere in den empfindlichen marinen Ökosystemen der Küstengebiete nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen und auch nicht zu einer Verstärkung der Auswirkungen von Schleppgeräten auf den Meeresboden beitragen;

- es gibt bereits sozioökonomische Maßnahmen zur Verringerung des Fischerei aufwands, mit denen Fischern Anreize zur Umschulung oder zur Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei geboten werden. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Begünstigten von Diversifizierungsmaßnahmen zu gestatten, die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortzusetzen, sofern dies zur Reduzierung des Fischereiaufwands der Begünstigten führt.

Was die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen betrifft, so wird vorgeschlagen, Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 dahingehend zu ändern, dass die betreffenden Verfahren vereinfacht und die Erstattung der von den Mitgliedstaaten vorgestreckten Mittel durch die Kommission beschleunigt wird.

Mit dem Vorschlag wird festgelegt, inwieweit die Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen auf den Fischerei- und Aquakultursektor anzuwenden sind (Artikel 36 EG-Vertrag). Als Orientierung dient dabei teilweise eine Verordnung des Agrarsektors (nämlich Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999).

Nach der geltenden Regelung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Beihilfe regelungen, die im Rahmen der Pläne nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und gemäß der Definition in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehen sind, gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag notifizieren.

Die Zahlung der Gemeinschaftsmittel zur Ergänzung der Beihilfen der Mitgliedstaaten erfolgt erst, nachdem die Kommission die Beihilfen genehmigt hat. Um die Zahlung der Gemeinschaftsmittel zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne dabei jedoch die Kontrollregelung für staatliche Beihilfen zu lockern, wird vorgeschlagen, die obligatorischen finanziellen Beteiligungen der Mitgliedstaaten zu von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen von den Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auszunehmen. Die Mitgliedstaaten wären dann nicht mehr verpflichtet, kofinanzierte Beihilfen zu notifizieren. Die Ex-Post-Kontrolle - wenn die Ausgaben der Mitgliedstaaten von der Gemeinschaft erstattet werden - wird beibehalten. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 19 besteht daher in drei neuen Absätzen:

- Mit dem ersten Absatz wird der Grundsatz festgelegt, dass die Artikel 87, 88 und 89 für Beihilfen der Mitgliedstaaten zugunsten des Fischerei- und Aquakultursektors gelten;

- im zweiten Absatz wird eine Ausnahme zu dem im ersten Absatz festgelegten Grundsatz eingeräumt, indem die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen von den Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 ausgenommen wird. Die Mitgliedstaaten sind demnach nicht mehr verpflichtet, kofinanzierte Beihilfen zu notifizieren;

- im dritten Absatz wird festgelegt, dass aus verfahrenstechnischen Gründen Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse vorsehen, die über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der obligatorischen finanziellen Beteiligung hinausgehen, insgesamt Absatz 1 unterliegen sollten. Dies gilt auch in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. [...] zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Gesamtmittelbindung des FIAF. Die entsprechenden Änderungen in den Programmplanungsdokumenten müssen jedoch mit den Mitgliedstaaten vereinbart werden.

2002/0116 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...] vom [.....], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7],

[7] ABl. C [...] vom [.....], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [8] enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft.

[8] ABl. L 337 vom 30.12.2001, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25)

(2) Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung [9] wurde verlängert und endet am 31. Dezember 2002.

[9] ABl L 175 vom 3.7.1997, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/70/EG (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.77)

(3) Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden.

(4) Die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Fischereisektors und andere Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, vor allem die angestrebte Anpassung der Fangkapazitäten zur Herstellung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fangflotten und den ihnen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer eingeräumten Fangmöglichkeiten müssen aufeinander abgestimmt werden.

(5) Dieses Gleichgewicht kann nur über einen Kapazitätsabbau erreicht werden; die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Fischereisektor über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) sollte deshalb in erster Linie für das Abwracken von Schiffen gewährt werden, und öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fangflotte sollten nicht länger erlaubt sein.

