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Document 32005R0258

Verordnung (EG) Nr. 258/2005 des Rates vom 14. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

ABl. L 46 vom 17.2.2005, p. 7–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 1044–1091 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/258/oj

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 258/2005 DES RATES

vom 14. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates (2) eingeführt wurde sowie um eine Verpflichtung, die die Kommission mit ihrem Beschluss 2000/137/EG (3) von einem Ausführer in Kroatien angenommen hat. Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine beträgt 23 % bzw. 38,5 %.

2.   Einleitung

(2)

Am 23. November 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine (4) und begann daraufhin mit der Untersuchung.

(3)

Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 75 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt.

(4)

Am 23. November 2002 wurde außerdem eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren der gleichen Ware, d. h. bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (5), eingeleitet. Die Maßnahmen gegen Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik sind aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 außer Kraft getreten. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (6) werden die derzeit geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland und Rumänien vorübergehend ab dem 21. Juli 2004 nicht angewendet. Die Überprüfung dieser Maßnahmen ist noch nicht abgeschlossen.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Kroatien und der Ukraine, die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender in der Gemeinschaft und die in Kroatien und der Ukraine zuständigen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Fünf Gemeinschaftshersteller, ein Einführer, ein ausführender Hersteller in Kroatien, drei ausführende Hersteller in der Ukraine und drei mit den ukrainischen Herstellern verbundene Händler beantworteten den Fragebogen.

(7)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping und Schädigung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch.

a)

Gemeinschaftshersteller

Dalmine Spa, Italien

Productos Tubulares S.A., Spanien

Tubos Reunidos S.A., Spanien

Vallourec & Mannesmann, Deutschland

Vallourec & Mannesmann, Frankreich

b)

Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Comercial de Tubos S.A., Spanien

c)

Ausführender Hersteller in Kroatien

Mechel Željezara Ltd, Sisak

d)

Ausführende Hersteller in der Ukraine

CJSC Nikopolsky seamless tubes plant Nikotube, Nikopol

Dnipropetrovsk Tube Works (DTW), Dnipropetrovsk

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnipropetrovsk

e)

Verbundene Händler in der Ukraine

Time Ltd, Dnipropetrovsk

SGIP Interpipe, Dnipropetrovsk

f)

Verbundener Händler in der Schweiz

SEPCO, Lugano

4.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

5.   Ware und gleichartige Ware

5.1   Ware

(9)

Die Überprüfung betrifft

a)

nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser bis 406,4 mm,

b)

nahtlose Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre,

c)

andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm, mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 7304 10 10, 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen werden.

(10)

Die Untersuchung ergab, dass alle diese Warentypen ausreichend ähnlich waren, um wie in der Ausgangsuntersuchung als eine einzige Ware betrachtet werden zu können. Daher werden alle Modelle der betroffenen Ware für die Zwecke dieser Antidumpinguntersuchung als eine einzige Ware angesehen.

5.2   Gleichartige Ware

(11)

Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurden auch in dieser Untersuchung keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den nahtlosen Rohren, die auf dem kroatischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft werden, festgestellt.

(12)

Auch die betroffene Ware und die vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften nahtlosen Rohre waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie zeichneten sich beide durch dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke aus. Außerdem erfüllen sie beide die einschlägigen Industrienormen wie DIN, API oder ASTM. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

B.   DUMPING

1.   Kroatien

1.1   Mitarbeit

(13)

Im Falle Kroatiens wurden alle Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft von einem ausführendem Hersteller, dem Unternehmen Mechel Željezara Ltd, getätigt. Mechel Željezara Ltd ist der neue Name für das Unternehmen, das in der Ausgangsuntersuchung unter dem Namen Željezara Sisak d.d. an der Untersuchung mitarbeitete und das seit der Einführung der geltenden Maßnahmen seinen Namen aufgrund geänderter Eigentumsverhältnisse zweimal offiziell änderte (7).

(14)

Im Laufe der Ausgangsuntersuchung wurde von Mechel Željezara Ltd eine Verpflichtung unter seinem ursprünglichen Namen angenommen (8). Da die Untersuchung eingeleitet wurde, um Höhe und Form der Maßnahmen zu überprüfen, fiel auch die Verpflichtung des kroatischen Herstellers in den Rahmen der Überprüfung (vgl. Randnummern 135 bis 137).

1.2   Normalwert

(15)

Zunächst wurde untersucht, ob die insgesamt von Mechel Željezara Ltd auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auszugehen, wenn die Gesamtmenge der vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware mindestens 5 % der Gesamtmenge entspricht, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft.

(16)

Nachdem die Warentypen nach den KN-Codes, denen die Ware zugeordnet war, definiert worden waren, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe eines jeden Warentyps repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass alle vom Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(17)

Außerdem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der Gewinn bringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Stückkosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Stückkosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe Gewinn bringend waren oder nicht. Dies war bei zwei Warentypen der Fall.

(18)

In den Fällen, in denen das Volumen der Gewinn bringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger, mindestens aber 10 % des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis dieses Typs unter den Stückkosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der ausschließlich Gewinn bringenden Inlandsverkäufe jenes Typs ermittelt wird. Dies traf auf einen Warentyp zu.

(19)

Beim vierten Warentyp waren weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im UZ Gewinn bringend. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, und dass eine andere Methode angewendet werden musste. In diesem Fall ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, und zwar indem zu den soweit erforderlich berichtigten Herstellkosten des ausgeführten Warentyps ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne hinzugerechnet wurde, der gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz anhand der Zahlen festgesetzt wurde, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

1.3   Ausfuhrpreis

(20)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufte Mechel Željezara Ltd die zur Ausfuhr bestimmte Ware ausschließlich direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

(21)

Deshalb wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise berechnet, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft für die betroffene Ware zahlte oder zu zahlen hatte.

1.4   Vergleich

(22)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(23)

Entsprechend wurden gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten und Provisionen, sofern die entsprechenden Anträge mit geprüften Beweisen belegt waren.

