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Document 52001PC0754

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

/* KOM/2001/0754 endg. - COD 2001/0293 */

ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 198–204 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0754

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) /* KOM/2001/0754 endg. - COD 2001/0293 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0198 - 0204


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Statistische Daten über Einkommen und Lebensbedingungen und insbesondere Indikatoren für Armut und soziale Ausgrenzung eine Notwendigkeit sind, wurden auf hoher politischer Ebene gefordert. Artikel 136, 137 und 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft implizieren, dass im Rahmen der EU-SILC Daten über Einkommen, Lebensbedingungen und soziale Ausgrenzung zu erheben sind. Außerdem wurde in den Schlussfolgerungen von Lissabon (23.-24. März 2000) und Nizza (7.-9. Dezember 2000) der Tagungen des Europäischen Rates die Beseitigung der Armut mit Nachdruck gefordert. Ferner wurden Rat und Kommission gebeten, für eine bessere Kenntnis der sozialen Ausgrenzung zu sorgen, und zwar durch einen kontinuierlichen Dialog und Informationsaustausch sowie optimale Vorgehensweisen auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Indikatoren, mit denen sich auch die Fortschritte messen ließen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission das ,Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung" entwickelt, das 2000 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde. Es soll dazu dienen, die ,Erhebung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene" zu fördern. Die Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(2000) 594 über Strukturindikatoren geht in die gleiche Richtung, das heißt, es werden auch Indikatoren über die Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung, die Armutsraten vor und nach Sozialtransfers und das Fortdauern von Armut eingeschlossen. Für diese Indikatoren muss eine hohe Vergleichbarkeit gewährleistet sein, damit die Mitgliedstaaten der EU in diesem politischen Bereich Fortschritte erzielen können.

Für den Zeitraum 1994-2001 wurde das Europäische Haushaltspanel (ECHP) dazu benutzt, diesem politischen Bedarf nachzukommen. Doch im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Inhalt an neuen politischen Anforderungen auszurichten und die Forderung nach operationeller Verbesserung, das heißt vor allem Aktualität der produzierten Daten, wurde auf der Jahresversammlung der Direktoren für Sozialstatistik am 13. und 14. Juni 1999 beschlossen, das ECHP nach 2002 zu ersetzen. Es wurde eine Taskforce eingerichtet mit dem Mandat, alle Optionen im Hinblick auf Inhalt und Struktur der EU-SILC sorgfältig zu prüfen. Die Arbeit der Taskforce wurde auf der Sitzung der Direktoren für Sozialstatistik am 13. und 14. Juni 2000 vorgelegt. Diese befürworteten die von diesem neuen Instrument vorgegebenen Grundprinzipien, das Verzeichnis der darin aufzunehmenden Themen, die künftigen von der Taskforce wie auch der Arbeitsgruppe einzuschlagenden Schritte und die Einführung eines Rechtsaktes für EU-SILC (Dok. Eurostat/E0/00/DSS/2/9/EN). Ein vorläufiger Entwurf der dazugehörigen Rahmenverordnung wurde vorgelegt und nach Maßgabe der Entscheidungen in den Sitzungen des Ausschusses für das Statistische Programm am 30. Mai 2001 und der Direktoren für Sozialstatistik am 11. und 12. Juni 2001 abgeändert.

2. Inhalt des Verordnungsvorschlags

Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Produktion von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) einzurichten. EU-SILC soll die Bezugsquelle für vergleichbare Statistiken über Einkommensverteilung und soziale Ausgrenzung auf Ebene der Europäischen Union (EU) werden.

Daten sind erforderlich für die beiden Dimensionen Querschnitt (für eine feste Zeit in einem bestimmten Zeitraum) und Längsschnitt (für Veränderungen auf individueller Ebene über die Zeit, werden periodisch eine bestimmte Zeitlang beobachtet). Dennoch besteht die oberste und klare Priorität darin, aktuelle und vergleichbare Querschnittdaten bereitzustellen. Die Anforderungen an Längsschnittdaten werden sowohl dem Erfassungsbereich als auch der Stichprobengröße nach begrenzter sein.

