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Document 31998R1001

Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

ABl. L 142 vom 14.5.1998, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1001/oj

31998R1001

Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 142 vom 14/05/1998 S. 0022 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/98 DER KOMMISSION vom 13. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 903/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/96 (4), wird die Nichteinhaltung der Frist bestraft, die der Mitteilung der Angaben zu den in demselben Absatz genannten Lieferungen gesetzt ist.

Die Milchquotenregelung läßt sich nur gut anwenden, wenn ein genauer Zeitplan eingehalten wird. Besonders wichtige Stichtage dieses Zeitplans sind der 14. Mai, bis zu dem die Abnehmer der zuständigen Behörde die Abnahmedaten übermitteln, und der 31. August, bis zu dem die Abnehmer der zuständigen Stelle die fälligen Abgaben überweisen müssen.

Ein Abnehmer verfügt über die Angaben, die ihm zur Übermittlung der Abnahmedaten vor dem 15. Mai vorliegen müssen, bereits im April.

Bei Nichteinhaltung der am 14. Mai endenden Frist könnte die zuständige Behörde nicht abschließend feststellen, ob die Quoten überschritten worden sind und welche Abgaben fällig werden. Je später die Daten übermittelt werden, desto schwieriger läßt sich von ihr sicherstellen, daß die Abgabe fristgerecht überwiesen wird.

Damit die fällige Strafe mehr Wirkung zeigt, damit sie sich ferner nach Maßgabe der Schwere des Straftatbestands richtet, sollte sie erfahrungsgemäß für den Fall, daß die Verspätung mehr als 15 Tage ausmacht, verschärft und für weitere Verspätungen zusätzlich erhöht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Der vom Abnehmer im Fall einer Fristüberschreitung zu zahlende Strafbetrag wird wie folgt berechnet:

- Erfolgt die im ersten Unterabsatz genannte Mitteilung vor dem 1. Juni, entspricht er der Abgabe, die bei einer Überschreitung der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen um 0,1 % zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag beträgt mindestens 500 und höchstens 20 000 ECU;

- erfolgt die im ersten Unterabsatz genannte Mitteilung nach dem 31. Mai und vor dem 16. Juni, entspricht er der Abgabe, die bei einer Überschreitung der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen um 0,2 % zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag beträgt mindestens 1 000 und höchstens 40 000 ECU;

- erfolgt die im ersten Unterabsatz genannte Mitteilung nach dem 15. Juni und vor dem 1. Juli, entspricht er der Abgabe, die bei einer Überschreitung der ihm von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen um 0,3 % zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag beträgt mindestens 1 500 und höchstens 60 000 ECU;

- erfolgt die im ersten Unterabsatz genannte Mitteilung nicht bis zum 1. Juli, entspricht er dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten und, für jeden Tag der Verspätung im Juli, um 3 % erhöhten Betrag. Dieser Strafbetrag beläuft sich auf höchstens 100 000 ECU.

Werden jedoch dem Abnehmer je Zwölfmonatszeitraum weniger als 100 000 kg geliefert, verringern sich die unter den drei ersten Gedankenstrichen genannten Mindeststrafen auf 100, 200 bzw. 300 ECU."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die im ersten Artikel genannten Mindeststrafen gelten jedoch ab 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 127 vom 29. 4. 1998, S. 8.

(3) ABl. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 12.

(4) ABl. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 6.

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