1.5   Dumpingspanne

(24)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(25)

Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, liegt für das kroatische Unternehmen bei folgendem Wert:

Mechel Željezara Ltd

38,9 %

(26)

Diese Dumpingspanne ist niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne. Da die Mitarbeit hoch war (alle Ausfuhren der betroffenen Ware aus Kroatien in die Gemeinschaft), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen in der Höhe der für das Unternehmen Mechel Željezara Ltd ermittelten Dumpingspanne (38,9 %) festgesetzt.

2.   Ukraine

2.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(27)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ist in Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine der Normalwert für ausführende Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, sofern diese Hersteller nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, das heißt, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(28)

Rein informationshalber folgt ein kurzer Überblick über diese Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(29)

Zwei Gruppen von Unternehmen reichten Anträge auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung ein; hierbei handelt es sich um

a)

den Hersteller Dnipropetrovsk Tube Works (DTW) und dessen verbundenen Händler in der Ukraine, Time Ltd und

b)

den verbundenen Hersteller OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“ und deren verbundenen Händler in der Ukraine, SGIP Interpipe.

(30)

Die Anträge wurden anhand der fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung geprüft.

(31)

Im Falle der ersten Gruppe wurde festgestellt, dass die Buchführung des Herstellers aufgrund erheblicher Ungenauigkeiten und einer unsachgemäßen Anwendung der Buchführungsgrundsätze nach IAS 1 nicht zuverlässig war. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich dieser Hersteller in Insolvenz befand und deshalb zu einer Kategorie von Unternehmen zählte, die nach dem Konkursrecht einen besonderen Status genießen, aufgrund dessen keine Rechtssicherheit für den entsprechenden Betrieb besteht. Daher wurde entschieden, dass diese Gruppe von Unternehmen das zweite und vierte Kriterium für eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllte.

(32)

Für die zweite Gruppe von Unternehmen ergab die Untersuchung, dass keines der beiden herstellenden Unternehmen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, verfügten und stattdessen über mehrere grundlegende Buchführungen für einzelne Bereiche verfügten. Darüber hinaus wurden maßgebliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems wie zinsfreie Darlehen, deren Rückzahlung vom Staat nicht eingefordert wird, und Erlass erheblicher Schuldenbeträge und Steuerschulden festgestellt, die sich auf die Kostenstruktur und die finanzielle Lage dieser Gruppe von Unternehmen auswirkten. Daher wurde entschieden, dass diese Gruppe von Unternehmen das zweite und dritte Kriterium für eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllte.

(33)

Da ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen für die Gewährung einer MWB alle fünf Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen muss und dies in diesem Fall nicht gewährleistet war, wurden die MWB-Anträge beider Gruppen abgelehnt.

(34)

Beide Gruppen von Unternehmen machten geltend, die Entscheidung der Kommission über deren MWB-Anträge sei erst nach den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung festgesetzten drei Monaten erfolgt und somit ungültig. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern in der Ukraine, für die es sehr schwierig war, die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzte Abgabefrist für die MWB-Anträge einzuhalten, mehrere Fristverlängerungen gewährte. Zudem wiesen die MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was wiederum die Untersuchung verzögerte. Aber auch andere komplizierte Fragen, die unter anderem die Unternehmensstrukturen und Absatzkanäle betrafen, und die erheblichen Mängel, die in der Buchführung der Unternehmen festgestellt wurden, verlängerten die Analyse, so dass es nicht möglich war, binnen drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens über die MWB-Anträge zu befinden.

(35)

Die Überschreitung einer solchen Frist hat jedoch keine rechtlichen Folgen, da den Unternehmen zugleich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Außerdem machten die oben genannten Gruppen von Unternehmen keine negativen Auswirkungen aufgrund des längeren MWB-Entscheidungsprozesses geltend.

(36)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass selbst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine gültige MWB-Entscheidung getroffen werden kann und den Anträgen der Gruppen von Unternehmen nicht stattgegeben werden konnte.

(37)

Beide Gruppen von Unternehmen fochten die Feststellungen der Kommission zwar an, brachten jedoch keine neuen Argumente vor, die eine Änderung der MWB-Feststellungen erforderlich gemacht hätten.

(38)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die Feststellungen bezüglich der beantragten MWB.

2.2   Individuelle Behandlung

(39)

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(40)

Dieselben ausführenden Hersteller in der Ukraine, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, beantragten für diesen Fall auch eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Die Kommission holte folglich alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Frage für notwendig erachtete, ob diese beiden Gruppen von Unternehmen Anspruch auf eine individuelle Behandlung hatten, und prüfte sie. Die Prüfung ergab, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung von beiden Gruppen von Unternehmen erfüllt wurden, so dass ihnen eine individuelle Behandlung gewährt wurde.

2.3   Vergleichsland

(41)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der Preise oder dem entsprechenden rechnerisch ermittelten Wert ermittelt, die in einem angemessenen Vergleichsland für diejenigen Waren in Rechnung gestellt wurden, die mit den von den ukrainischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Waren vergleichbar waren.

(42)

In der Ausgangsuntersuchung wurde Kroatien als Vergleichsland gewählt. Auch in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurde für die Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine Kroatien als Vergleichsland in Betracht gezogen. Da keine der interessierten Parteien Einwand gegen diese Wahl erhob, wurde beschlossen, auch im Rahmen dieser Untersuchung Kroatien als Vergleichsland heranzuziehen.

2.4   Normalwert

(43)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für die Ukraine auf der Grundlage der überprüften Angaben des einzigen Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand aller Preise, die auf dem kroatischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, oder anhand des rechnerisch ermittelten Wertes für vergleichbare Waren in Kroatien. Zur Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine wurde die unter den Randnummern 15 bis 19 beschriebene Methode angewendet.