Um multidimensionale Analysen auf der Ebene von Haushalten und Personen durchführen zu können, insbesondere zur Untersuchung wichtiger sozialer Themen, die neu sind und im Einzelnen genauer untersucht werden müssen ist es wichtig, dass sich die Querschnittdaten (bzw. Längsschnittdaten) auf Haushalts- und persönlicher Ebene miteinander verknüpfen lassen.

EU-SILC muss in Bezug auf die Datenquellen flexibel sein. Eurostat empfiehlt dringend die Verwendung vorhandener Datenquellen, gleich ob es sich um Erhebungen oder Register handelt. Eurostat unterstützt zwar die Verwendung nationaler Quellen, möchte jedoch ein Gesamtkonzept für EU-SILC den Ländern anraten, die beabsichtigen, neue Maßnahmen einzuführen. Dieses Konzept dürfte sowohl für die Anforderungen an Querschnitt- als auch Längsschnittdaten das kostengünstigste und effizienteste sein.

EU-SILC wird im Jahre 2003 eingeführt. Die Querschnitt- und Längsschnitt-Mikrodatensätze werden jährlich aktualisiert. Von 2004 an werden der Querschnittkomponente von EU-SILC Module hinzugefügt.

3. Schlussfolgerungen

Die hohe Priorität, die der Rat und die Kommission dem Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung in der EU beimessen, erfordert vergleichbare und aktuelle statistische Daten, um auch die Fortschritte messen zu können. Die Verabschiedung dieses Verordnungsentwurfs gilt als Voraussetzung dafür, dass der Nachfrage der Gemeinschaft ordnungsgemäß nachgekommen werden kann.

2001/0293 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...], [...], S. [...].

aufgrund der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...], [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [3]

[3] ABl. C [...], [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit sie ihre Aufgaben besonders im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Nizza im März bzw. Dezember 2000 ausüben kann, ist die Kommission über die Einkommensverteilung, den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung in den Mitgliedstaaten auf dem Laufenden zu halten.

(2) Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes erhöhen den Bedarf an vergleichbaren aktuellen Quer- und Längsschnittdaten über die Einkommensverteilung sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung, damit sich zuverlässige und aussagekräftige Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen lassen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem ,Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung" [4] sowie als eine der Datenquellen für die Strukturindikatoren der Kommission benutzt werden sollen.

[4] ABl. C [...], [...], S. [...].

(3) Der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung [5] hat unter Aktion 1.2 des Bereichs 1 ,Analyse der sozialen Ausgrenzung" die notwendigen Voraussetzungen geschaffen für eine Finanzierung der Maßnahmen zur Erfassung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken und insbesondere zur Verbesserung der Untersuchungen und der Analyse von Armut und sozialer Ausgrenzung.

[5] ABl. C [...], [...], S. [...].

(4) Das beste Verfahren, den Stand von Einkommen, Armut und sozialer Ausgrenzung zu ermitteln, besteht darin, unter Verwendung harmonisierter Verfahren und Definitionen erhobene Gemeinschaftsstatistiken zu erstellen.

(5) Die Statistiken können die Veränderungen in der Einkommensverteilung, im Umfang und in der Zusammensetzung der sozialen Ausgrenzung nur wiederspiegeln, wenn sie jährlich aktualisiert werden.

(6) Um wichtige Sozialprobleme erforschen zu können, vor allem die neu sind und besonders untersucht werden müssen, benötigt die Kommission Querschnitt- und Längsschnitt-Mikrodaten auf Haushalts- und Personenebene.

(7) Das vorrangige Ziel ist die Erzeugung aktueller und vergleichbarer Querschnittdaten über Einkommen und soziale Ausgrenzung.

(8) Es wird empfohlen, bei den Datenquellen flexibel zu sein und beispielsweise vorhandene nationale Datenquellen aus Erhebungen oder Registern zu verwenden, nationale Stichprobenpläne aufzustellen und die neue(n) Quelle(n) in bestehende nationale statistische Systeme zu integrieren.

(9) Die Verordnung (EG) der Kommission Nr. ......../..... vom .... zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke - [6] legt fest, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden.