(6) Aus dem gleichen Grund sollten sich Maßnahmen zur Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen auf die Verbesserung der Sicherheit, Navigation, Hygiene, Produktqualität, Produktsicherheit und der Arbeitsbedingungen oder auf die Erhöhung der Selektivität des Fanggeräts beschränken, auch zum Zweck der Reduzierung des Beifangs und zur Verringerung der Auswirkungen auf das Habitat. Letztgenannte Maßnahmen sollten aber nur dann für Zuschüsse aus dem FIAF in Betracht kommen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen.

(7) Zuschüsse aus dem FIAF für Maßnahmen zur Stützung der kleinen Küstenfischerei sollten gewährt werden, sofern sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands in den empfindlichen Ökosystemen der Küsten führen oder aber zur Verringerung der Auswirkungen von Schleppgeräten auf Flora und Fauna auf dem Meeresboden beitragen.

(8) Die Überführung von Gemeinschaftsschiffen in Drittländer, z.B. im Rahmen von gemischten Gesellschaften, dient nicht der Förderung einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und sollte deshalb nicht mehr bezuschusst werden dürfen.

(9) Sozioökonomische Maßnahmen sollen der Umschulung von Fischern mit dem Ziel dienen, ihnen eine Vollzeitbeschäftigung außerhalb der Seefischerei zu ermöglichen. Diese Maßnahmen dürfen auch der Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei dienen, so dass sie die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen können, sofern dies zur Reduzierung des Fischereiaufwands der Begünstigten führt.

(10) Falls der Rat einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan beschließt oder die Kommission oder einer bzw. mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen einführen, sollten detaillierte Bestimmungen für die Gewährung von Entschädigungen und deren Befristung festgelegt werden.

(11) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages sollten auf Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor Anwendung finden. Im Interesse einer rascheren Erstattung der von den Mitgliedstaaten vorgestreckten Mittel durch die Kommission sollte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Pläne im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [10] eingeführt werden.

[10] ABl L 161 vom 26.6.1999, S.1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

(12) Aus verfahrenstechnischen Gründen sollten sämtliche Maßnahmen, die für obligatorische finanzielle Beteiligungen öffentliche Zuschüsse über das in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder der Verordnung Nr. [...] zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, insgesamt unter Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages fallen.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

,3. Die im Sinne von Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

Mittel

Zu den in den Titeln II, III und IV genannten Maßnahmen können unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. [...] über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [11] Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend "FIAF" genannt, und vorbehaltlich der Artikel 16 und 24(4) dieser Verordnung, gewährt werden

[11] ABl. L [...] vom [...], S. [...]

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. [...] [über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik]. Zu diesem Zweck wird die Programmplanung bei Bedarf abgeändert, insbesondere in Anwendung der vom Rat beschlossenen Aufwandsbeschränkungen, die gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. [...] über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik beschlossen werden.

Die Programmplanung deckt die in den Titeln II, III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Bereiche ab."

b. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. In den Plänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muss nachgewiesen werden, dass die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, dass eine Modernisierung der betreffenden Fischereifahrzeuge ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und die geplanten Maßnahmen die Nachhaltigkeit der Fischerei nicht in Frage stellen.

Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt."

c. Absatz 4 wird gestrichen.

4. Artikel 4 und Artikel 5 werden gestrichen.

5. Titel II erhält folgende Fassung:

,Titel II

Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands"

6. Artikel 6 wird gestrichen.

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. [...] [über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik] zu genügen.

Falls erforderlich, geschieht dies entweder durch die endgültige Stilllegung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Anhangs III oder durch eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge oder durch eine Kombination beider Maßnahmen."

b Absatz 3 erhält folgende Fassung

, 3. Die endgültige Stilllegung kann durch das Abwracken von Schiffen erreicht werden".

c Absatz 4 wird gestrichen.

d In Absatz 5 werden die Buchstaben b), c) und d) gestrichen.

e Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

8. Artikel 8 wird gestrichen.

9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

Öffentliche Zuschüsse für die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen

1. Öffentliche Zuschüsse können für die Ausrüstung, unter anderem für den Einsatz selektiverer Fangmethoden, oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt werden, sofern die nachstehenden Bedingungen erfuellt sind:

a) der Zuschuss betrifft nicht die Kapazität ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung,

b) der Zuschuss führt nicht zu einer Erhöhung der Effizienz des Fanggeräts,

c) der Inhalt der Pläne gemäß Artikel 3 Absatz 3 entspricht den Bestimmungen in Anhang I,

d) die Bedingungen in Anhang III sind erfuellt .

2. Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben.

3. Die für öffentliche Zuschüsse für die Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen in Betracht kommenden Ausgaben dürfen die in Anhang IV Tabelle 1 angegebenen Beträge nicht übersteigen."

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

Gemeinsame Bestimmungen für die Fischereiflotten

Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährten Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse werden zeitanteilig zurückgezahlt, falls das betreffende Schiff innerhalb von fünf Jahren nach der Modernisierung aus der Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestrichen wird."

11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12m und nicht mit Schleppgerät ausgeübt wird."

b. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

,4. Im Sinne von Absatz 3 können unter anderem die nachstehend aufgeführten Vorhaben als integrierte gemeinsame Vorhaben betrachtet werden:

- Sicherheitsausrüstung an Bord und Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen;

- technische Innovationen (selektivere Fangmethoden), die den Fischereiaufwand nicht erhöhen;

- Gestaltung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskette (Verkaufsförderung und Valorisierung);

- berufliche Umschulung oder Weiterbildung."

12. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

,c) Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben,

(i) um ihnen die Umstellung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Sozialplans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50 000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;

(ii) um ihnen die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Diversifizierungsvorhabens zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 20 000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;"

(b) Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

,d) die Umstellungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe (c) Ziffer (i) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt, und die Diversifizierungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe (c) Ziffer (ii) trägt zu einer Reduzierung des Fischereiaufwands der Fischereifahrzeuge bei, auf denen die Begünstigten tätig sind;"

(c) Absatz 6 wird gestrichen.

13. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

,a) bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Entschädigung darf höchstens für drei aufeinander folgende Monate oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000-2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im Voraus wissenschaftliche Nachweise dieser Entwicklungen."

(ii) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

,c) im Falle eines vom Rat beschlossenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans oder von Sofortmaßnahmen, die von der Kommission oder einem bzw. mehreren Mitgliedstaaten beschlossen wurden; die Entschädigung darf vom Mitgliedstaat höchstens für ein Jahr gewährt werden."

b. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000-2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

Falls der Rat einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission Sofortmaßnahmen beschließt, können diese Hoechstbeträge jedoch überschritten werden, sofern die Maßnahme eine Abwrackregelung umfasst, deren Ziel es ist, innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Maßnahme eine Anzahl Fischereifahrzeuge stillzulegen, deren Fischereiaufwand zumindest dem der im Rahmen des Plans oder der Sofortmaßnahme stillgelegten Fischereifahrzeuge entspricht.

Damit die Kommission einen Zuschuss aus dem FIAF genehmigt, muss der Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahme und die detaillierte Berechnung der Prämien mitteilen. Die Maßnahme tritt in Kraft, nachdem der Mitgliedstaat die Genehmigung der Kommission erhalten hat.

Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, des Umfangs der Aufwendungen für die Umstellungsmaßnahmen, des Wiederauffuellungsplans oder der technischen Anpassung."

c. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

,4. Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 gewährt werden."

14. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

Außerdem vergewissert die sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen, bevor die Beihilfen gewährt werden. Wenn sich während des Beihilfenzeitraumes herausstellt, dass der Begünstigte die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ist die Beihilfe zurückzuzahlen.

Die genauen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel können gemäß dem Verfahren nach Artikel 23, Absatz 2 beschlossen werden.

15. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Obligatorische finanzielle Beteiligung und staatliche Beihilfen

1. Unbeschadet Absatz 2 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor.

2. Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages gelten nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Pläne gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [oder in Artikel [...] der Verordnung (EG) Nr. [...] zur Einführung einer Gemeinschaftsmaßnahme für das Abwracken von Fischereifahrzeugen.

3. Alle Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse in Form von obligatorischen finanziellen Beteiligungen gemäß Absatz 2 über das in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EG) [...] zur Einführung einer Gemeinschaftsmaßnahme für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, fallen insgesamt unter Absatz 1 dieses Artikels."

16. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

,Ausschussverfahren

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die in den Artikeln 4, 5, 6, 8, 10, 15, 18 und 21 genannten Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 zu erlassen.

17. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1, Buchstabe (a) erhält folgende Fassung:

,(a) Zur Durchführung der Artikel 8, 15, 18 und 21 durch den mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturstrukturen;

Artikel 2

Anhänge I bis IV werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

(a) Ziffer 1 Buchstabe (c) erhält folgende Fassung:

, (c ) Bedarf des Sektors"

(b) Ziffer 2 Buchstabe (d)Unterabsatz (i) erhält folgende Fassung:

,(i) Indikatoren für die Entwicklung der Flotte im Vergleich zur Zielsetzung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne;"

2. Anhang II wird gestrichen.

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

(a) Der Titel von Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

,1. Durchführung von Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands (Titel II)";

(b) Ziffer 1.0 erhält folgende Fassung:

,1.0 Alter der Schiffe

,Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Jahr der Indienststellung gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge [12] ergibt."

[12] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) 3259/1994 vom 22.12.1994 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(c) Ziffer 1.1. Buchstabe b) Unterabsatz iv) wird gestrichen.

(d) Ziffer 1.1. Buchstaben c) und d) werden gestrichen.

(e) Ziffer 1.2. und 1.3. werden gestrichen.

(f) Der Titel von Ziffer 1.4 erhält folgende Fassung:

,1.4. Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9)"

(g) Ziffer 1.4. Buchstabe b) Unterabsatz i) wird gestrichen.

(h) Ziffer 1.4 Buchstabe b) Unterabsatz ii) erhält folgende Fassung:

,ii) die Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der an Bord haltbar gemachten Fischereierzeugnisse, den Einsatz selektiverer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung sowie die Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften und/oder"

(i) Folgende Ziffer 1.5. wird angefügt:

,1.5. Sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12)

Maßnahmen für die Umschulung von Fischern oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei müssen zu einer Verringerung des Fischereiaufwands der Begünstigten beitragen, auch wenn diese die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen."

(j) Ziffer 2.5 wird gestrichen.

4. In Anhang IV erhält der Text vor der Tabelle 3 in Ziffer 2 folgende Fassung:

,2. Höhe der finanziellen Beteiligung

a) Für alle Maßnahmen und Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuss (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Hoechstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben):

Gruppe 1:

Prämien für die endgültige Stilllegung (Artikel 7), kleine Küstenfischerei (Artikel 11), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12), Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne finanzielle Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Aktionen der Unternehmen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 16), innovative Maßnahmen und technische Hilfe einschließlich Pilotprojekten, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden (Artikel 17).

Gruppe 2:

Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9).

Gruppe 3:

Aquakultur (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d), Binnenfischerei (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter von Unternehmen durchgeführte Aktionen (Artikel 15 Absatz 2).

Gruppe 4:

Andere als von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Pilotprojekte (Artikel 17).

b) In Bezug auf Maßnahmen betreffend den Schutz und die Entwicklung der Meeresressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c), die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Verkaufsförderung (Artikel 14) sowie die Aktionen der Unternehmen (Artikel 15) entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob diese Maßnahmen unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 3 fallen, wobei sie sich insbesondere auf folgende Erwägungen stützt:

- kollektive oder individuelle Interessen,

- kollektive oder individuelle Begünstigte (Erzeugerorganisationen, Vertretungsorganisationen der Unternehmen),

- öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen der Maßnahme oder privates Eigentum und private Verfügungsgewalt,

- finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstitutionen."

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