(44)

Die Untersuchung ergab, dass der im KN-Code 7304 31 99 erfasste Warentyp (kaltgezogene oder kaltgewalzte Rohre) nicht in Kroatien hergestellt wurde Die Ausfuhren dieses Warentyps entsprachen ohnehin nur 6,2 % der ukrainischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Demgegenüber entsprachen im Falle einer der beiden Gruppen von Unternehmen die Ausfuhren dieses Warentyps in die Gemeinschaft im UZ rund 40 % ihrer gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(45)

Aus den verfügbaren Daten wurde geschlossen, dass die anderen in der Untersuchung berücksichtigten Warentypen nicht mit diesem Warentyp vergleichbar waren und eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts für diesen bestimmten Warentyp anhand des Normalwerts für die anderen Warentypen kein zuverlässiges Ergebnis hervorbringen würde. Da es sich außerdem um einen komplizierteren Herstellungsprozess handelte, dürfte der Normalwert für diesen Warentyp den Normalwert für die anderen Warentypen erheblich übersteigen. Obwohl die Ausfuhrpreise für kaltgezogene oder kaltgewalzte Rohre im Durchschnitt über den Ausfuhrpreisen für die anderen Warentypen lagen, würde eine Einbeziehung dieses Warentyps in die Berechnungen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer höheren Dumpingspanne führen. Da die Schadensspanne, wie unter Randnummer 127 angemerkt, bei Ausklammerung dieses Warentyps erheblich niedriger ist als die ermittelte Dumpingspanne, wird die Schadensspanne bei der Ermittlung der Höhe der Antidumpingzölle als Grundlage dienen. Eine eingehendere Prüfung dieser Sache war daher nicht erforderlich. Der Warentyp, der unter den KN-Code 7304 31 99 fällt, wurde deshalb aus den Berechnungen ausgeklammert.

2.5   Ausfuhrpreis

(46)

Beide Gruppen von Unternehmen wickelten alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über eine verbundene Handelsgesellschaft in einem Drittland ab. Daher wurde gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden.

2.6   Vergleich

(47)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Provisionen gewährt. Die Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland sowie für Versicherungs-, Verlade- und Nebenkosten wurden auf der Grundlage der im Vergleichsland ermittelten Kosten vorgenommen.

(48)

Der Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis verglichen.

2.7   Dumpingspanne

(49)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware des im Vergleichsland ansässigen Unternehmens Mechel Željezara Ltd verglichen.

(50)

Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, liegen bei folgendem Werten:

Dnipropetrovsk Tube Works, Dnipropetrovsk

91,0 %

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, Dnipropetrovsk und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“, Nikopol

97,3 %.

(51)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft) wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der für die kooperierenden ausführenden Hersteller OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“ ermittelten Dumpingspanne festgesetzt.

C.   SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(52)

Wie schon im Falle des Dumpings sollte im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, ob sich die Umstände im Hinblick auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einem solchen Maße geändert hatten, dass eine von der Ausgangsuntersuchung abweichende Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre.

2.   Gemeinschaftsproduktion

(53)

In der Ausgangsuntersuchung bildeten zehn Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(54)

Den Ergebnissen der derzeitigen Untersuchung zufolge stellten folgende Unternehmen nahtlose Rohre her:

die sechs antragstellenden Gemeinschaftshersteller, von denen fünf uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, wohingegen der sechste Hersteller (Pietra, Italien) das Verfahren zwar unterstützte, jedoch keine ausführliche Antwort auf den Fragebogen übermittelte;

sechs weitere Hersteller, die weder den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützten, noch mit der Kommission kooperierten.

(55)

Diesen anderen Herstellern wurden zwar Fragebogen zugesandt, sie arbeiteten jedoch nicht an der Untersuchung mit. Es meldeten sich keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware bei der Europäischen Kommission.

3.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(56)

Die Produktion der fünf Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, belief sich im Untersuchungszeitraum auf 797 456 Tonnen. Dies entspricht über 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion; diese Unternehmen bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

4.   Gemeinschaftsverbrauch

(57)

Für die Einfuhren wurden Eurostat-Informationen über Mengen und Werte für die KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugrunde gelegt. Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den geprüften Antworten der fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen.

(58)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch, d. h. die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft und die Einfuhren aus allen Drittländern, zeigt einen Anstieg des Verbrauchs der betroffenen Ware in der Gemeinschaft von 1 104 619 Tonnen im Jahr 1999 auf einen Höchststand von 1 233 357 Tonnen im Jahr 2001. Der Verbrauch ging im UZ auf 1 103 805 Tonnen zurück und lag damit leicht unter dem Verbrauch von 1999.

 

1999

2000

2001

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

1 104 619

1 130 410

1 233 357

1 103 805

Index 1999 = 100

100

102

112

100

5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

5.1   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(59)

Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(60)

Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich folgendermaßen:

Einfuhrmengen (in Tonnen)

1999

2000

2001

UZ

Ukraine

103 477

22 996

37 353

37 683

Index 1999 = 100

100

22

36

36

Kroatien

30 072

24 646

23 893

23 001

Index 1999 = 100

100

82

79

76

Betroffene Länder insgesamt

133 549

47 642

61 246

60 684

Index 1999 = 100

100

36

46

45

Marktanteil der Einfuhren

1999

2000

2001

UZ

Ukraine

9,4 %

2,0 %

3,0 %

3,4 %

Kroatien

2,7 %

2,2 %

1,9 %

2,1 %

Betroffene Länder insgesamt

12,1 %

4,2 %

5,0 %

5,5 %

Einfuhren aus anderen Ländern

24,1 %

27,5 %

31,2 %

29,9 %

(61)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen (vgl. Randnummern 25 und 50) über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung definierten Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem waren die Mengen der Einfuhren aus den einzelnen Ländern trotz der geltenden Maßnahmen im UZ nicht unerheblich: der Marktanteil dieser Länder lag bei 2,1 % (Kroatien) und 3,4 % (Ukraine). Der Anteil aller Einfuhren reichte im UZ von 5,9 % für Kroatien bis zu 9,6 % für die Ukraine.