[6] ABl. C [...], [...], S. [...].

(10) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [7].

[7] ABl. L 52 vom 22. Februar 1997, S.61.

(11) Da es sich bei den für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] handelt, sind sie nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses zu erlassen.

[8] ABl. L 184 vom 17. Juli 1999, S. 23.

(12) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates [9]eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört. -

[9] ABl. L 181 vom 28. Juni 1989, S. 47.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen zu schaffen (nachstehend ,EU-SILC" genannt), der vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und europäischer Ebene bietet.

Artikel 2

Definitionen

Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

(a) ,Gemeinschaftsstatistiken" ist im Sinn von Artikel 2 der Verordnung (EG) 322/97 zu verstehen.

(b) ,Erstellung von Statistiken" ist im Sinn der Verordnung (EG) 322/97 zu verstehen.

(c) ,Erhebungsjahr" ist das Jahr, in dem die Erhebung oder der größte Teil davon durchgeführt wird.

(d) ,Feldarbeitzeit" ist der Zeitraum, in dem die Erhebungskomponente erfasst wird.

(e) ,Bezugszeitraum" ist der Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Angabe bezieht.

(f) ,Privater Haushalt" ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen.

Kleinere Abweichungen von dieser allgemeinen Definition sind, sofern sie die Vergleichbarkeit nur geringfügig beeinträchtigen, in den Ländern zulässig, die eine gemeinsame Haushaltsdefinition in ihrem nationalen statistischen System haben.

Die Auswirkungen jeder Abweichung von der gemeinsamen Definition auf die Vergleichbarkeit werden in einem Qualitätsbericht gemäß Artikel 16 erläutert.

(g) ,Querschnittdaten" sind einschlägige Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums. Die Querschnittdaten könnten aus einer Querschnitt-Stichprobenerhebung mit oder ohne Rotationsstichprobe oder aus einer reinen Panelstichprobenerhebung stammen (vorausgesetzt, dass die Repräsentativität der Querschnittdaten garantiert ist); solche Daten können mit Registerdaten (Daten über Personen, Haushalte oder Wohnungen, die aus einem Verwaltungs- oder Statistikregister auf Ebene der Einheit gewonnen werden) kombiniert werden.

(h) ,Längsschnittdaten" sind einschlägige Daten auf Ebene von Einzelpersonen, die sich mit der Zeit verändern und die regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beobachtet werden. Die Längsschnittdaten können entweder aus einer Querschnitterhebung mit Rotationsstichproben stammen, bei der einmal ausgewählte Personen immer wieder befragt werden, oder von einer reinen Panelerhebung; sie können mit Registerdaten kombiniert werden.

(i) ,Stichprobenpersonen" sind die Personen, die bei der ersten Welle eines Längsschnittpanels in die Stichprobenauswahl kommen. Dies können alle Mitglieder von Haushalten in der Ausgangsstichprobe sein, oder eine repräsentative Stichprobe von Einzelpersonen im Falle einer Personenerhebung.

(j) ,Primäre Zielgebiete" sind Themenbereiche, in denen eine Erhebung auf jährlicher Basis stattfindet.

(k) ,Sekundäre Zielgebiete" sind Themenbereiche, in denen eine Erhebung alle vier Jahre oder seltener stattfindet.

(l) ,Bruttoeinkommen" ist das Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines bestimmten ,Einkommensbezugszeitraums' vor Abzug von Einkommensteuern, regulären Vermögensteuern und Pflichtversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern und den Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitgebern, aber nach Berücksichtigung von Transfers zwischen Haushalten.

(m) ,Verfügbares Einkommen" ist das Bruttoeinkommen abzüglich Einkommenssteuern, regulären Vermögenssteuern, den Pflichtversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern, den Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitgebern.

Artikel 3

Erfassungsbereich

EU-SILC soll vergleichbare und aktuelle Querschnittdaten über Einkommen, Armut, soziale Ausgrenzung und sonstige Lebensbedingungen sowie Längsschnittdaten erfassen, die auf Einkommen, Erwerbstätigkeit und eine begrenzte Zahl von nichtmonetären Indikatoren der sozialen Ausgrenzung beschränkt sind.

