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Document 32008D0037

2008/37/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms Ideen auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 9 vom 12.1.2008, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0779

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/37(1)/oj

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2007

zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts von Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen.

(2)

Die Schaffung einer Exekutivagentur soll die Kommission in die Lage versetzen, sich auf die Kerntätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die Gesamtverantwortung übernehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2) sieht die Einrichtung des Europäischen Forschungsrats zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ (3) vor. Der Europäische Forschungsrat besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat, der von einem ihm zugeordneten Durchführungsgremium unterstützt wird.

(4)

Mit dem Beschluss 2007/134/EG vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (4) kündigte die Kommission an, neben dem Europäischen Forschungsrat (ERC) und dem Wissenschaftlichen Rat mit einem eigenen Rechtsakt ein ihm zugeordnetes Durchführungsgremium in Form einer Exekutivagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 einzurichten.

(5)

Das spezifische Programm „Ideen“ beinhaltet die Durchführung von Forschungsprojekten, die keiner politischen Entscheidung bedürfen, jedoch während der gesamten Projektlaufzeit erstklassige wissenschaftliche und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

(6)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine klare Trennung getroffen werden zwischen der Programmplanung, die von dem Wissenschaftlichen Rat vorgenommen und von der Kommission angenommen wird, und der Durchführung, die entsprechend der vom Wissenschaftlichen Rat entwickelten Grundsätze und Methoden der Exekutivagentur übertragen werden.

(7)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur für die Verwaltung der Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats sowohl in finanzieller als auch in sonstiger Hinsicht Vorteile hätte.

(8)

Die Agentur sollte ihren Verwaltungshaushalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (5), durchführen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (nachstehend die „Agentur“) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ genannt.

Artikel 2

Sitz

Sitz der Agentur ist Brüssel.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur wird hiermit beauftragt, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013), das auf dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG beruht, die folgenden Aufgaben zu übernehmen:

die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte — gemäß dem Beschluss zur Übertragung von Befugnissen auf die Agentur — im Zusammenhang mit der Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ auf der Grundlage der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (6) und des von dem Wissenschaftlichen Rat festgelegten und von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen, wobei abhängig von der Befugnisübertragung durch die Kommission einschlägige Entscheidungen zu treffen sind;

die Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — die Vornahme aller für die Verwaltung des spezifischen Programms „Ideen“ erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

die Erhebung und Auswertung aller Informationen, die für die Leitung der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlich sind, und deren Übermittlung an die Kommission und den Wissenschaftlichen Rat.

(2)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen aufgeführt, und der Beschluss wird abgeändert, wenn der Agentur zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisationsstruktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Direktors ist verlängerbar.

Artikel 6

Zuschüsse

Die Agentur erhält die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschüsse, die der Mittelausstattung des spezifischen Programms „Ideen“ entnommen werden.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission; sie erstattet über die Durchführung des ihr anvertrauten Programms regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

Brüssel, den 14. Dezember 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81.

(4)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.

(5)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242.


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