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Document 31991D0370
91/370/EEC: Council Decision of 20 June 1991 on the conclusion of the Agreement between the European Economic Community and the Swiss Confederation concerning direct insurance other than life assurance
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 1991 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/370/EWG)
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 1991 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/370/EWG)
ABl. L 205 vom 27.7.1991, p. 2–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/370/oj
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 1991 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/370/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 205 vom 27/07/1991 S. 0002 - 0002
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 1991 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/370/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das mit der Schweiz am 10. Oktober 1989 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates trifft die erforderlichen Maßnahmen für den in Artikel 44 des Abkommens vorgesehenen Austausch der Urkunden (4). Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident R. GÖBBELS (1) ABl. Nr. C 53 vom 5. 3. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 173 und Beschluß vom 12. Juni 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 27. (4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.