Artikel 4

Zeitplan

1. Die Querschnitt- und Längsschnittdaten sollen von 2003 an jährlich erhoben (bzw. im Falle von Registern aufbereitet) werden. In jedem Mitgliedstaat soll der Zeitplan für die Erhebungen von einem Jahr zum anderen so unverändert bleiben wie möglich.

2. Abweichend von Artikel 4, Absatz 1 ist es Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gestattet mit der jährlichen Querschnittserhebung und der Längsschnitterhebung erst 2004 zu beginnen, sofern sie in der Übergangszeit vergleichbare Daten für diejenigen Indikatoren liefern können, die von der Kommission in den Bereichen gefordert werden für die der Rat die offene Koordinierungsmethode festgelegt hat.

3. Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei kann es sich um einen bestimmten zwölfmonatigen Zeitraum (wie das vorhergehende Kalender- oder Steuerjahr) oder einen ,beweglichen" zwölfmonatigen Zeitraum handeln (z. B. die 12 Monate vor dem Interview).

Kleinere Abweichungen von dieser Definition sind in den Mitgliedstaaten gestattet, die in ihrer nationalen Statistik andere Traditionen pflegen, sofern dies keine nennenswerten Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit hat.

Die Auswirkungen jeder Abweichung von der gemeinsamen Definition auf die Vergleichbarkeit werden in einem Qualitätsbericht gemäß Artikel 16 erläutert.

4. Wird ein bestimmter Einkommensbezugszeitraum benutzt, soll die Feldarbeit für die Erhebungskomponente während eines begrenzten Zeitraums so nahe wie möglich am Einkommensbezugszeitraum oder Zeitpunkt der Steuererklärung durchgeführt werden, damit die Zeitspanne zwischen dem Einkommen und den aktuellen Variablen möglichst kurz ist.

Artikel 5

Datenmerkmale

1. Damit mehrdimensionale Analysen auf der Ebene von Haushalten und Einzelpersonen durchgeführt und vor allem wichtige Aspekte von sozialer Bedeutung untersucht werden können, die neu sind und spezifische Forschungsarbeiten erforderlich machen, müssen alle Haushalts- und Personendaten der Querschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

Analog dazu müssen die Haushalts- und Personendaten der Längsschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

Die Längsschnitt-Mikrodaten brauchen nicht mit den Querschnitt-Mikrodaten verknüpfbar zu sein.

Die Längsschnittkomponente muss mindestens vier Jahre abdecken.

2. Um die Umfragebelastung zu verringern, die Verfahren zur Unterstellung von Einkommen zu erleichtern und die Datenqualität zu prüfen, haben die einzelstaatlichen Behörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 322/97 Zugang zu einschlägigen administrativen Datenquellen.

Artikel 6

Benötigte Daten

1. Die primären Zielgebiete und entsprechenden Bezugszeiträume, die von der Querschnitt- und der Längsschnittkomponente abgedeckt werden, sind in Anhang I festgelegt.

2. Sekundäre Zielgebiete sollen von 2004 an jedes Jahr ausschließlich in die Querschnittkomponente einbezogen werden. Sie werden gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren definiert. Jedes Jahr wird ein sekundäres Zielgebiet erfasst.

Artikel 7

Erhebungseinheit

1. Die Bezugsbevölkerung für EU-SILC besteht aus allen Privathaushalten und ihren derzeitigen Mitgliedern, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zum Zeitpunkt der Datenerhebung ansässig sind.

2. Die wichtigsten zu erhebenden Angaben beziehen sich auf :

(a) private Haushalte, u. a. Daten über die Haushaltsgröße, Zusammensetzung und Grundmerkmale seiner derzeitigen Mitglieder, und

(b) Personen ab 16 Jahren.

3. Die Erhebungseinheit sowie der Erfassungsmodus für die Haushalts- und persönlichen Daten sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 8

Stichprobenauswahl und Regeln für die Weiterverfolgung

1. Die Querschnittdaten und die Längsschnittdaten sollen aus national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben stammen.