(62)

Angesichts des Wettbewerbs sowohl zwischen den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern als auch zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge eine kumulative Beurteilung vertretbar, denn trotz der geltenden Maßnahmen lagen die Preise der Einfuhren aus beiden Ländern im UZ weiterhin deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden nahtlose Rohre aus diesen beiden Ländern über ähnliche Vertriebskanäle verkauft. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern und die gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Die Preise der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware folgen darüber hinaus denselben Trends (vgl. Randnummern 67 und 74).

(63)

Ein kroatischer Ausführer behauptete, durch die kroatischen Einfuhren werde keine Schädigung verursacht, da der Marktanteil Kroatiens minimal sei; eine kumulative Beurteilung solle daher nicht vorgenommen werden. Wie bereits dargelegt, lagen die Einfuhren aus Kroatien deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle und waren im UZ nicht unerheblich. Es ist zwar richtig, dass zu Beginn des Bezugszeitraums ein erheblicher Rückgang der Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine zu verzeichnen war; dennoch folgten die Einfuhren aus beiden Ländern danach einem weitgehend ähnlichen Trend.

(64)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine kumulativ beurteilt werden sollten.

5.2   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(65)

Wie bereits dargelegt, ging der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 deutlich zurück, nämlich von 12,1 % im Jahr 1999 auf 4,2 % im Jahr 2000, stieg danach jedoch kontinuierlich bis auf 5,5 % im UZ.

5.3   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(66)

Die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, wurden miteinander verglichen. Dieser Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht, und für die Einfuhren wurden die cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, Einfuhrzoll entrichtet, Antidumpingzoll nicht entrichtet, zugrunde gelegt, die auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung vor allem von kooperierenden unabhängigen Einführern eingeholten Informationen für Unterschiede in der Handelsstufe und bei den Bereitstellungskosten berichtigt worden waren.

(67)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im UZ zu Preisen verkauft wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen; als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt ergaben sich folgende Werte: 34,1 % für die Ukraine und 23,3 % für Kroatien. Selbst unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle ist die Preisunterbietung mit 10 % für die Einfuhren aus der Ukraine und 6,5 % für die Einfuhren aus Kroatien immer noch erheblich. Hierzu ist zu bemerken, dass von 2000 bis zum UZ ein Anstieg der durchschnittlichen Preise der Einfuhren zu verzeichnen war (vgl. nachstehende Tabelle); dies stimmt mit der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt überein. Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen jedoch nicht in dem Maße wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 74).

Preise der Einfuhren, unverzollt (EUR/Tonne)

1999

2000

2001

UZ

Ukraine

332

341

433

449

Index 1999 = 100

100

103

130

135

Kroatien

461

465

516

523

Index 1999 = 100

100

101

112

113

Durchschnitt Ukraine/Kroatien

361

405

466

477

Index 1999 = 100

100

112

129

132

6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(68)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten.

(69)

Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

6.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(70)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung entwickelten sich wie folgt:

 

1999

2000

2001

UZ

Produktion (in Tonnen)

710 029

911 669

928 231

797 456

Index 1999 = 100

100

128

131

112

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 117 881

1 183 067

1 140 304

1 094 548

Index 1999 = 100

100

106

102

98

Kapazitätsauslastung

63,5 %

77,1 %

81,4 %

72,9 %

Index 1999 = 100

100

121

128

115

(71)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war in der Zeit von 1999 bis 2001 ein Anstieg der Produktion bis zu einem Höchststand im Jahr 2001 zu verzeichnen, im UZ ging die Produktion jedoch deutlich zurück. Obwohl die Ausfuhrverkäufe stiegen und somit den Rückgang der Verkäufe in der Gemeinschaft bis zu einem gewissen Grad ausglichen, waren ein Produktionsrückgang und ein Abbau der Produktionskapazität im UZ unvermeidlich.

6.2   Lagerbestände

(72)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresabschluss ausgewiesen.

 

1999

2000

2001

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

38 753

49 620

49 062

59 287

Index 1999 = 100

100

128

127

153

(73)

Im Bezugszeitraum war ein Anstieg der Lagerbestände zu beobachten. Hierzu ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware in der Regel auf Bestellung herstellt. Daher wurde die Höhe der Lagerbestände nicht als besonders aussagekräftig für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft befunden. Dennoch ist der Anstieg der Lagerbestände den Untersuchungsergebnissen zufolge auch eine Folge des Rückgangs der Verkäufe und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

6.3   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Europäischen Gemeinschaft

(74)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

 

1999

2000

2001

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

516 529

573 136

576 850

504 317

Index (1999 = 100)

100

111

112

98

Marktanteil

46,8 %

50,7 %

46,8 %

45,7 %

Index (1999 = 100)

100

108

100

98

Durchschnittliche Verkaufspreise (EUR/Tonne)

576

589

659

696

Index (1999 = 100)

100

102

114

121

(75)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 1999 bis 2001 um 12 %, gingen jedoch im UZ deutlich zurück und sanken sogar unter das Niveau von 1999. Die Entwicklung der Verkaufsmengen ist im Zusammenhang mit dem Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen, der von 1999 bis 2001 um 12 % stieg, im UZ jedoch zurückging. Der Rückgang der Nachfrage war jedoch schwächer als der Rückgang der Verkaufsmengen zwischen 2001 und dem UZ.

(76)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlorene Marktanteile zurückgewinnen. Von 1999 bis 2000 stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 46,8 % auf 50,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Nach dieser relativ wettbewerbsstarken Periode ging der Marktanteil jedoch wieder zurück. Von 2000 bis zum UZ sank der Anteil am Gemeinschaftsverbrauch auf 45,7 %, als die gedumpten Einfuhren erneut begannen, den Gemeinschaftsmarkt zu durchdringen.

(77)

Aufgrund des Anstiegs der Einfuhren ab dem Jahr 2000 und des Rückgangs der Gemeinschaftsverkäufe ab 2001 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion der betroffenen Ware nicht steigern. Er war im UZ vielmehr dazu gezwungen, Produktionskapazitäten und Personal abzubauen, da die Verkaufseinbußen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht durch den Anstieg der Ausfuhren ausgeglichen werden konnten.

