EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007L0056

Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 243, 18.9.2007, p. 50–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/56/oj

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/50


RICHTLINIE 2007/56/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Azoxystrobin, Chlorothalonil, Ioxynil und Quinoxyfen führen.

(4)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass das Schädlingsbekämpfungsmittel Hexachlorobenzol aufgrund von Umweltkontamination in Kürbiskernen, einer Ware, die in mehreren Mitgliedstaaten als Lebensmittel konsumiert wird, in Mengen enthalten sein kann, die über der analytischen Bestimmungsgrenze liegen. Daher sollten zum Schutz der Verbraucher vor der übermäßigen Aufnahme von Hexachlorobenzolrückständen der Eintrag „Kürbiskerne“ in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen und Rückstandshöchstgehalte für Kürbiskerne festgelegt werden.

(5)

Für Oxamyl wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (5) Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 90/642/EWG bis zum Vorliegen von Versuchsdaten vorläufig aufgenommen. Danach wurden Versuchsdaten für Oxamyl vorgelegt und bewertet. Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte können daher bestätigt werden.

(6)

Auch für Deltamethrin wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG vorläufige Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen, bis die Unterlagen gemäß Anhang III nach der Richtlinie 91/414/EWG geprüft und Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erneut registriert sind. Nach weiterer Untersuchung schien es erforderlich, mehr Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung der auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Verwendungen von Deltamethrin zu gewähren. Daher sollte die Gültigkeit der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin verlängert werden.

(7)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden (6). Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(8)

Im Falle von Chlorothalonil und Ioxynil, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses (SCP), insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (7) behandelt wurden. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(9)

Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von den Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(10)

Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Ioxynil und Quinoxyfen festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(11)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien noch keine Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese erstmals festgesetzt werden.

(12)

Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1.

in Anhang I wird in der Gruppe „4. Ölsaaten“ der Eintrag „Kürbiskerne“ eingefügt.

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61.

(6)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(7)  Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben)

http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend „Deltamethrin“ folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

„Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (1)

2

GETREIDE


(1)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhält die Zeile betreffend „Deltamethrin (cis-Deltamethrin)“ folgenden Wortlaut:

 

Höchstgehalt (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

(1) (4)

Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß

(2) (4)

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 und 0408

(3) (4)

„Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (2)

Leber und Niere 0,03 (1) Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1, Sonstige 0,5

0,05

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.“


ANHANG III

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen folgenden Wortlaut:

 

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Azoxystrobin

Chlorthalonil

Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (2)

Hexachlorobenzol

Ioxynil einschl. seiner Ester, ausgedrückt als Ioxynil

Oxamyl

Quinoxyfen

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

 

 

 

0,01 (1)

0,05 (1)  (3)

 

 

i)

ZITRUSFRÜCHTE

1

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Grapefruit

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

Pampelmusen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,1 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,05 (1)

1

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Äpfel

 

 

0,2

 

 

 

0,05 (3)

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1

 

 

 

0,02 (1)  (3)

iv)

STEINOBST

0,05 (1)

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Aprikosen/Marillen

 

1

 

 

 

 

0,05 (3)

Kirschen

 

 

0,2

 

 

 

0,3 (3)

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

1

 

 

 

 

0,05 (3)

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

0,1

 

 

 

0,02 (1)  (3)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

2

 

0,2

 

 

 

1 (3)

Tafeltrauben

 

1

 

 

 

 

 

Keltertrauben

 

3

 

 

 

 

 

b)

Erdbeeren

(ohne Wildfrüchte)

2

3

0,2

 

 

 

0,3 (3)

c)

Strauchbeerenobst

(ohne Wildfrüchte)

 

0,01 (1)

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Brombeeren

3

 

0,5

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Himbeeren

3

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,05 (1)

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

0,05 (1)

 

 

 

 

 

2 (3)

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

2

 

 

 

 

 

Johannisbeeren/Ribisel

(rot, schwarz und weiß)

 

10

0,5

 

 

 

 

Stachelbeeren

 

10

0,2

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

0,02 (1)  (3)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Avocados

 

 

 

 

 

 

 

Bananen

2

0,2

 

 

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

0,2

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

 

 

 

Mangos

0,2

 

 

 

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

1

 

 

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

1

 

 

 

 

Papayas

0,2

20

 

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

 

0,01 (1)

 

 

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

 

 

 

 

 

Karotten und Möhren

0,2

1

 

 

0,2 (3)

 

 

Maniok, Kassava

 

 

 

 

 

 

 

Knollensellerie

0,3

1

 

 

 

 

 

Meerrettich/Kren

0,2

 

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

 

 

Pastinaken

0,2

 

 

 

0,2 (3)

 

 

Petersilienwurzel

0,2

 

 

 

 

 

 

Rettiche und Radieschen

0,2

 

 

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

0,2

 

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

 

 

0,05 (1)  (3)

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Knoblauch

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Zwiebeln

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Schalotten

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Frühlingszwiebeln

2

5

0,1

 

3 (3)

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (3)

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

 

 

a)

Solanaceae

2

2

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Tomaten/Paradeiser

 

 

0,3

 

 

0,02 (3)

 

Paprika

 

 

 

 

 

0,02 (3)

 

Auberginen/Melanzani

 

 

0,3

 

 

0,02 (3)

 

Okra

 

 

0,3

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,2

 

 

0,01 (1)  (3)

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

1

 

0,2

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Gurken

 

1

 

 

 

0,02 (3)

 

Einlegegurken

 

5

 

 

 

0,02 (3)

 

Zucchini

 

 

 

 

 

0,03 (3)

 

Sonstige

 

0,01 (1)

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,5

1

0,2

 

 

0,01 (1)  (3)

0,05 (3)

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Blumenkohle

0,5

3

0,1

 

 

 

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

0,3

 

0,1

 

 

 

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

3

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

3

 

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

 

 

 

 

 

c)

Blattkohle

5

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

0,2

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Salate und ähnliche

3

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

 

 

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

 

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

 

 

 

 

Breitblättrige Endivie

 

 

 

 

 

 

 

Rucola

 

 

 

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Spinat und ähnliche

0,05 (1)

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

d)

Chicorée

0,2

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

e)

Frische Kräuter

3

5

0,5

 

 

 

 

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

0,2

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Bohnen (mit Hülsen)

1

5

 

 

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

0,2

2

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,5

2

 

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

0,2

0,3

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

 

 

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

Stangensellerie

5

10

 

 

 

 

 

Fenchel

5

 

 

 

 

 

 

Artischocken

1

 

0,1

 

 

 

0,3 (3)

Porree

2

10

0,2

 

3 (3)

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

viii)

PILZE

0,05 (1)

 

0,05

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Zuchtpilze

 

2

 

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

0,01 (1)

 

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,1

0,01 (1)

1

0,01 (1)

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

 

 

 

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,05 (1)  (3)

Leinsamen

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

0,05

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

 

 

Rapssamen

0,5

 

0,1

 

 

 

 

Sojabohnen

0,5

 

 

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

0,1

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

 

 

 

Kürbiskerne

 

 

 

0,05

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

0,02 (1)

 

 

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

0,01

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,1 (1)

5

0,02 (1)

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,05 (1)  (3)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

20

50

5

0,02 (1)

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,5 (3)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.

(3)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“.


Top