2. Bei der Längsschnittkomponente sollen die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen, also die Stichprobenpersonen, über die Dauer des Panels weiterverfolgt werden. Jede Stichprobenperson, die in einen Haushalt innerhalb der Landesgrenzen verzogen ist, soll an ihrem neuen Wohnort weiterverfolgt werden, und zwar nach Regeln und Vorgehensweisen, die gemäß dem in Artikel 14 niedergelegten Verfahren zu definieren sind.

Artikel 9

Stichprobengrößen

1. Auf der Grundlage verschiedener statistischer und praktischer Überlegungen und der Anforderungen an die Genauigkeit der kritischsten Variablen enthält die Tabelle in Anhang II die zu erreichende effektive Mindeststichprobengröße.

2. Die Stichprobengröße für die Längsschnittkomponente entspricht der Zahl der Haushalte, die in jeweils zwei beliebigen, aufeinander folgenden Jahren erfolgreich befragt worden sind. Eine erfolgreiche Befragung liegt vor, wenn alle oder wenigstens die meisten Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren interviewt worden sind.

3. Mitgliedstaaten, die die Einkommensangaben und andere Daten aus Registern entnehmen, können für die Interview-Erhebung Personenstichproben anstelle von Stichproben gesamter Haushalte verwenden. Die effektive Mindeststichprobengröße, ausgedrückt als Zahl der ausführlichen persönlichen Interviews, soll für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente jeweils 75 % der Spalten 3 bzw. 4 der Tabelle in Anhang II betragen.

Information zu Einkommen und andere Daten sind für den Haushalt jeder ausgewählten Person und für alle Haushaltsmitglieder zu erheben.

Artikel 10

Datenübermittlung

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vollständig überprüfte, aufbereitete und gewichtete Querschnitt- und Längsschnittdaten in Form von Mikrodatensätzen, mit imputierten Einkommensdaten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission vorzuschlagenden technischen Format.

2. Für die Querschnittkomponente müssen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Mikrodatensätze für das Erhebungsjahr N übermitteln, und zwar vorzugsweise innerhalb von zehn Monaten nach Beendigung der Datenerhebung. Für Mitgliedstaaten, die ihre Daten zum Ende des Jahres N oder anhand laufender Erhebungen bzw. Register ermitteln, gilt als letzter Termin für die Übermittlung der Mikrodaten an Eurostat der 31. Oktober (N+1), für die übrigen Länder der 1. September (N+1 ).

Als Ausnahme sind die Querschnitt-Mikrodatensätze für das Jahr 2003 der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 zu übermitteln

Die Mitgliedstaaten haben zusammen mit den Mikrodatensätzen die Indikatoren zur sozialen Kohäsion auf der Grundlage der Querschnittstichprobe zum Jahr N zu übermitteln, die in den jährlichen Frühjahrsberichts zum Jahr (N+2) an den Europäischen Rat aufgenommen werden.

3. Für die Längsschnittkomponente müssen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Mikrodatensätze vorzugsweise innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der Feldarbeit übermitteln. Vom zweiten Jahr nach dem Beginn von EU-SILC an ist der verbindliche Schlusstermin für die Übermittlung von Mikrodaten an Eurostat Ende März jeden Jahres (N+2). Folglich soll die erste Datenübermittlung (die verknüpfte Längsschnittdaten für die Erhebungsjahre 2003 und 2004 umfasst) bis Ende März 2006 erfolgen. Die nächste Übermittlung betrifft die drei ersten Erhebungsjahre 2003-2005, danach werden jedes Jahr Längsschnittdaten für die vorhergehenden vier Erhebungsjahre (gegebenenfalls überarbeitete Daten aus früheren Übermittlungen) übersandt.

Artikel 11

Veröffentlichung

Für die Querschnittkomponente veröffentlicht die Kommission (Eurostat) für die im Jahr N erfassten Daten bis Ende Juni N+2 einen jährlichen Querschnittsbericht auf Gemeinschaftsebene.

Als Ausnahme wird für das erste EU-SILC-Jahr (Erhebung während des Jahres 2003) der jährliche Querschnittsbericht auf Gemeinschaftsebene von Eurostat bis September 2005 erstellt.