(78)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum. Wie nachstehend ausführlich dargelegt, konnte durch die höheren Preise jedoch keine ausreichende Rentabilität sichergestellt werden.

6.4   Rentabilität

(79)

Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität stützt sich auf die Gewinne vor Steuern, d. h. auf die mit den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne.

 

1999

2000

2001

UZ

Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe

– 7,8 %

0,1 %

0,3 %

– 0,1 %

(80)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise so weit erhöhen, dass er in den Jahren 2000 und 2001 knapp den Break-even-Punkt erreichte (vgl. vorstehende Tabelle). Trotzdem blieb die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinter den Erwartungen zurück, denn laut der Verordnung über die Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen hätte ohne gedumpte Einfuhren durchaus eine Spanne um 5 % erreicht werden können. Darüber hinaus lag die Gewinnspanne im UZ unter dem Break-even-Punkt. Der Grund für diesen Rückgang trotz höherer Verkaufspreise lag in den Rohstoff- und Lohnstückkosten, die trotz des gleichzeitigen Personalabbaus im selben Zeitraum stiegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war nicht in der Lage, diese Kosten an seine Abnehmer weiterzugeben, was aufgrund des Wettbewerbs mit den gedumpten Billigeinfuhren jedoch notwendig gewesen wäre.

(81)

Nach einer leichten Erholung in den Jahren 2000 und 2001 war im UZ erneut eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten, die zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine zusammenfiel. Die in 2001 erzielte Gewinnspanne lag nur knapp über dem Break-even-Punkt und reichte bei weitem nicht aus, um die erforderlichen Neuinvestitionen zu finanzieren.

6.5   Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(82)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung von Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen.

 

1999

2000

2001

UZ

Kapitalrendite (RoI)

– 13 %

0 %

1 %

0 %

Index 1999 = 100

100

202

204

198

Cashflow

– 13 978 142

5 273 981

5 910 373

4 959 440

Index 1999 = 100

100

238

242

235

Investitionen

19 320 730

32 691 925

33 056 929

21 087 534

Index 1999 = 100

100

169

171

109

(83)

Die vorstehenden Zahlen für die Kapitalrendite spiegeln weitestgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. So stieg die Kapitalrendite zwar von 1999 bis 2000, ging jedoch bis zum UZ erneut zurück. Der Cashflow entwickelte sich ebenfalls ähnlich wie die Rentabilität und erreichte im Jahr 2001 einen Höchststand, um dann erneut zurückzugehen. Da die betroffene Ware weniger als 1 % des Gesamtumsatzes der Gemeinschaftshersteller ausmacht und diese ihre Produktionslinien auch für die Herstellung einer Vielzahl anderer Stahlerzeugnisse einsetzen, wird die Auffassung vertreten, dass diese Zahlen für sich genommen nicht aussagekräftig sind. Sie sind jedoch insofern interessant, als zwei kooperierende Gemeinschaftshersteller, die die betroffene Ware in wesentlich größerem Umfang als die anderen Gemeinschaftshersteller herstellten, ähnliche Trends in Bezug auf Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen verzeichnen.

(84)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 nahm der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewisse Investitionen vor. Diese dienten jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge hauptsächlich der Erneuerung des Maschinenparks. Im UZ gingen die Investitionen im Vergleich zu den beiden Vorjahren deutlich zurück.

(85)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowohl bei externen Geldgebern als auch bei ihren Muttergesellschaften war im Bezugszeitraum jedoch nicht ernsthaft beeinträchtigt, da die betroffene Ware weniger als 1 % am Gesamtumsatz der Gemeinschaftshersteller ausmachte und die Gemeinschaftshersteller ihre Produktionslinien auch für die Herstellung einer Vielzahl anderer Stahlerzeugnisse einsetzen.

6.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

1999

2000

2001

UZ

Beschäftigtenzahl

2 583

2 776

2 622

2 472

Index 1999 = 100

100

107

102

96

Produktivität (Tonne je Beschäftigten)

275

328

354

323

Index 1999 = 100

100

119

129

117

Löhne Index 1999 = 100

100

104

106

105

(86)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität und Beschäftigtenzahl in den Jahren 2000 und 2001 erhöhte, da auch die Produktion in diesem Zeitraum anzog. Im UZ wurde die Beschäftigtenzahl jedoch drastisch reduziert und sank unter das Niveau von 1999. Die Produktivität war aufgrund des erheblichen Produktionsrückgangs ebenfalls rückläufig.

(87)

Die Löhne blieben im Bezugszeitraum verhältnismäßig konstant und wurden lediglich der Inflation angeglichen.

6.7   Erholung von früherem Dumping

(88)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2000 war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und seine durchschnittlichen Verkaufspreise auf ein wirtschaftlich nachhaltiges Niveau zu bringen. Ab 2001 begann sich die finanzielle Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch erneut zu verschlechtern. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früherem Dumping nicht erholt hat.

6.8   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(89)

Die Dumpingspannen sind im Dumpingteil angegeben (vgl. Randnummern 25 und 50). Die ermittelten Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

6.9   Schlussfolgerung zur Schädigung

(90)

Es sei daran erinnert, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Kroatien und der Ukraine unmittelbar erholte. Seine durchschnittlichen Verkaufspreise in der Gemeinschaft stiegen von 1999 bis 2001 um 14 %; die Verkaufsmengen in der Gemeinschaft und die Produktion stiegen im selben Zeitraum ebenfalls. In diesem Zeitraum war der Wirtschaftszweig also in der Lage, die erforderlichen Investitionen vorzunehmen und seine Beschäftigtenzahl zu erhöhen.

(91)

Die Lage begann sich jedoch im UZ erheblich zu verschlechtern. Die Verkäufe in der Gemeinschaft gingen von 2001 bis zum UZ um 12 % zurück, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war daraufhin gezwungen, die Produktion zurückzufahren und Produktionskapazitäten und Personal abzubauen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 2001 bis zum UZ weiter und fiel schließlich unter das Niveau von 1999. Der Abwärtstrend im UZ spiegelt sich auch in der sinkenden Kapazitätsauslastung, der Stagnation der Löhne und dem Anstieg der Lagerbestände wider, so dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft letztendlich in einer ähnlichen Lage wie 1999 befand, als die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern noch nicht eingeführt worden waren.

