EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1467

Verordnung (EG) Nr. 1467/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

ABl. L 170 vom 6.7.1999, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1467/oj

31999R1467

Verordnung (EG) Nr. 1467/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/1999 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf die Artikel 12 und 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1062/1999(5), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgesetzt.

(2) Der durchschnittliche Erzeugungserlös wird auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise frei erster Ausschiffungshafen in der übrigen Gemeinschaft nach Abzug der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen anderen Kosten bis zur fob-Stufe festgelegt. Die Erfahrung mit der Anwendung der Regelung hat gezeigt, daß die durchschnittlichen Kosten, die vom durchschnittlichen Wert der zum ersten Ausschiffungshafen versandten Bananen - Ware nicht entladen - abgezogen werden, bislang relativ stabil waren. Folglich könnte die Verwaltung der Regelung unter Einhaltung der vorgesehenen Kriterien durch eine Pauschalierung des Abzugs erheblich vereinfacht werden. Der durchschnittliche Erzeugungserlös für Bananen, die in ihrer Erzeugungsregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erzeugt und vermarktet werden, muß getrennt auf der Grundlage der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise abzüglich eines Pauschalbetrags für die Kosten des Versands zu den betreffenden Märkten festgelegt werden.

(3) Diese Pauschalbeträge müssen unter Berücksichtigung der Entwicklung der tatsächlichen Kosten, insbesondere der Transportkosten, angepaßt werden.

(4) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen empfiehlt es sich, die Fristen, bis zu denen die Marktteilnehmer bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Vorschüsse beantragen müssen, zu verlängern, damit diese Marktteilnehmer ausreichend Zeit für die Zusammenstellung ihrer Unterlagen haben.

(5) Es ist angezeigt, für die Berechnung der Ausgleichsbeihilfe bei den der Kommission übermittelten Angaben über die Vermarktung von Bananen zwischen den Sendungen nach der Gemeinschaft außerhalb ihrer Erzeugerregion und der Vermarktung in einer Erzeugerregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu unterscheiden.

(6) Es empfiehlt sich, die Defnition des maßgeblichen Tatbestands der Beihilfe für die Zahlung der Vorschüsse sowie für die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe anzupassen.

(7) Im Interesse einer spürbaren Vereinfachung der Verwaltung der Regelung müssen die Bestimmungen dieser Verordnung noch im Laufe des Jahres 1999 gelten. Die Aufnahme bestimmter Kosten, insbesondere der Versand- und Transportkosten, in Form von Pauschalbeträgen basiert unmittelbar auf den Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Vermarktung dieser Erzeugnisse erhoben haben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Bei in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen wird der durchschnittliche Erzeugungserlös gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für Bananen ab Versandschuppen berechnet.

(2) Für Bananen, die in der Gemeinschaft außerhalb ihrer Erzeugerregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vermarktet werden, wird der durchschnittliche Erzeugungserlös jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise in den Erzeugerregionen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, abzüglich eines Pauschalbetrags von 18,7 EUR/100 kg Eigengewicht für die durchschnittlichen Transportkosten und die durchschnittlichen anderen Kosten bis zur fob-Stufe festgesetzt.

Für Bananen, die in einer Erzeugerregion gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erzeugt und vermarktet werden, wird der durchschnittliche Erzeugungserlös auf der Grundlage des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise abzüglich eines Pauschalbetrags von 0,29 EUR/100 kg Eigengewicht für die Kosten des Versands zu den betreffenden Märkten festgesetzt.

(3) Sollten sich die durchschnittlichen Transportkosten, Kosten bis zur fob-Stufe und Versandkosten merklich ändern, so werden die Pauschalbeträge gemäß Absatz 2 angepaßt."

2. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: "a) für die Vorschüsse jeweils spätestens am 30. der Monate März, Mai, Juli, September und November für die Bananen, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums vermarktet werden;".

4. Artikel 7 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die im betreffenden Zeitraum erzeugte und vermarktete Bananenmenge. Diese Menge wird aufgeschlüsselt in Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2. Anträge auf Zahlung des Restbetrags beziehen sich auf die im betreffenden Jahr vermarkteten Gesamtmengen und werden ebenso aufgeschlüsselt."

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Ende jedes für die Zahlung des Vorschusses festgesetzten Zeitraums unverzüglich mit, für welche vermarkteten Mengen Zahlungen beantragt wurden. Diese Mengen werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 dritter Gedankenstrich aufgeschlüsselt.

(2) Sie übermitteln der Kommission innerhätb von 20 Tagen nach Ende des Zeitraums für die Beantragung des Restbetrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) für jeden Zweimonatszeitraum folgende Angaben:

- für Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 die betreffenden Mengen, die durchschnittlichen Verkaufspreise für grüne Bananen sowie die durchschnittlichen Preise der zum ersten Ausschiffungshafen versandten Bananen, Ware nicht entladen;

- für Bananen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 die betreffenden Mengen und die auf den örtlichen Märkten festgestellten durchschnittlichen Verkaufspreise."

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der entsprechenden Belege innerhalb des auf den Monat der Antragstellung folgenden Zweimonatszeitraums je nach Fall den Vorschußbetrag oder den Restbetrag der Beihilfe.

(2) Die Vorschuß- bzw. Restbeträge der Beihilfe sind ohne Abzüge an die Begünstigen zu überweisen."

7. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11

Bei der Anwendung der Ausgleichsbeihilferegelung ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs in bezug auf die Zahlung der Vorschüsse der erste Tag des betreffenden zweimonatigen Vermarktungszeitraums gemäß Artikel 7 Absatz 2 und in bezug auf die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe festgesetzt wird."

8. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird eine Beihilfe irrtümlich für Bananen gewährt, die nicht gemäß Artikel 1 vermarktet wurden, so ziehen die zuständigen Stellen die entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen wieder ein, die für die Zeit ab der Zahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung berechnet werden.

Bei den Erzeugermitgliedstaaten, ausgenommen Griechenland, wird dabei der von der Europäischen Zentralbank festgesetzte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte Zinssatz zugrunde gelegt.

Bei Griechenland wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt. Dieser Satz beläuft sich mindestens auf den am Tag der Beihilfegewährung geltenden und um einen Prozentpunkt erhöhten Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate.

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn diese nicht mehr als 20 EUR betragen."

9. Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13

Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage Informationen über

- die Entwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugung und ihrer Vermarktung;

- die Entwicklung der tatsächlichen Transportkosten und der Kosten bis zur fob-Stufe;

- die in den Reifungslägern verfügbaren Mengen;

- die Entwicklung des Preises gemeinschaftlicher Bananen auf den verschiedenen Vermarktungsstufen bis zum Groß- und Einzelhandel sowie der Preise von Bananen mit Ursprung in Drittländern von der cif-Stufe bis zum Einzelhandel."

10. Es wird folgender Artikel 13a eingefügt: "Artikel 13a

Werden Gemeinschaftsbananen in einer Erzeugerregion während eines Zweimonatszeitraums zu Preisen vermarktet, die wesentlich unter dem Durchschnittspreis der in dieser Region während desselben Zeitraums vermarkteten Bananen liegen, so kontrollieren die Mitgliedstaaten verstärkt die Einhaltung der Qualitätsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission(6)."

11. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1 Nummer 1 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zwecks Bestimmung der Beihilfe für 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5.

(5) ABl. L 129 vom 22.5.1999, S. 24.

(6) ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

Top