Artikel 12

Zugang zu vertraulichen EU-SILC-Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

1. In Übereinstimmung mit der Verordnung der Kommission (EG) Nr. .../... [vom.... zur Durchführung von Verordnung (EG) des Rates Nr. 322/97 vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken und die Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke] kann die Gemeinschaftsdienststelle (Eurostat) Zugang zu EU-SILC-Mikrodaten gestatten.

2. Für die Querschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der im Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene Ende Februar N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.

Als Ausnahme wird der Zugang zu wissenschaftlichen Zwecken zu den Querschnitt-Mikrodatensätzen auf Gemeinschaftsebene für das Jahr 2003 Ende April 2005 gestattet.

3. Für die Längsschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der bis zum Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene Ende Juli N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.

Die erste Ausgabe der Längsschnitt-Mikrodatensätze auf Gemeinschaftsebene soll die Jahre 2003 und 2004 abdecken und Ende Juli 2006 erscheinen. Die zweite Ausgabe im Juli 2007 soll die Jahre 2003-2005 abdecken; danach soll jede Juli-Ausgabe die Längsschnittdaten für die jeweils zurückliegenden vier Jahre abdecken.

Artikel 13

Finanzierung

1. Die ersten vier Jahre, für die die in dieser Verordnung angesprochenen Daten erhoben werden, erhalten die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den für die Arbeit anfallenden Kosten.

2. Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten jährlichen Finanzbeiträge wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

3. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr zur Verfügung gestellten Mittel.

Artikel 14

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch Beschluss 89/382 (EWG/Euratom) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Vertreter der Kommission.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 sowie Artikel 8 des Beschlusses.

3. Der nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen sind mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 14 aufgeführten Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen betreffen:

(a) die Definition sowohl des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittskomponente aufzunehmen sind, als auch des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes und das technische Format zur Datenübermittlung an Eurostat;

(b) den detaillierten Inhalt des Qualitätsberichts;

(c) die Aktualisierung der Definitionen, insbesondere die Umsetzbarkeit der Einkommensdefinition laut Buchstabe (l) und (m) von Artikel 2 (einschließlich des Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Komponenten);

(d) die Stichprobenaspekte, einschließlich der Regeln für die Weiterverfolgung;

(e) die Aspekte der Feldarbeit;

(f) das Verzeichnis der sekundären Zielgebiete und -variablen.

2. Als Ausnahme von Absatz 1 sind für die Datenerhebung im Jahre 2003 die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, mindestens sechs Monate vor Beginn des Erhebungszeitraums festzulegen. Diese Maßnahmen sollen sich nur auf die Buchstaben (a) bis (e) von Absatz 1 beziehen.

3. Die Dauer der Befragung zu den primären und sekundären Zielvariablen der Querschnittkomponente soll einschließlich der Befragung des Haushalt und der Einzelperson(en) insgesamt im Landesdurchschnitt nicht mehr als eine Stunde betragen.

Artikel 16

Berichte

Die Mitgliedstaaten haben bis Ende des Jahres N+2, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 10 Ziffer 2 festgelegt, Qualitätsberichte einzureichen, die sowohl die Querschnitt- als auch Längsschnittkomponenten im Verhältnis zur Datenerfassung des Jahres N abdecken und sich schwerpunktmäßig auf die interne Genauigkeit beziehen. Als Ausnahme soll der Bericht für 2003 nur die Querschnittkomponente abdecken.

Die Kommission (Eurostat) erstellt bis zum 30. Juni des Jahres N+3 einen vergleichenden Qualitätsbericht, der für das Erhebungsjahr N sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponenten abdeckt. Als Ausnahme soll der Bericht für 2003 nur die Querschnittkomponente abdecken.