(92)

In Bezug auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow war dieselbe Entwicklung zu beobachten. Auf die leichte Erholung in den Jahren 2000 und 2001, die ohnehin wenig zufrieden stellend war, weil die Kapitalrendite nur 1 % erreichte und sich der negative Cashflow erst zu diesem Zeitpunkt wieder umkehrte, folgte eine erneute Verschlechterung im UZ. Die Tatsache, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht ernsthaft beeinträchtigt wurden, ist nur darauf zurückzuführen, dass diese Unternehmen größeren Gruppen angehören, und kann daher nicht als Indikator für die Lebensfähigkeit der Branche der betroffenen Ware angesehen werden.

(93)

Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich zwar nach Verlusten im Jahr 1999, erreichte in den Jahren 2000 und 2001 jedoch nur knapp den Break-even-Punkt, um dann im UZ erneut in den Verlustbereich abzurutschen.

(94)

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich die Indikatoren nach 1999, d. h. nach der Einführung der Maßnahmen, zunächst verbesserten, dass sich jedoch alle Indikatoren mit Ausnahme der Verkaufspreise im UZ erneut verschlechterten, was deutlich auf eine Schädigung schließen lässt.

(95)

Der kontinuierliche Anstieg der Verkaufspreise im gesamten Bezugszeitraum führte nicht zu entsprechenden Gewinnen, da er vollständig durch die steigenden Produktionskosten, insbesondere die Rohstoff- und Lohnstückkosten, absorbiert wurde. Zudem war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage, diesen Kostenanstieg im notwendigen Maße an seine Abnehmer weiterzugeben, da der Markt von den gedumpten Billigeinfuhren beherrscht wurde. Infolgedessen verringerten sich die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und fielen im UZ sogar unter den Break-even-Punkt.

(96)

Angesichts dieser Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

D.   DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERTEN UMSTÄNDE UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS UND DER SCHÄDIGUNG

(97)

Die geltenden Maßnahmen würden normalerweise am 18. Februar 2005 außer Kraft treten. Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich war. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob sich die Umstände in Bezug auf das Dumping und die Schädigung erheblich verändert hatten und ob die Annahme vertretbar war, dass diese Veränderungen dauerhaft waren.

(98)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ immer noch gedumpt war (vgl. Randnummern 25 und 50). Die Dumpingspannen für die betroffene Ware mit Ursprung in den beiden von dem Verfahren betroffenen Ländern stimmten nahezu mit den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspannen überein. Darüber hinaus verfügen die betroffenen Länder noch über erhebliche Produktionskapazitäten, die im UZ ungenutzt blieben. Zudem wurden die Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine weiterhin in großen Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, und ihr Marktanteil ist seit dem Jahr 2000 kontinuierlich gestiegen. Das Interesse der kroatischen und ukrainischen Ausführer am Gemeinschaftsmarkt ist also nicht von der Hand zu weisen. Angesichts des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Dumping dauerhaft ist und dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(99)

Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis zu einem gewissen Grad von früherem Dumping der Einfuhren mit Ursprung in unter anderem Kroatien und der Ukraine erholte, wurde ihm doch weiterhin eine Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht. Die in der Untersuchung ermittelten Dumpingspannen sind im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gestiegen, da die Preise der gedumpten Einfuhren trotz des weltweiten Anstiegs der Kosten weiterhin deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Angesichts der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Rentabilität (vgl. Randnummer 79) und den Marktanteil (vgl. Randnummer 74) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich von 2001 bis zum UZ erneut verschlechterten, wird der Schluss gezogen, dass die Umstände, die zu der Schädigung führten, dauerhaft sind und dass das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen würde.

E.   SCHADENSURSACHE

(100)

Es wurde außerdem untersucht, ob der in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

(101)

Trotz der geltenden Maßnahmen, die zunächst im Jahr 2000 zu einem Rückgang der Einfuhren führten, erhöhten die ausführenden Hersteller aus Kroatien und der Ukraine danach im Bezugszeitraum ihren Marktanteil in der Gemeinschaft von 4,2 % auf 5,5 %. Sie konnten ihren Marktanteil steigern, obwohl der Verbrauch von 2001 bis zum UZ rückläufig war. Gleichzeitig, d. h. zwischen 2000 und dem UZ, verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an Marktanteil. Er musste seine Produktion im UZ erheblich reduzieren und erlitt Rentabilitätseinbußen. Der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen zeitlich zusammen. Folglich könnten diese Einfuhren weiterhin zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(102)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern wie der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik, die im UZ noch nicht der Gemeinschaft angehörten, sowie die Einfuhren aus Rumänien und Russland könnten ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(103)

Für die Einfuhren aus den genannten fünf Ländern galten während des gesamten Bezugszeitraums Antidumpingzölle zwischen 9,8 % und 38,2 %. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und Rumänien werden derzeit überprüft (vgl. Randnummer 4).

(104)

Auf die Einfuhren aus Russland entfiel im UZ ein Marktanteil von 3,3 %. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise dieser Einfuhren ohne Antidumpingzölle lag rund 20 % unter den Preisen der Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine. Angesichts des Preisniveaus der Einfuhren aus Russland scheinen diese zu der Schädigung beigetragen zu haben. Unter Berücksichtigung ihres Marktanteils, der niedriger war als der der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, ist es jedoch auszuschließen, dass die Einfuhren aus Russland für sich genommen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Der Marktanteil der Einfuhren aus Rumänien betrug im UZ 3,5 %. Die Preise der Einfuhren aus Rumänien einschließlich Antidumpingzölle lagen über den Preisen der Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine, aber unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies lässt den Schluss zu, dass sie ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass jede etwaige Auswirkung der Einfuhren aus Russland und Rumänien nichts an der Feststellung ändert, dass zwischen den gedumpten Einfuhren nahtloser Rohre aus Kroatien und der Ukraine und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestand.

