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Document 31990D0307

90/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft für die betroffenen Gebiete der Region Marche in Italien, die unter das Ziel Nr. 2 fallen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 157 vom 22.6.1990, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/307/oj

31990D0307

90/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft für die betroffenen Gebiete der Region Marche in Italien, die unter das Ziel Nr. 2 fallen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 157 vom 22/06/1990 S. 0050 - 0051


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1989

zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft für die betroffenen Gebiete der Region Marche in Italien, die unter das Ziel Nr. 2 fallen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(90/307/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission legt gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne zur regionalen und sozialen Umstellung im Rahmen der Partnerschaft und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemeinschaftliche Förderkonzepte für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft fest.

Gemäß Unterabsatz 2 dieser Bestimmung umfasst das gemeinschaftliche Förderkonzept insbesondere die Schwerpunkte, die Interventionsformen, den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen sowie die Laufzeit dieser Interventionen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (2) legt im Titel III, d. h. in Artikel 8 und den folgenden Artikeln, die Bedingungen für die Erstellung und Durchführung der gemeinsamen Förderkonzepte fest.

Die Regierung Italiens hat der Kommission am 31. Mai 1989 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 den Plan zur regionalen und sozialen Umstellung für die betroffenen Gebiete der Region Marche in Italien vorgelegt, die unter das Ziel Nr. 2 fallen und von der Kommission mit Entscheidung 89/288/EWG (3) gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegten Verfahren in das Verzeichnis der förderungswürdigen Gebiete aufgenommen wurden.

Der von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Plan enthält eine Beschreibung der festgelegten Schwerpunkte sowie Angaben über die zur Durchführung des Plans vorgesehenen Beiträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der anderen Finanzinstrumente.

Dieses gemeinschaftliche Konzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet.

Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wurde die EIB zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts hinzugezogen; sie erklärte ihre Bereitschaft, zur Verwirklichung dieses Konzepts auf Grundlage der in der vorliegenden Entscheidung angegebenen geschätzten Darlehensbeträge und im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen.

Die Kommission ist bereit, die Möglichkeit eines Beitrags der anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente zur Finanzierung dieser Konzepte unter Beachtung ihrer Satzungen zu prüfen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird dem Mitgliedstaat diese Entscheidung als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mittelbindungen bezueglich der Finanzbeiträge der Strukturfonds zu den Interventionen im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte erst auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemeinschaftliche Förderkonzept für die unter das Ziel Nr. 2 fallenden Gebiete der Region Marche in Italien mit einer Laufzeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß den darin enthaltenen detaillierten Verfügungen und unter Beachtung der Durchführungsverordnungen und Leitlinien für die gemeinsamen Strukturfonds und die anderen Finanzierungsinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Das gemeinschaftliche Förderkonzept enthält folgende wesentliche Elemente:

a) die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion:

1. Entwicklung und Ausbau des Netzes der Klein- und Mittelbetriebe,

2. Fremdenverkehr,

3. Umwelt und Landschaftspflege,

4. Strukturen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeiten,

5. technologische Innovation, Forschung und Entwicklung, Berufsausbildung;

b) einen Überblick über die zu verstärkenden Interventionsformen;

c) einen indikativen Finanzplan zu konstanten Preisen des Jahres 1989, der die Gesamtkosten für die innerhalb der Gemeinschaftsaktion zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaat festgelegten Schwerpunkte, d. h. 54,07 Millionen ECU für den gesamten Zeitraum, sowie auch die aus dem Gemeinschaftshaushalt erwarteten Finanzbeiträge angibt, und zwar aufgeteilt auf:

(in Millionen ECU)

1.2 // // // EFRE // 6,00 // ESF // 1,01 // // // Strukturfonds insgesamt // 7,01 // //

Der verbleibende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von ca. 12,8 Millionen ECU für den öffentlichen und in Höhe von ca. 34,26 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch einen Rückgriff auf Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank oder der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden. Die EGKS-Darlehen können einen Betrag von 7,5 Millionen ECU erreichen.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1989

Für die Kommission

Bruce MILLAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 19.

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