Spätestens am 31. Dezember 2007 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen der Verordnung geleisteten Arbeiten vorlegen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

IN DER QUERSCHNITTKOMPONENTE ERFASSTE PRIMÄRBEREICHE UND IN DER LÄNGSSCHNITTKOMPONENTE ERFASSTE BEREICHE

1. Haushaltsdaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Persönliche Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Effektive Mindeststichprobengrößen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Bezugsgröße ist die effektive Stichprobengröße, d. h. die Größe, die erforderlich wäre, wenn die Erhebung auf einer einfachen Zufallsstichprobe beruhen würde (Designeffekt=1,0). Die tatsächlichen Stichprobengrößen müssen umso größer sein , je höher die Designeffekte 1,0 überschreiten, damit der Nichtbeantwortung jeder Art Rechnung getragen wird. Außerdem bezieht sich die Stichprobengröße auf die Zahl der gültigen Haushalte, nämlich die Haushalte, für die bzw. für deren Mitglieder sämtliche (oder zumindest fast alle) erforderlichen Daten eingeholt wurden.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Statistik

Tätigkeit(en): Sozialstatistik

Bezeichnung der Massnahme: EU-SILC (Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen)

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) B5-6000 (ESTAT) + B3-4105 (GD EMPL)

2002: 1.8 Mio. EUR für B5-6000 (ESTAT)

1.8 Mio. EUR für B3-4105 (DG EMPL)

2003: 3.3 Mio. EUR für B5-6000 (ESTAT)

3.3 Mio. EUR für B3-4105 (DG EMPL)

2004: 3.3 Mio. EUR für B5-6000 (ESTAT)

3.3 Mio. EUR für B3-4105 (DG EMPL)

2005: 3.3 Mio. EUR für B5-6000 (ESTAT)

3.3 Mio. EUR für B3-4105 (DG EMPL)

2006: 1.5 Mio. EUR für B5-6000 (ESTAT)

1.5 Mio. EUR für B3-4105 (DG EMPL)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 26,4 Mio. EUR (VE)

2.2. Laufzeit: 2002-2008

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau (FV)

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [10]:

[10] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

- Artikel 285, 136, 137 und 284 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken.

- Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998 bis 2002.

- (Europäischer Rat von Lissabon (23.-24. März 2000) und Nizza (7. - 9. Dezember 2000)).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [11]

[11] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1. Ziele

Das allgemeine Ziel von EU-SILC (Gemeinschaftsstatik über Einkommen und Lebensbedingungen) ist die Erstellung aktueller und vergleichbarer Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene.

Die hohe Priorität, die der Rat und die Kommission dem Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung in der EU einräumen, macht vergleichbare und aktuelle Statistiken zur Überwachung dieses Prozesses erforderlich.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Das EU-SILC-Projekt läuft 2003 an und tritt an die Stelle des von 1994 bis 2001 laufenden Europäischen Haushaltspanels (ECHP).

1999 haben die Direktoren für Sozialstatistik der nationalen statistischen Ämter beschlossen, dass das ECHP-Projekt im Jahr 2003 ersetzt wird. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Notwendigkeit, den Inhalt entsprechend den neuen politischen Anforderungen zu aktualisieren, und dem Wunsch nach operativen Verbesserungen insbesondere hinsichtlich der Aktualität der erstellten Daten.

Im Jahr 2000 sprachen sich die Direktoren für Sozialstatistik für die Einführung eines Rechtsaktes für EU-SILC aus. Der Entwurf der dazugehörigen Rahmenverordnung wurde vorgelegt und im Lichte der Entscheidungen die auf der Sitzung des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) am 30. Mai 2001 und auf der Sitzung der Direktoren für Sozialstatistik am 11. und 12. Juni 2001 getroffen wurden, abgeändert.

Die Gesamtkosten für die Erhebung der EU-SILC-Daten betragen etwa 10 Mio. EUR pro Jahr. Die Kommission übernimmt zwei Drittel der Kosten für die Datenerhebung, da es sich um ein neues Projekt handelt.

Die jährlichen Erhebungskosten für das ECHP-Projekt bewegten sich in derselben Größenordnung (10 Mio. EUR), wurden aber nur zur Hälfte von der Kommission getragen.

Bewertung der EU-SILC

Vorgesehen ist eine regelmäßige Bewertung des EU-SILC-Projekts:

- Jeder Mitgliedstaat liefert jährliche Qualitätsberichte, die sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponente von EU-SILC abdecken und sich schwerpunktmäßig auf die in jedem Mitgliedstaat erreichte interne Genauigkeit beziehen.