(105)

Die Preise der Einfuhren (einschl. Antidumpingzölle) aus den früheren Beitrittsländern Polen, Tschechische Republik und Slowakei lagen ebenfalls deutlich über den Preisen der Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine, aber immer noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ihr Marktanteil im UZ betrug insgesamt 14,2 %. Obwohl diese Einfuhren ebenfalls zu der Schädigung beigetragen haben könnten, konnte angesichts ihres Preisniveaus der Schluss gezogen werden, dass sie nur in geringem Maße zur Schädigung beigetragen haben können.

(106)

Angesichts der Tatsache, dass die Preise der Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine beträchtlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, sprach nichts dafür, dass die Einfuhren aus den anderen genannten Ländern, deren Preise weniger deutlich unter den Gemeinschaftspreisen lagen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufheben könnten.

(107)

Auf die Einfuhren aus mehreren anderen Drittländern entfiel im UZ ein Marktanteil von insgesamt 8,9 %. Angesichts ihrer hohen Preise, die überwiegend deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, gab es keinen Hinweis darauf, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufheben könnten.

(108)

Andere Gemeinschaftshersteller, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, hatten mit denselben Problemen steigender Rohstoffkosten zu kämpfen und mussten deshalb ihre Preise möglichst weit anheben. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Konkurrenten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten.

(109)

Seit 2001 war der Gemeinschaftsverbrauch rückläufig. Die Gemeinschaftsverkäufe gingen jedoch stärker zurück als der Verbrauch, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor an Marktanteil, während die betroffenen Länder ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum ausbauten. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegte. Bei den Untersuchungen wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die Schädigung hätten verursachen können.

(110)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse der Auswirkungen aller bekannter Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird der Schluss gezogen, dass der in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fortbestand.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Allgemeine Überlegungen

(111)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an die Einführer und industriellen Verwender. Ein Einführer, Comercial de Tubos, S.A., Spanien, übermittelte eine vollständige Antwort.

(112)

Von der Verwenderindustrie gingen keine Antworten auf die Fragebogen ein. Es meldete sich während der Untersuchung kein Zulieferer. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.

(113)

Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ermöglicht die Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit ein Sachverhalt analysiert wurde, in dem bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, eine Bewertung etwaiger übermäßig nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Parteien durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen.

2.   Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(114)

Wie bekannt, bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus fünf Herstellern, die rund 2 470 Mitarbeiter in der Produktion und im Verkauf nahtloser Rohre beschäftigen. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die oben untersuchten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse zeigten. Trotz des Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs nahtloser Rohre in den Jahren 2000 und 2001, dem allerdings im UZ ein Rückgang folgte, gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, finanzielle Stabilität zu erreichen.

(115)

Tatsächlich erholte sich der Wirtschaftszweig in den Jahren 2000 und 2001 nur teilweise. Angesichts der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt es auf der Hand, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wären.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(116)

Der kooperierende Einführer sprach sich nicht grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen aus. Andere Stellungnahmen von Einführern, die die betroffene Ware aus Kroatien oder der Ukraine einführten, gingen nicht ein.

(117)

Antidumpingmaßnahmen dienen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen. Sie sollen weder Einfuhren verdrängen noch die Tätigkeit der Einführer in der Gemeinschaft behindern. Jegliche vorgeschlagene Maßnahmen würden in einer Höhe festgesetzt, die weitere Einfuhren auch in der Zukunft ermöglichen würden, allerdings zu nicht gedumpten bzw. nicht schädigenden Preisen, je nachdem, ob die Dumping- oder die Schadensspanne niedriger ist.

(118)

Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, dürften die Einführer in der Lage sein, ihre traditionelle Geschäftstätigkeit fortzusetzen, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden.

4.   Interesse der Zulieferer

(119)

Während der Untersuchung meldete sich kein Zulieferer. Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Zulieferer zuwiderlaufen würde.

5.   Interesse der Verwender

(120)

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf den Preis für die nachgelagerten industriellen Verwender geringfügig seien. Grundlage für diese Schlussfolgerung war die Tatsache, dass die Kosten nahtloser Rohre für die industriellen Verwender (einschließlich chemische und petrochemische Industrie, Kraftwerke, Automobil- und Bauindustrie) nur ein geringen Anteil ihrer Gesamtkosten darstellen. Da keine gegenteilige Stellungnahme einging und die Verwender bei dieser Untersuchung nicht mitarbeiteten, wird davon ausgegangen, dass die etwaigen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf den Preis für die nachgelagerten industriellen Verwender geringfügig wären.

6.   Wettbewerbsaspekte

(121)

In der Entscheidung 2003/382/EG (9) stellte die Kommission fest, dass einige Gemeinschaftshersteller bis 1995 an einer wettbewerbswidrigen Übereinkunft für Teile der betroffenen Ware beteiligt waren. Infolgedessen sind weder die Ausgangsuntersuchung, deren Untersuchungszeitraum sich vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 1998 erstreckte (Bezugszeitraum von Januar 1997 bis zum Ende des UZ) noch diese Überprüfung von etwaigen wettbewerbswidrigen Praktiken betroffen.

7.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(122)

Die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in den betroffenen Ländern läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sowohl für die Einführer/Händler als auch für die Verwenderindustrien dürften die Auswirkungen einer Änderung der Preise der nahtlosen Rohre geringfügig sein.

(123)

Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen Antidumpingzölle auf die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(124)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(125)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Dies ist dieselbe Gewinnspanne wie im Ausgangsverfahren, da nichts dafür sprach und keiner beantragte, dass eine andere Spanne gewählt werden sollte. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(126)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.

2.   Geänderte Maßnahmen

(127)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine geändert werden sollten. Die neuen Antidumpingzölle sollten in Höhe der festgestellten Schadensspannen festgesetzt werden, da die festgestellten Dumpingspannen im Falle aller Unternehmen in Kroatien und der Ukraine höher waren. Angesichts des hohen Grads der Mitarbeit (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft) sollte die residuale Dumpingspanne für die Ukraine in Höhe der für die kooperierenden ausführenden Hersteller OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“ ermittelten Dumpingspanne festgelegt werden.

(128)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(129)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (10) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(130)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Kroatien

Alle Unternehmen

38,8 %

38,9 %

38,8 %

Ukraine

Dnipropetrovsk Tube Works (DTW), Dnipropetrovsk

51,9 %

91,0 %

51,9 %

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnipropetrovsk und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“, Nikopol

64,1 %

97,3 %

64,1 %

Alle übrigen Unternehmen

64,1 %

97,3 %

64,1 %

(131)

Mit Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen beginnt ein neuer Fünfjahreszeitraum, während dem die Maßnahmen gelten. Die Maßnahmen treten also nicht, wie in der am 27. August 2004 (11) veröffentlichten Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens festgestellt, am 18. Februar 2005 außer Kraft.

3.   Entwicklungen betreffend den kroatischen Ausführer nach dem UZ

(132)

Nach der Unterrichtung über die grundlegenden Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wurde, dass die Höhe der Antidumpingzölle geändert werden sollte, teilte die kroatische Regierung der Kommission mit, dass der einzige Hersteller in Kroatien, Mechel Željezara Ltd, aufgelöst wurde und die Produktion im Herbst 2004 einstellte. An seiner Stelle gründete die Kroatische Stiftung für Privatisierungen, eine für den Privatisierungsprozess in Kroatien zuständige Regierungseinrichtung, eine neue juristische Person namens Valjaonice Cijevi Sisak d.o.o („Valjaonice“). Das neu gegründete Unternehmen scheint die Produktion noch nicht aufgenommen zu haben und der Prozess der Übernahme des Vermögens von Mechel Željezara Ltd ist noch nicht abgeschlossen.

(133)

Aus den übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass die Produktionskapazität von Valjaonice sich gegenüber der von Mechel Željezara Ltd nicht ändern wird und dass eindeutig beabsichtigt ist, dass Valjaonice weiterhin die betroffene Ware produziert. Auf dieser Grundlage kann der Produktionsstopp nicht als dauerhaft und irreversibel angesehen werden und hat infolgedessen keine Auswirkungen auf die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung.

(134)

Sollte sich jedoch die Lage des Unternehmens so ändern, dass eine Überprüfung der Maßnahmen gerechtfertigt ist, wird eine solche Überprüfung eingeleitet.

4.   Verpflichtungen

(135)

Mit Beschluss 2000/137/EG nahm die Kommission eine Preisverpflichtung unter anderem vom einzigen kroatischen ausführenden Hersteller an. Diese Verpflichtung von Mechel Željezara Ltd war ebenfalls Gegenstand dieser Überprüfung.

(136)

In seiner Verpflichtung hatte Mechel Željezara Ltd zugesagt, dass es seinen unabhängigen Kunden eine bestimmte Menge der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Ware zu höheren Preisen verkaufen würde. Das Unternehmen verpflichtete sich außerdem, seine Preise für die einzelnen Produktgruppen der in der Gemeinschaft praktizierten Preisstruktur anzupassen.

(137)

Das Ziel einer Verpflichtung ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings, indem der Ausführer seine Preise anhebt oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen unterlässt. Die Untersuchung zeigte, dass die Art der in diesem Fall ursprünglich angenommenen Verpflichtung keine Anhebung der Preise auf ein nicht schädigendes Niveau bewirkte und folglich die fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht wiederherstellte. Aus diesem Grund wird die von Mechel Željezara Ltd angenommene Verpflichtung nicht als geeignetes und wirksames Mittel zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings angesehen. Wie oben bereits festgestellt, wurde Mechel Željezara Ltd unlängst aufgelöst. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung nicht länger als gültig angesehen.

(138)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wurde, dass die Höhe der bisherigen Antidumpingmaßnahmen geändert werden sollte, boten die ukrainischen Unternehmen OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“ und die mit ihnen verbundene Handels-/Holdinggesellschaft „Interpipe“ eine gemeinsame Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(139)

Diese ukrainischen Unternehmen stellen unterschiedliche Typen von Stahlerzeugnissen her, die zusammen mit der betroffenen Ware verkauft werden können. Damit besteht die Gefahr eines Preisausgleichs, d. h. die in der Verpflichtung festgelegten Preise würden zwar formal eingehalten, aber die Preise für andere Waren gesenkt, wenn diese Waren zusammen mit der betroffenen Ware verkauft werden. Angesichts der starken Preisschwankungen war außerdem der Mindestausfuhrpreis, den das Unternehmen anzubieten bereit war, so niedrig, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht beseitigt würden. Infolgedessen konnte dieses Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden.

(140)

Das ukrainische Unternehmen Dnipropetrovsk Tube Works (DTW) erklärte eine Verpflichtung anzubieten, spezifizierte jedoch weder die Natur der Verpflichtung noch die einzuhaltenden Mindestpreisen und konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(141)

Die betroffenen Parteien wurden über alle Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der geltenden Verordnung vorzuschlagen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und konnten eine Anhörung beantragen. Die übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Land

Untenehmen

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Kroatien

Alle Unternehmen

38,8

Ukraine

Dnipropetrovsk Tube Works (DTW), Dnipropetrovsk

51,9

A614

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnipropetrovsk und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“, Nikopol

64,1

A615

Alle übrigen Unternehmen

64,1

A999“

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8).

(3)  ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34. Beschluss zuletzt geändert mit dem Beschluss 2002/669/EG (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 20).

(4)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 11.

(5)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2.

(6)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.

(7)  Bekanntmachung 246/02 (ABl. C 246 vom 12.10.2002, S. 2) und Bekanntmachung 68/06 (ABl. C 68 vom 18.3.2004, S. 8).

(8)  Beschluss 2000/137/EG der Kommission (ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34).

(9)  ABl. L 140 vom 6.6.2003, S. 1.

(10)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel

(11)  ABl. C 215 vom 27.8.2004, S. 2.


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