- Zusätzlich wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach fünf Jahren einen Bericht über die im Rahmen der Verordnung in den vorhergehenden Jahren durchgeführten Arbeiten vorlegen.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

- Zielgruppe(n): Bereiche der Gemeinschaftspolitik, nationale Regierungen, Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, breite Öffentlichkeit.

- Konkrete Schritte zur Durchführung der Maßnahme: Einführung von Haushalts-/Personenerhebungen in allen EU-Mitgliedstaaten, in einigen Ländern unter Heranziehung von Registerdaten.

- Die Mitgliedstaaten übernehmen ein Drittel der Kosten.

- Unmittelbare Ergebnisse jeder Maßnahme: jährliche Erstellung von Erhebungsdaten (unter Heranziehung von Registerdaten).

- Erwartete Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung des Gesamtziels: jährliche Erstellung von vergleichbaren und aktuellen Daten über Einkommen, sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die gesamte EU und für jeden Mitgliedstaat.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Methoden zur Durchführung der geplanten Maßnahmen: Direktverwaltung durch die Kommission entweder mit Statutspersonal oder externem Personal.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [12]

[12] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

VE in Mio. EUR

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1 In den meisten Ländern werden die Daten für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente zusammen erhoben. In einigen wenigen Ländern werden die Daten getrennt erhoben. In die zusätzliche Datenerhebung für die Längsschnittkomponente werden etwa weitere 20 000 Haushalte einbezogen.

2 13,6 Mio. EUR (3,4 Mio. EUR pro Jahr) werden von den Mitgliedstaaten übernommen.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

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7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

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Bei den Beträgen handelt es sich um die Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Bei den Beträgen handelt es sich um die Gesamtausgaben für 12 Monate.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 1 080 000 EUR

4 Jahre

4 320 000 EUR

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Umsetzung des EU-SILC-Projekts wird im Komitologieverfahren behandelt. Es werden Kommissionsverordnungen vorgelegt hinsichtlich der Liste der Variablen; die in EU-SILC enthalten sein werden, der aktualisierten Definitionen, der Stichprobenaspekte und Aspekte der Feldarbeit, sowie dem Inhalt der von den Mitgliedstaaten an Eurostat zu übermittelnden Qualitätsberichten.

8.2. Modalitäten und Zeitplan der vorgesehenen Bewertung

Die wichtigsten Instrumente zur Bewertung des EU-SILC-Projekts sind die jähr lichen Qualitätsberichte, die sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnitt komponente von EU-SILC abdecken und sich schwerpunktmäßig auf die in jedem Mitgliedstaat erreichte interne Genauigkeit beziehen, sowie der von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat nach fünf Jahren vorgelegte Bericht über die im Rahmen der Verordnung in den vorhergehenden Jahren durchgeführten Arbeiten.

Zusätzlich wird das EU-SILC-Projekt während seiner Durchführung anhand von Rolling Reviews bewertet.

Außerdem sollen Erhebungen bei den Nutzern ein klares Bild der Stärken und Schwächen vermitteln. Diese Bewertungsmaßnahmen finden vor dem Hintergrund des Unternehmensplans von Eurostat statt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Im Anschluss an das Reformprojekt für das Finanzmanagement wurde ein überarbeitetes System für die interne Verwaltung und Kontrolle eingeführt. Zu diesem System gehört ein verstärktes internes Audit.

Die jährliche Fortschrittsüberwachung anhand der Normen der Kommission für die interne Kontrolle ist so konzipiert, dass die Verfahren für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zum Tragen kommen.

Für die wichtigsten Budgetierungsverfahren (Ausschreibungen, Finanzhilfen, Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen) sind neue Vorschriften und Verfahrensregeln festgelegt worden. Alle Personen, die an derartigen Verfahren beteiligt sind, erhalten Verfahrenshandbücher, damit die Zuständigkeiten geklärt, die Arbeitsabläufe vereinfacht und die zentralen Kontrollpunkte verdeutlicht werden. Die Verwendung dieser Handbücher ist Gegenstand von Schulungsveranstaltungen. Außerdem werden sie regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

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